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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3<strong>1.</strong> Dezember 2007 mit den Anknüpfungsmerkmalen für die örtliche Zuständigkeit dieses<br />

Finanzamtes im 7. Bezirk ist die Außenstelle des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es Klagenfurt<br />

zuständig.<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

<strong>1.</strong>2.1 Allgemein<br />

<strong>1.</strong> Abgabenverfahrensrecht (ausgenommen Abgabeneinhebung und Anspruchsverzinsung<br />

soweit dafür der Senat 10 oder Senate der Außenstelle Klagenfurt zuständig sind);<br />

2. Abgabe nach Abschnitt 5 KUZuG;<br />

3. Beteiligungsfondsgesetz;<br />

4. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus;<br />

5. Einheitsbewertung (Betriebsvermögen), Vermögensteuer;<br />

6. EinkommensteuerG (inklusive Arbeitnehmerveranlagung);<br />

7. Elektrizitätsabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz, Erdgasabgabegesetz,<br />

Kohleabgabegesetz;<br />

8. Endbesteuerungsgesetz, Steueramnestiegesetz;<br />

9. GewerbesteuerG;<br />

10. InvestitionsprämienG;<br />

1<strong>1.</strong> Kammerumlage;<br />

12. KörperschaftsteuerG;<br />

13. FLAG Abschn. I (Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag) betreffend das Finanzamt<br />

Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, sofern die Berufung bzw. der Devolutionsantrag nach<br />

dem 3<strong>1.</strong> 12. 2005 vorgelegt wurde,<br />

14. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38 d ff FLAG 1967)<br />

15. KarenzgeldG Abschn. 5<br />

16. NormverbrauchsabgabeG;<br />

17. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 KBGG)<br />

18. UmgründungssteuerG;<br />

19. UmsatzsteuerG;<br />

20. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

2<strong>1.</strong> WerbeabgabeG;<br />

22. Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht;<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senates auf Grund einer<br />

Sonderzuständigkeit bzw. Vorwegzuteilung gegeben ist.<br />

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