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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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3. Grundsätze<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.1 Grundsätze für alle Geschäftsbereiche<br />

3.<strong>1.</strong>1 Die in dieser <strong>Geschäftsverteilung</strong> verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen<br />

gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte<br />

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<br />

3.<strong>1.</strong>2 Die dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> (UFS) durch Abgabenvorschriften und das<br />

Finanzstrafgesetz übertragenen Geschäfte werden nach Maßgabe dieser<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> vollzogen.<br />

3.<strong>1.</strong>3 Die Änderung bzw. Ergänzung dieser <strong>Geschäftsverteilung</strong> obliegt grundsätzlich der<br />

Vollversammlung (§ 11 Abs. 1 UFSG).<br />

Die Zuständigkeit zur Änderung bzw. Ergänzung dieser <strong>Geschäftsverteilung</strong> wird<br />

a. im Geschäftsbereich Zoll dem von der Vollversammlung gebildeten<br />

Zollausschuss<br />

b. in den Geschäftsbereichen Steuern und Beihilfen sowie Finanzstrafrecht den<br />

einzelnen Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8 UFSG)<br />

nach Maßgabe der nachstehenden Punkte, überlassen.<br />

Davon unberührt bleibt das Recht der Vollversammlung, die gesamte<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> zu ändern.<br />

3.<strong>1.</strong>4 Die Zuständigkeit der Außenstellenversammlung erstreckt sich auf sämtliche dem<br />

UFS in den Geschäftsbereichen Steuern und Beihilfen und Finanzstrafrecht<br />

übertragenen Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen Bundesland - für die<br />

Außenstelle Wien in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland -<br />

gelegenen Abgabenbehörden bzw. Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dies gilt<br />

auch für den Fall, dass die <strong>Geschäftsverteilung</strong> einer Außenstelle für die<br />

Behandlung eines Rechtsmittels bzw. für den Fall der Verletzung der<br />

Entscheidungspflicht noch keine Regelung getroffen haben sollte. Der zur<br />

Entscheidung berufene Senat ist erforderlichenfalls bis zur Änderung bzw.<br />

Ergänzung der <strong>Geschäftsverteilung</strong> durch den Landessenatsvorsitzenden zu<br />

bestimmen.<br />

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