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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Sachgebiete (Fortsetzung)<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

1<strong>1.</strong> Kammerumlage;<br />

12. Karenzgeldgesetz Abschnitt 5;<br />

13. Körperschaftsteuergesetz;<br />

14. Mehrkindzuschlag (§§ 9 - 9d FLAG 1967),<br />

15. Mutter-Kind-Pass-Bonus (§ 38d ff FLAG 1967)<br />

16. Normverbrauchsabgabe;<br />

17. Umgründungssteuergesetz, Strukturverbesserungsgesetz, sonstige Sondergesetze<br />

18. Umsatzsteuergesetz;<br />

19. Weinsteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken;<br />

20. Werbeabgabe;<br />

2<strong>1.</strong> Zwischenstaatliches und Internationales Steuerrecht,<br />

jeweils soweit nicht die Zuständigkeit eines Senates der Außenstelle Wien auf Grund<br />

einer Sonderzuständigkeit gegeben ist.<br />

<strong>1.</strong>3 Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Die Zuständigkeit betrifft Rechtsmittel, die beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> im Zeitraum<br />

<strong>1.</strong> Juli 2005 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2005 und <strong>1.</strong> Juli 2006 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2006 und<br />

<strong>1.</strong> Juli 2007 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2007 (betreffend Finanzamt 6/7/15, 6. Bezirk) und im<br />

Zeitraum <strong>1.</strong> Juli 2006 bis 3<strong>1.</strong> Dezember 2007 (betreffend Finanzamt 6/7/15, 7. Bezirk) und<br />

im Zeitraum <strong>1.</strong> Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (betreffend Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs)<br />

einlangen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf ein allfälliges diese Rechtsmittel<br />

betreffendes Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts.<br />

Für Rechtsmittel, die vor dem <strong>1.</strong> Jänner 2005 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> eingelangt<br />

sind, ist jener Senat des Geschäftsbereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien<br />

zuständig, welchem diese Rechtsmittel nach der dortigen <strong>Geschäftsverteilung</strong> zugewiesen<br />

sind.<br />

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