Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter) Senat (Klagenfurt) 6 1 Zuständigkeit Senat (Klagenfurt) 6 Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben in dem in 1.3 genannten zeitlichen Zusammenhang hinsichtlich der in 1.1 genannten Finanzämter hinsichtlich der in 1.2 genannten Sachgebiete. 1.1 Finanzämter Finanzamt Baden Mödling Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart 1.2 Sachgebiete Entscheidungen über Berufungen in Angelegenheiten 1. der Abgabeneinhebung ausgenommen Anträge gemäß § 240 BAO 2. der Abgabeneinbringung 3. der Anspruchszinsen (§ 205 BAO) einschließlich eines allfällig anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich aller bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit nicht eine Zuständigkeit oder Sonderzuständigkeit der Senate 19, 20 und 21 der Außenstelle Wien gegeben ist. 1.3 Zeitlicher Geltungsbereich Die Zuständigkeit betrifft Rechtsmittel, die beim Unabhängigen Finanzsenat im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 (betreffend die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart) und im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 132

Verlautbarung: 1. Oktober 2009 Unabhängiger Finanzsenat Geschäftsverteilung 30. Juni 2008 (betreffend das Finanzamt Baden Mödling) einlangen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf ein allfälliges diese Rechtsmittel betreffendes Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts. Für Rechtsmittel, die vor dem 1. Jänner 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt sind, ist jener Senat des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien zuständig, welchem diese Rechtsmittel nach der dortigen Geschäftsverteilung zugewiesen sind. 1.4 Verfahren Wenngleich Anbringen im Rechtsmittelverfahren bei jeder Außenstelle des Unabhängigen Finanzsenates eingebracht werden können, wird gebeten, Poststücke an den Senat (Klagenfurt) 6 direkt an diesen zu adressieren. Akteneinsicht kann nach vorhergehender Vereinbarung sowohl an der Außenstelle Klagenfurt als auch an der Außenstelle Wien genommen werden. Mündliche Berufungsverhandlungen (§ 284 BAO) sowie Erörterungen der Sach- und Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) finden an der Außenstelle Wien statt. 2 Zusammensetzung Senat (Klagenfurt) 6 2.1 Vorsitzender Hofrat Dr. Robert HUBER 2.2 Hauptberufliche Mitglieder Hofrat Mag. Josef GUTL (Außenstelle Graz) Hofrat Dr. Alfred KLAMING Oberrat Mag. Bernhard LANG Hofrat Dr. Wilhelm PISTOTNIG (Außenstelle Graz) 133 Für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent ist, gehören dem erkennenden Senat an:

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Klagenfurt) 6<br />

1 Zuständigkeit Senat (Klagenfurt) 6<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben in dem in <strong>1.</strong>3 genannten zeitlichen Zusammenhang hinsichtlich der<br />

in <strong>1.</strong>1 genannten Finanzämter hinsichtlich der in <strong>1.</strong>2 genannten Sachgebiete.<br />

<strong>1.</strong>1 Finanzämter<br />

Finanzamt Baden Mödling<br />

Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt<br />

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart<br />

<strong>1.</strong>2 Sachgebiete<br />

Entscheidungen über Berufungen in Angelegenheiten<br />

<strong>1.</strong> der Abgabeneinhebung ausgenommen Anträge gemäß § 240 BAO<br />

2. der Abgabeneinbringung<br />

3. der Anspruchszinsen (§ 205 BAO)<br />

einschließlich eines allfällig anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungs-<br />

oder dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich aller bundesrechtlich geregelten Abgaben,<br />

soweit nicht eine Zuständigkeit oder Sonderzuständigkeit der Senate 19, 20 und 21 der<br />

Außenstelle Wien gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>3 Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Die Zuständigkeit betrifft Rechtsmittel, die beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> im Zeitraum<br />

<strong>1.</strong> Jänner 2007 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2007 (betreffend die Finanzämter Neunkirchen<br />

Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart) und im Zeitraum <strong>1.</strong> Jänner 2007 bis<br />

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