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Geschäftsverteilung 1. Oktober 2009 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>1.</strong>2 Übergangsregelung<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Hinsichtlich der am 30. September 2004 beim Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong> (Außenstelle<br />

Innsbruck) anhängigen Berufungen ist die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der vor dem Beschluss<br />

der Außenstellenversammlung vom 16. September 2004 geltenden Fassung weiterhin<br />

anzuwenden.<br />

Die <strong>Geschäftsverteilung</strong> in der Fassung vor dem Beschluss der Außenstellenversammlung<br />

vom 16. September 2004 gilt auch für Erledigungen, die nach Aufhebung von danach<br />

ergangenen Bescheiden durch ein Höchstgericht erforderlich werden.<br />

<strong>1.</strong>3 Ausnahmeregelung (Belastungsausgleiche)<br />

Die für den Senat (Innsbruck) 1 getroffene Ausnahmeregelung gilt sinngemäß.<br />

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