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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> gemäß § 68 FinStrG für 2008 und Folgejahre lautet:<br />

Finanzstrafsenat Innsbruck 5<br />

1 Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Innsbruck 5<br />

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 5 ist zuständig für die dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong><br />

durch das Finanzstrafgesetz übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Entscheidungen und<br />

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Tiroler Finanzämter in Finanzstrafsachen,<br />

soweit einerseits die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die<br />

Entscheidung über das Rechtsmittel nicht einem Berufungssenat im Sinne des § 62 Abs.2<br />

FinStrG als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorbehalten ist und andererseits<br />

das Rechtsmittel vor dem <strong>1.</strong> Juli 2003 bei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz<br />

eingelangt ist (Datum des Eingangsstempels), betreffend<br />

a. selbständig berufstätige Beschuldigte,<br />

b. Beschuldigte, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als<br />

auch unselbständig berufstätig sind,<br />

c. bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten<br />

Berufsgruppen angehören,<br />

d. sowie bei Mitgliedern eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen<br />

Person (§ 36 Abs. 3 Z. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder bei leitenden<br />

Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im<br />

Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens.<br />

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