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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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6.2 Außenstelle Graz<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Finanzstrafrecht<br />

(Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz)<br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> gemäß § 68 FinStrG für 2008 und Folgejahre lautet:<br />

Finanzstrafsenat Graz 1<br />

<strong>1.</strong> Zuständigkeit des Finanzstrafsenates Graz 1<br />

296<br />

Der Finanzstrafsenat Graz 1 ist zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong><br />

durch das Finanzstrafgesetz übertragenen Aufgaben hinsichtlich Entscheidungen und Akte<br />

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der steirischen Finanzämter in Finanzstrafsachen<br />

betreffend<br />

selbständig berufstätige Beschuldigte,<br />

Beschuldigte, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als auch<br />

unselbständig berufstätig sind,<br />

bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten<br />

Berufsgruppen angehören,<br />

sowie bei Mitgliedern eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen<br />

Person (§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder bei leitenden Angestellten<br />

(§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion<br />

begangenen Finanzvergehens.

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