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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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4.7.2 Außenstelle Wien<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Wien) 1<br />

Senat (Wien) 1<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der in <strong>1.</strong>1 genannten Finanzämter und der in <strong>1.</strong>2<br />

genannten Sachgebiete, soweit nicht ein anderer Senat mit einem Sachgebiet betraut ist.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzamt<br />

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, sowie weiters nachstehende Rechtsmittel, die der<br />

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor dem <strong>1.</strong> Jänner 2003<br />

bzw. dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> ab dem <strong>1.</strong> Jänner 2003 vorgelegt und mit den im<br />

folgenden genannten Geschäftszahlen versehen wurden (Vorwegzuteilungen):<br />

RV/0117-W/03 RV/0403-W/04 RV/0674-W/04<br />

Finanzamt Wien 23 für die bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2002 vorgelegten Berufungen betreffend<br />

natürliche Personen und Personengesellschaften (-gemeinschaften)<br />

Finanzamt Gänserndorf Mistelbach für die nach dem 30. Juni 2008 vorgelegten Berufungen<br />

und Devolutionsanträge soweit das Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit<br />

dieses Finanzamtes im politischen Bezirk Gänserndorf gelegen ist.<br />

Soweit das Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Wien<br />

12/13/14 Purkersdorf im 12. Bezirk in Wien gelegen ist, ist für Berufungsvorlagen und<br />

Devolutionsanträge in der Zeit vom <strong>1.</strong> Juli <strong>2009</strong> bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember <strong>2009</strong> die<br />

Außenstelle Graz des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt<br />

sich auch auf ein allfälliges diese Rechtsmittel betreffendes Beschwerdeverfahren vor den<br />

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