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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Wien) 14<br />

Senat (Wien) 14<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten Finanzämter und der in <strong>1.</strong>2<br />

genannten Sachgebiete, soweit nicht durch die <strong>Geschäftsverteilung</strong> ein anderer Senat mit<br />

einem Sachgebiet betraut ist.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzämter<br />

Finanzamt Wien 1/23<br />

• Berufungswerber bzw. Antragsteller, deren Steuernummer (zum Zeitpunkt der<br />

Berufungsvorlage durch das Finanzamt, der Einbringung der Berufung bzw. des<br />

Vorlage(antrages) oder des Einlangens eines aufhebenden Erkenntnisses eines<br />

Höchstgerichtes beim UFS) mit einer der folgenden Ziffern endet:<br />

6,7,8 oder 9 ab <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2005<br />

Bei Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 richtet sich die Zuständigkeit<br />

nach der Endziffer der Steuernummer des Gruppenträgers, bei Betrieben<br />

gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 2 KStG 1988<br />

nach der Endziffer der Steuernummer der Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

In Familienbeihilfenangelegenheiten tritt an die Stelle der Steuernummer die<br />

Sozialversicherungsnummer.<br />

• Rechtsmittel, die dem Senat 14 zugewiesen wurden:<br />

Geschäftszahlen:<br />

RV/0566-W/2003<br />

RV/1451-W/2005<br />

RV/1793-W/2003 RV/0034-W/2004 RV/0035-W/2004 RV/0652-W/2004<br />

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