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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (Finanzämter)<br />

1 Zuständigkeit Senat (Innsbruck) 3<br />

<strong>1.</strong>1 Allgemein (ab <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> 2004)<br />

Senat (Innsbruck) 3<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>1 Zuständig für sämtliche dem Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> durch Abgabenvorschriften<br />

übertragene Aufgaben hinsichtlich aller im Bundesland Tirol gelegenen Finanzämter<br />

betreffend folgende Sachgebiete einschließlich der mit diesen Sachgebieten<br />

zusammenhängenden Wiederaufnahmsbescheide, im Abgabenfestsetzungs- oder<br />

Feststellungsverfahren ergehenden Formalentscheidungen sowie Aufhebungen,<br />

Berichtigungen und Festsetzung von Verspätungszuschlägen:<br />

Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 240 BAO<br />

Heranziehung des Arbeitgebers zur Haftung betreffend Lohnsteuer<br />

Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />

Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG)<br />

Kommunalsteuer<br />

Familienlastenausgleich<br />

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Einheitsbewertung<br />

Bodenschätzung<br />

Vermögensteuer<br />

Erbschaftsteueräquivalent<br />

Bodenwertabgabe<br />

Grundsteuer, Landwirtschaftskammerumlage, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben<br />

Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfond für<br />

Familienbeihilfen<br />

Heranziehung zur Haftung gemäß §§ 9 bis 17 BAO<br />

Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§ 111 BAO)<br />

Zahlungserleichterung (§ 212 BAO)<br />

Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)<br />

Umbuchung, Überrechnung (§ 215 BAO)<br />

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