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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Abrechnung (§ 216 BAO)<br />

Säumniszuschlag (§§ 217 ff BAO)<br />

Sicherheitsleistung (§ 323 BAO)<br />

Vollstreckungsbescheide (§ 230 Abs. 7 BAO)<br />

Sicherstellung (§ 232 BAO)<br />

Löschung (§ 235 BAO), Nachsicht (§ 236 BAO) und Entlassung aus der Gesamtschuld (§<br />

237 BAO)<br />

Rückzahlungen (§§ 239, 241 BAO)<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)<br />

Abgabenexekution<br />

Angelegenheiten betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer<br />

Exekutionstitel im Wege der zwischenstaatlichen Amts- bzw. Rechtshilfe<br />

Die Zuständigkeit des Senates (Innsbruck) 3 erstreckt sich auch auf Rechtssachen, die<br />

nach Punkt 3.2.7.1 der <strong>Geschäftsverteilung</strong> von einer anderen Außenstelle auf die<br />

Außenstelle Innsbruck übergehen und die angeführten Sachgebiete betreffen.<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>2 Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben, soweit die Finanzlandesdirektion für Tirol als Abgabenbehörde<br />

erster Instanz zuständig war.<br />

<strong>1.</strong>2 Übergangsregelung<br />

Hinsichtlich der am 30. September 2004 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> (Außenstelle<br />

Innsbruck) anhängigen Berufungen ist die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der vor dem Beschluss<br />

der Außenstellenversammlung vom 16. September 2004 geltenden Fassung weiterhin<br />

anzuwenden.<br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der Fassung vor dem Beschluss der Außenstellenversammlung<br />

vom 16. September 2004 gilt auch für Erledigungen, die nach Aufhebung von danach<br />

ergangenen Bescheiden durch ein Höchstgericht erforderlich werden<br />

<strong>1.</strong>3 Ausnahmeregelung (Belastungsausgleiche)<br />

Die für den Senat (Innsbruck) 1 getroffene Ausnahmeregelung gilt sinngemäß.<br />

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