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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

<strong>1.</strong>2.1 Allgemein<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

<strong>1.</strong> Abgabenverfahrensrecht (ausgenommen Abgabeneinhebung und<br />

Anspruchsverzinsung soweit dafür der Senat 10 oder Senate der Außenstelle<br />

Klagenfurt zuständig sind);<br />

2. Abgabe nach Abschnitt 5 KUZuG;<br />

3. Beteiligungsfondsgesetz;<br />

4. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus;<br />

5. Einheitsbewertung (Betriebsvermögen), Vermögensteuer;<br />

6. Einkommensteuergesetz;<br />

7. Elektrizitätsabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz, Erdgasabgabegesetz,<br />

Kohleabgabegesetz;<br />

8. Endbesteuerungsgesetz, Steueramnestiegesetz;<br />

9. Gewerbesteuergesetz;<br />

10. Investitionsprämiengesetz;<br />

1<strong>1.</strong> Kammerumlage;<br />

12. Körperschaftsteuergesetz;<br />

13. FLAG Abschn. I (Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag), sofern die Berufung bzw. der<br />

Devolutionsantrag nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 2005 vorgelegt wurde;<br />

14. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38d ff FLAG 1967)<br />

15. Karenzgeldgesetz Abschnitt 5<br />

16. Normverbrauchsabgabegesetz;<br />

17. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 KBGG)<br />

18. Umsatzsteuergesetz;<br />

19. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

20. Werbeabgabegesetz;<br />

2<strong>1.</strong> Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht,<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senates auf Grund einer<br />

Sonderzuständigkeit bzw. Vorwegzuteilung gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>2.2 Sonderzuständigkeiten bzw. vorweg zugeteilte Rechtsmittel<br />

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum<br />

Dienstgeberbeitrag, wenn für die Berechnung dieser Abgaben auch Gehälter und sonstige<br />

Vergütungen jeder Art von an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligten Personen im<br />

Sinne des § 22 Zif. 2 EStG 1988 herangezogen wurden und kein Zusammenhang mit einer<br />

Berufung gegen Bescheide betreffend Lohnsteuer (diesfalls Senat 22) besteht.<br />

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