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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.2 Grundsätze Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen<br />

3.2.1 Den jeweiligen Außenstellen wird die Zuständigkeit für sämtliche dem UFS durch<br />

Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen<br />

Bundesland gelegenen Finanzämter und Finanzlandesdirektion übertragen, sofern<br />

nichts anderes bestimmt wird.<br />

3.2.2 Ist eine Entscheidung angefochten, welche in die Zuständigkeit mehrerer Senate<br />

fällt, ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten<br />

Streitwert fällt.<br />

3.2.3 Gilt die Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 274 (<strong>1.</strong> Satz) BAO als „auch<br />

gegen“ einen späteren – den erstgenannten Bescheid ersetzenden – Bescheid<br />

gerichtet, so richtet sich die Zuständigkeit – auch für allfällige, nochmals direkt<br />

gegen den neuen Bescheid gerichtete Berufungen – nach der Berufung gegen den<br />

erstgenannten Bescheid.<br />

Ist eine Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid beim UFS bereits<br />

anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit für weitere Berufungen gegen<br />

Umsatzsteuerfestsetzungen und Umsatzsteuerjahresbescheide, die dasselbe<br />

Wirtschaftsjahr des Berufungswerbers betreffen, nach der Berufung gegen den<br />

erstgenannten Bescheid.<br />

3.2.4 Richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Berufungswerbers<br />

(Devolutionsantragstellers) und enthält die <strong>Geschäftsverteilung</strong> diesbezüglich keine<br />

spezielle Regelung, so gelangt sinngemäß die Buchstabenregelung für den<br />

Geschäftsbereich Zoll zur Anwendung (vgl. Punkt 3.4.8).<br />

3.2.5 Der Vorsitzende hat anlässlich der Vorlage oder des Einlangens der Berufung oder<br />

des Vorlageantrages (§ 270 Abs. 3 BAO) für die Erledigung der Berufung unter<br />

Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie<br />

ein hauptberufliches Mitglied oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.<br />

3.2.6 In den erkennenden Senat ist, soweit eine Nummerierung erfolgt ist, das in der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> jeweils erstgereihte entsendete Mitglied einzuberufen. Im Falle<br />

dessen aktenkundiger Verhinderung ist das in der Nummerierung nächstfolgende,<br />

nicht aktenkundig verhinderte Mitglied einzuberufen.<br />

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