Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Finanzamt Wien 3/11 Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung • Rechtsmittel, die dem Senat 3 zugewiesen wurden: RV/1645-W2004 RV/1425-W/2005 Finanzamt Wien 6/7/15 Berufungswerber bzw. Antragsteller, deren Steuernummer (zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage durch das Finanzamt, der Einbringung der Berufung bzw. des Vorlage(antrages) oder des Einlangens eines aufhebenden Erkenntnisses eines Höchstgerichtes beim UFS) mit einer der folgenden Ziffern endet: 0 oder 1 ab 1.1.2008 Bei Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 richtet sich die Zuständigkeit nach der Endziffer der Stuernummer des Gruppenträgers. In Familienbeihilfenangelegenheiten tritt an die Stelle der Steuernummer die Sozialversicherungsnummer. 1.2 Sachgebiete 1. Abgabenverfahrensrecht (ausgenommen Abgabeneinhebung und Anspruchsverzinsung soweit dafür der Senat 10 oder Senate der Außenstelle Klagenfurt zuständig sind); 2. Abgabe nach Abschnitt 5 KUZuG; 3. Beteiligungsfondsgesetz; 4. Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus; 5. Einheitsbewertung (Betriebsvermögen), Vermögensteuer; 6. Einkommensteuergesetz; 7. Endbesteuerungsgesetz, Steueramnestiegesetz; 8. Elektrizitätsabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz, Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz; 9. Gewerbesteuergesetz; 10. Investitionsprämiengesetz; 11. Kammerumlage; 12. Karenzgeldgesetz Abschnitt 5; 13. Körperschaftsteuergesetz; 14. FLAG Abschn. I (Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag), sofern die Berufung bzw. der Devolutionsantrag nach dem 31. 12. 2005 vorgelegt wurde; 15. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38d ff FLAG 1967) 16. Normverbrauchsabgabe; 208

Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung Sachgebiete (Fortsetzung) 17. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 KBGG) 18. Umgründungssteuergesetz, Strukturverbesserungsgesetz, sonstige Sondergesetze 19. Umsatzsteuergesetz; 20. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken; 21. Werbeabgabe; 22. Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht; jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senates auf Grund einer Sonderzuständigkeit bzw. Vorwegzuteilung gegeben ist. 2 Zusammensetzung Senat (Wien) 3 2.1 Vorsitzende Präsidentin des UFS Hofrätin Dr. Daniela MOSER 2.2 Hauptberufliche Mitglieder Hofrätin Mag. Simone HUBER Hofrätin Dr. Gabriele KRAFFT Martina SALZINGER Für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent ist, gehört dem erkennenden Senat an: 1. Hofrätin Mag. Simone HUBER 2. Martina SALZINGER 209

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Sachgebiete (Fortsetzung)<br />

17. Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 KBGG)<br />

18. Umgründungssteuergesetz, Strukturverbesserungsgesetz, sonstige Sondergesetze<br />

19. Umsatzsteuergesetz;<br />

20. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

2<strong>1.</strong> Werbeabgabe;<br />

22. Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht;<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senates auf Grund einer<br />

Sonderzuständigkeit bzw. Vorwegzuteilung gegeben ist.<br />

2 Zusammensetzung Senat (Wien) 3<br />

2.1 Vorsitzende<br />

Präsidentin des UFS<br />

Hofrätin Dr. Daniela MOSER<br />

2.2 Hauptberufliche Mitglieder<br />

Hofrätin Mag. Simone HUBER<br />

Hofrätin Dr. Gabriele KRAFFT<br />

Martina SALZINGER<br />

Für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent ist, gehört dem erkennenden Senat an:<br />

<strong>1.</strong> Hofrätin Mag. Simone HUBER<br />

2. Martina SALZINGER<br />

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