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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

gestellt werden und eine rechtzeitige Entscheidung durch das nach Punkt 3.4.6<br />

zuständige Organ nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich<br />

ist.<br />

3.4.8 Ergibt sich die Zuständigkeit eines Berufungssenates aus dem Anfangsbuchstaben<br />

des Rechtsbehelfswerbers so gelten nachstehende Regelungen:<br />

Im Falle mehrerer Rechtsbehelfswerber in einer Beschwerde entscheidet der in der<br />

Beschwerde zuerst angeführte (Nach-)Name des Berufungswerbers. Nachträgliche<br />

Beitritte bzw. weitere Berufungen zu bereits anhängigen Beschwerden bewirken<br />

keine Zuständigkeitsänderung.<br />

Ist in der Parteienbezeichnung der Name einer physischen Person enthalten, so<br />

entscheidet für die Zuteilung der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person,<br />

bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe des Zunamens der zuerst genannten<br />

Person, bei Namensfirmen der Anfangsbuchstabe des im Firmenwortlaut<br />

enthaltenen Zunamens, bei mehreren Namen der Anfangsbuchstabe des ersten<br />

Zunamens.<br />

Beispiele: Hans Müller "M"; Fa. Hans Müller "M"; Fa. Müller & Huber "M"; Fa.<br />

SWDMetallwaren, Inhaber Willi Durnes "D"; Spedition Kapeller "K".<br />

Enthält die Parteienbezeichnung keinen Namen einer physischen Person, aber eine<br />

Bezeichnung, die das hervorstechende, für Kurzbezeichnungen verwendete<br />

Merkmal der Parteienbezeichnung bildet (Phantasienamen, Quasinamen), dann ist<br />

der Anfangsbuchstabe der ersten dieser Bezeichnungen entscheidend.<br />

Beispiele: Bodenverlegung Terra "T"; Brauerei Stern "St"; Kaufhaus Quelle "Qu";<br />

Spedition Intercont GesmbH "I", Tiroler Molkereigenossenschaft Alpi "A";<br />

Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer "B".<br />

Enthält die Parteienbezeichnung ein a) geografisches, b) mythologisches oder c)<br />

geschichtliches Kennwort, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des ersten dieser<br />

Worte in der angeführten Reihenfolge.<br />

Beispiele: Land Tirol "T"; Marktgemeinde Reutte "R"; Raiffeisenkasse Hötting "H";<br />

Verkehrsverein Innsbruck "I"; Klostergasthof Fiecht "F"; Stemmclub Goliath "G";<br />

Tauchclub Poseidon "P".<br />

Enthält der Name nur andere Worte, so entscheidet der Anfangsbuchstabe der<br />

(ersten) Parteienbezeichnung.<br />

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