22.02.2013 Aufrufe

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

Senat (Klagenfurt) 2<br />

1 Zuständigkeit Senat (Klagenfurt) 2<br />

Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich der im Bundesland Kärnten gelegenen Finanzämter<br />

(sowie für nach Punkt 3.2.7 übergegangene Rechtssachen hinsichtlich der außerhalb von<br />

Kärnten gelegenen Finanzämter) und der nachstehend genannten Sachgebiete.<br />

Sachgebiete<br />

114<br />

<strong>1.</strong> Arbeitnehmerveranlagungsbescheide und im Falle der Verletzung der<br />

Entscheidungspflicht zu erlassende Arbeitnehmerveranlagungsbescheide,<br />

2. Haftung für Lohnsteuer,<br />

3. Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988,<br />

4. Nachversteuerung von Sonderausgaben,<br />

5. Rückforderung zu Unrecht erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß<br />

§§ 108, 108a und 108g EStG 1988,<br />

6. Erstattungen gemäß § 240 BAO betreffend Lohnsteuer und betreffend Steuerabzug<br />

gemäß § 99 EStG 1988,<br />

7. Gebühren und Verkehrsteuern,<br />

8. Einhebung und Einbringung (soweit nicht der Senat (Klagenfurt) 7 zuständig ist),<br />

9. Einheitsbewertung,<br />

10. Familienlastenausgleich,<br />

1<strong>1.</strong> sämtliche weiteren Sachgebiete, soweit sie nicht dem Berufungssenat (Klagenfurt) 1<br />

oder dem Senat Klagenfurt 7 zugewiesen sind.<br />

Sonderzuständigkeit für die unter folgenden Geschäftszahlen anhängigen Berufungsfälle:<br />

RV/132-K/02 RV/187-K/02 RV/495-K/02 RV/47-K/03 RV/76-K/03<br />

RV/96-K/03 RV/114-K/03 RV/124-K/03 RV/138-K/03 RV/155-K/03<br />

RV/163-K/03 RV/198K/03 RV/199-K/03 RV/200-K/03<br />

sowie für die allfällige Vertretung des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es in den Verfahren vor<br />

den Höchstgerichten betreffend den Berufungsfall RV/0267-K/02.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!