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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Wien) 21<br />

1 Zuständigkeit Senat 21 (Gebühren und Verkehrsteuern und<br />

Bewertung)<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der in <strong>1.</strong><strong>1.</strong> genannten Finanzämter und der in <strong>1.</strong>2.<br />

genannten Sachgebiete, soweit nicht ein anderer Senat mit einem Sachgebiet betraut ist.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzamt<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>1 Hinsichtlich aller in Punkt <strong>1.</strong>2.<strong>1.</strong> genannten Sachgebiete:<br />

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>2 Hinsichtlich aller in Punkt <strong>1.</strong>2.<strong>1.</strong> genannten Sachgebiete:<br />

Alle Wiener, niederösterreichischen und burgenländischen Finanzämter<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

<strong>1.</strong>2.1 Allgemein<br />

<strong>1.</strong> Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer, Wertpapiersteuer, Börsenumsatzsteuer)<br />

2. Versicherungssteuer (außer motorbezogene Versicherungssteuer)<br />

3. Feuerschutzsteuer<br />

4. Spielbanken und Konzessionsabgabe iS des GSpG<br />

5. Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 bis 8 GebG 1957 und gemäß § 33<br />

TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der Fassung vor dem BGBl. 629/1994<br />

6. Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />

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