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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

in seiner Eigenschaft als Referent vom gemäß § 270 Abs. 5 Z 2 BAO bestimmten<br />

weiteren hauptberuflichen Mitglied, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des<br />

Berufungssenates von dem Vorsitzenden laut Vertretungsregelungen für<br />

Vorsitzende vertreten.<br />

Bestellt sich der Vorsitzende selbst zum Referenten, gilt er insoweit als erstgereihtes<br />

Mitglied in der Reihung der hauptberuflichen Mitglieder, wenn die Entscheidung über<br />

die Berufung durch den Referenten namens des Berufungssenates erfolgt.<br />

3.3.3 Senatsübergreifende Vertretung<br />

Sind sämtliche hauptberuflichen Mitglieder bzw. nebenberuflichen Mitglieder eines<br />

Senates verhindert, so ist ein Mitglied aus dem nummernmäßig nächsten Senat des<br />

Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen heranzuziehen. Hiebei ist wiederum nach<br />

der Reihung innerhalb des Senates vorzugehen. Nach dem nummernmäßig<br />

letztgereihten Senat wird mit dem nummernmäßig erstgereihten Senat fortgesetzt.<br />

3.3.4 Abweichende Regelungen durch Beschlüsse der Außenstellenversammlungen<br />

bleiben unberührt.<br />

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