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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Wien) 3<br />

Senat (Wien) 3<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten Finanzämter und der in <strong>1.</strong>2<br />

genannten Sachgebiete, soweit nicht durch die <strong>Geschäftsverteilung</strong> ein anderer Senat mit<br />

einem Sachgebiet betraut ist.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzämter<br />

Finanzamt Wien 1/23<br />

• Berufungswerber bzw. Antragsteller, deren Steuernummer (zum Zeitpunkt der<br />

Berufungsvorlage durch das Finanzamt, der Einbringung der Berufung bzw. des<br />

Vorlage(antrages) oder des Einlangens eines aufhebenden Erkenntnisses eines<br />

Höchstgerichtes beim UFS) mit einer der folgenden Ziffern endet:<br />

0,1 oder 2 ab <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2005 bis 28.2.2007<br />

0 oder 1 ab <strong>1.</strong>3.2007<br />

•<br />

Bei Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 richtet sich die Zuständigkeit<br />

nach der Endziffer der Steuernummer des Gruppenträgers, bei Betrieben<br />

gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 2 KStG 1988<br />

nach der Endziffer der Steuernummer der Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

In Familienbeihilfenangelegenheiten tritt an die Stelle der Steuernummer die<br />

Sozialversicherungsnummer.<br />

Rechtsmittel, die dem Senat 3 zugewiesen wurden:<br />

Geschäftszahlen:<br />

207<br />

RV/3110-W/2002 RV/4152-W/2002 RV/4554-W/2002 RV/1407-W/2004 RV/1410-W/2004<br />

RV/1412-W/2004 RV/1413-W/2004 RV/2003-W/2004 RV/2712-W/2008

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