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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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4.7. Außenstelle Wien<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

4.7.1 Allgemeines<br />

197<br />

4.7.<strong>1.</strong>1 Zuständigkeit der Außenstelle Wien bei Befangenheit sämtlicher Mitglieder einer<br />

anderen Außenstelle gemäß 3.2.7.2.<br />

Zuständig ist jener Senat, in dessen sachlichen Aufgabenbereich die Rechtssache<br />

fällt. Sind mehrere Senate sachlich zuständig, so ist der Fall vom<br />

Landessenatsvorsitzenden, beginnend mit dem numerisch erstgereihten Senat,<br />

danach in aufsteigender Reihenfolge jeweils einem dieser Senate zuzuweisen.<br />

Wenn ein später einlangender Fall mit einem bereits anhängigen Fall<br />

zusammenhängt, fällt dieser in die Zuständigkeit des bereits mit dieser<br />

Angelegenheit befassten Senates. In Zweifelsfällen entscheidet der<br />

Landessenatsvorsitzende.<br />

4.7.<strong>1.</strong>2 Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Fälle, für die die Außenstelle Wien gemäß<br />

Pkt. 3.<strong>1.</strong>6 (Devolution) zuständig ist.<br />

4.7.<strong>1.</strong>3 Wird eine Entscheidung des UFS von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen<br />

Rechts aufgehoben, so richtet sich die Zuständigkeit für das fortgesetzte Verfahren<br />

nach dem Zeitpunkt des Einlangens des aufhebenden Erkenntnisses beim UFS.<br />

Wird eine Entscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO vom UFS selbst aufgehoben, so<br />

ist für die Zuständigkeit das Datum des Aufhebungsbescheides maßgebend.

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