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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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4.6 Außenstelle Salzburg<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

4.6.1 Zeitlicher Anwendungsbereich<br />

Hinsichtlich der bis einschließlich 30. Juni 2006 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> eingelangten<br />

Rechtssachen ist die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der bis dahin geltenden Fassung<br />

weiterhin anzuwenden (Senate 1 bis 6).<br />

Für die ab dem <strong>1.</strong> Juli 2006 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> einlangenden Rechtssachen<br />

gilt die folgende <strong>Geschäftsverteilung</strong> mit nachstehenden Einschränkungen:<br />

a) Für die in der Zeit nach dem 3<strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> 2004 und vor dem <strong>1.</strong> Februar 2005 bei der<br />

Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebrachten Berufungen oder Devolutionsanträge<br />

bleibt der Senat 5 bzw. der Senat 6 zuständig, auch wenn die Rechtssache erst<br />

nach dem 30. Juni 2006 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong><br />

einlangt.<br />

b) Für Erledigungen, die nach Aufhebung von Entscheidungen des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es<br />

durch ein Höchstgericht erforderlich werden, bleibt jener Senat zuständig, der die<br />

aufgehobene Entscheidung erlassen hat.<br />

4.6.2 Ordnungsbegriff:<br />

Anknüpfungspunkt für die Aufteilung der Rechtssachen auf die Senate 10 bis 14 ist die<br />

letzte Ziffer des von der Abgabenbehörde <strong>1.</strong> Instanz dafür verwendeten Ordnungsbegriffes.<br />

Sind mehrere Ordnungsbegriffe angeführt, gilt folgende Reihenfolge:<br />

<strong>1.</strong> die Steuernummer des Berufungswerbers,<br />

2. die Sozialversicherungsnummer des Berufungswerbers,<br />

3. die erstangeführte Aktenzahl.<br />

Jene Teile des Ordnungsbegriffes, bei denen es sich um Datumsangaben oder<br />

Jahreszahlen handelt, bleiben unberücksichtigt.<br />

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