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Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange AG - SIX Exchange ...

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<strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong> <strong>AG</strong><br />

Jahresbericht 2007


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite i<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Übersicht ..................................................................................................................................1<br />

2. <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong> <strong>AG</strong> ..................................................................1<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen ..................................................................................................1<br />

2.2 Organisation...................................................................................................................1<br />

2.2.1 <strong>Offenlegungsstelle</strong>..........................................................................................1<br />

2.2.2 Fachkommission ............................................................................................2<br />

3. Überblick zur Revision des Offenlegungsrechts ......................................................................3<br />

3.1 Erste Teilrevision <strong>der</strong> Börsenverordnung-EBK per 1. Juli 2007 ....................................3<br />

3.2 Revision von Art. 20 Börsengesetz ...............................................................................4<br />

3.2.1 Schwellenwerte ..............................................................................................4<br />

3.2.2 Erwerbs- und Veräusserungsrechte...............................................................4<br />

3.2.3 Finanzinstrumente gemäss Art. 20 Abs. 2 bis BEHG.......................................5<br />

3.2.4 Stimmrechtssuspendierung............................................................................5<br />

3.2.5 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler ................................................6<br />

3.3 Zweite Teilrevision <strong>der</strong> Börsenverordnung-EBK per 1. Dezember 2007.......................7<br />

3.3.1 Art. 9 Abs. 4 BEHV-EBK – Intraday Geschäfte..............................................7<br />

3.3.2 Art. 10 Abs. 3 BEHV-EBK – Erwerbs- und Veräusserungspositionen...........7<br />

3.3.3 Art. 13 BEHV-EBK – Finanzinstrumente........................................................8<br />

3.3.4 Art. 14 lit. c und lit. d BEHV-EBK – weitere meldepflichtige<br />

Sachverhalte...................................................................................................9<br />

3.3.5 Art. 16 BEHV-EBK – Kollektive Kapitalanlagen ...........................................10<br />

3.3.6 Art. 16a BEHV-EBK – Ausnahmen für Banken und Effektenhändler ..........11<br />

3.3.7 Art. 17 – Inhalt <strong>der</strong> Meldung.........................................................................12<br />

3.3.8 Art. 19 – Veröffentlichung.............................................................................12<br />

3.3.9 Art. 46a – Übergangsbestimmungen ...........................................................13<br />

3.4 Ausblick........................................................................................................................13<br />

4. Darstellung <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> OLS .............................................................................................14<br />

4.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................14<br />

4.2 Auszug aus Empfehlungen und Anmerkungen zur Praxis ..........................................15<br />

4.2.1 Delegation von Anlageentscheiden und Stimmrechtsausübung durch<br />

eine Fondsleitung .........................................................................................15<br />

4.2.2 Aktionär und Gesellschaft als meldepflichtige Gruppe ................................16<br />

4.2.3 Ausnahme von <strong>der</strong> Gruppenmeldepflicht bei Transaktionen vollständig<br />

beherrschter Konzerngesellschaften............................................................17<br />

4.2.4 Offenlegung von Contracts for Difference (vor Inkrafttreten von Art. 20<br />

Abs. 2 bis BEHG)............................................................................................18<br />

4.2.4.1 Ausgangslage ...............................................................................18<br />

4.2.4.2 Keine Erwerbsrechte i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK .................19<br />

4.2.4.3 Fehlende gesetzliche Grundlage für eine Offenlegungspflicht<br />

vor dem Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG .........................19<br />

4.2.4.4 Attraktion des Entscheides durch die EBK ...................................20<br />

4.2.5 Offenlegung eines Equity Swap mit Barausgleich .......................................21<br />

4.2.5.1 Ausgangslage ...............................................................................21<br />

4.2.5.2 Kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 1 bis BEHV-<br />

EBK ...............................................................................................21<br />

4.2.5.3 Art. 20 Abs. 2 bis BEHG ..................................................................22<br />

4.2.6 Erleichterung von <strong>der</strong> Meldepflicht hinsichtlich Detailangaben nach<br />

Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK bei Optionen ....................................................25<br />

4.2.6.1 Ausgangslage ...............................................................................25<br />

4.2.6.2 Finanzielles Risiko <strong>der</strong> Emittenten von Call-Optionen..................25<br />

4.2.6.3 Interessenabwägung.....................................................................26<br />

4.2.7 Publikationserleichterungen .........................................................................27


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite ii<br />

4.2.8 Zeitpunkt für die Einreichung von Gesuchen ...............................................28<br />

4.3 Statistische Angaben zu den Empfehlungen...............................................................29<br />

5. Meldewesen ...........................................................................................................................31<br />

5.1 Anzahl <strong>der</strong> Meldungen.................................................................................................31<br />

5.2 Häufige Mängel bei Offenlegungsmeldungen .............................................................32<br />

5.3 SHAB-Publikationen durch die Emittenten ..................................................................33<br />

6. Meldepflichtverletzungen .......................................................................................................34<br />

7. Einnahmen aus Gebühren .....................................................................................................35<br />

8. Öffentlichkeitsarbeit................................................................................................................35<br />

8.1 Allgemeines .................................................................................................................35<br />

8.2 Datenbank „Bedeutende Aktionäre“ ............................................................................35<br />

8.3 Meldeformulare............................................................................................................35<br />

8.4 Mitteilungen <strong>der</strong> <strong>Offenlegungsstelle</strong> ............................................................................36


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 1<br />

1. Übersicht<br />

Im vorliegenden zehnten Jahresbericht <strong>der</strong> <strong>Offenlegungsstelle</strong> (OLS)<br />

<strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong> <strong>AG</strong> (<strong>SWX</strong>) findet sich zunächst ein Überblick<br />

über die im Berichtsjahr erfolgten Revisionen von Art. 20 Börsengesetz<br />

und <strong>der</strong> Börsenverordnung <strong>der</strong> Eidg. Bankenkommission<br />

(BEHV-EBK).<br />

Es werden sodann praxisrelevante Empfehlungen aus dem Jahre<br />

2007 zusammengefasst und anschliessend wird ein Überblick zur<br />

Anzahl eingegangener Meldungen und zu den Meldepflichtverletzungen,<br />

welche <strong>der</strong> Eidg. Bankenkommission (EBK) zur Anzeige gebracht<br />

wurden, gegeben.<br />

2. <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong> <strong>AG</strong><br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Gestützt auf Art. 22 BEHV-EBK hat die <strong>SWX</strong> eine <strong>Offenlegungsstelle</strong><br />

geschaffen, welche für die Behandlung von eingehenden Meldungen<br />

sowie für die Bearbeitung von Gesuchen um Ausnahme und Erleichterung<br />

von <strong>der</strong> Meldepflicht sowie um Erlass von Vorabentscheiden<br />

zuständig ist. Die OLS erlässt gegenüber Gesuchstellern eine begründete<br />

Empfehlung, die auch <strong>der</strong> EBK zuzustellen ist.<br />

Kompetenzen, Organisation und Verfahren <strong>der</strong> OLS sind im Reglement<br />

für die <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> Schweizer Börse vom 19. November<br />

1997 (Reglement OLS) dargelegt.<br />

2.2 Organisation<br />

2.2.1 <strong>Offenlegungsstelle</strong><br />

Die <strong>Offenlegungsstelle</strong> ist administrativ <strong>der</strong> Abteilung Publizität des<br />

Geschäftsbereichs Zulassung <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> angeglie<strong>der</strong>t, wobei <strong>der</strong> EBK<br />

die direkte rechtliche Aufsicht über die <strong>Offenlegungsstelle</strong> zukommt.<br />

Die Leitung <strong>der</strong> OLS oblag bis Ende Juni 2007 interimistisch dem<br />

Leiter <strong>der</strong> Abteilung Publizität RA lic.iur. et lic.rer.publ. HSG Stefan<br />

Lüchinger. Anfangs Juli 2007 übernahm RA lic.iur. Samuel Stadelmann<br />

die Leitung <strong>der</strong> OLS. Weitere Mitarbeiter <strong>der</strong> OLS waren im<br />

Berichtsjahr RA lic.iur. Christian Widmer, RA lic.iur. Noël Bieri, cand.<br />

iur. Simone Schnarwiler und stud.iur. Dominik Fantoni.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 2<br />

2.2.2 Fachkommission<br />

Der OLS ist eine Fachkommission mit beraten<strong>der</strong> Funktion beigestellt,<br />

die per Ende 2007 aus folgenden, ad personam ernannten Mitglie<strong>der</strong>n<br />

bestand:<br />

Vorsitz:<br />

Rodolfo Straub <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong><br />

Stv. Vorsitz:<br />

Samuel Stadelmann <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Dr. Thomas P. Bischof UBS <strong>AG</strong><br />

Michèle Burger Nestlé S.A.<br />

Prof. Dr. Karl Hofstetter Schindler Holding <strong>AG</strong><br />

Dr. Rudolf Reinhard Müller Bank Vontobel <strong>AG</strong><br />

Dr. Martin Taufer Credit Suisse Group<br />

Prof. Dr. Rolf Watter Bär & Karrer Rechtsanwälte<br />

Beobachter:<br />

Franz Stirnimann Sekretariat EBK<br />

N.N. Übernahmekommission<br />

Im Berichtsjahr sind Andreas Cané (Pictet & Cie), Christian Lubicz<br />

(Bank Sarasin & Cie <strong>AG</strong>), Daniel Keist (ehemals Leiter Geschäftsbereich<br />

Zulassung <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong>) und Stefan Lüchinger (interimistischer<br />

Leiter <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>SWX</strong>) aus <strong>der</strong> Fachkommission<br />

ausgeschieden.<br />

Der Verwaltungsratsausschuss <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> hat im Berichtsjahr Herrn Dr.<br />

Thomas P. Bischof, Head Regulatory Developments, UBS <strong>AG</strong>, und<br />

Herrn Dr. Rudolf Reinhard Müller, Head Compliance Investment Banking,<br />

Bank Vontobel <strong>AG</strong>, als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachkommission gewählt.<br />

Als Vorsitzen<strong>der</strong> wurde Herr Rodolfo Straub, Leiter Geschäftsbereich<br />

Zulassung, als Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>, Herr Samuel Stadelmann, Leiter<br />

<strong>Offenlegungsstelle</strong>, gewählt.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 3<br />

3. Überblick zur Revision des Offenlegungsrechts<br />

3.1 Erste Teilrevision <strong>der</strong> Börsenverordnung-EBK<br />

per 1. Juli 2007<br />

In den Jahren 2006 und 2007 wurden in verschiedenen Fällen Optionsstrategien<br />

zum Aufbau bedeuten<strong>der</strong> Beteiligungen teils im Hinblick<br />

auf Übernahmen eingesetzt. Die betreffenden Finanzinstrumente<br />

wurden dabei teils nicht offengelegt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wurde <strong>der</strong> sich aus den Finanzinstrumenten ergebende Erwerb von<br />

Aktien gemeldet. Die Transaktionen wurden dabei häufig so strukturiert,<br />

dass die fraglichen Investoren mit dem gewählten Vorgehen auf<br />

einen Schlag grosse Aktienpositionen erworben und offengelegt hatten,<br />

sich bis zu diesem Zeitpunkt aber – vermeintlich o<strong>der</strong> zurecht 1 –<br />

unter dem Radar von Art. 20 BEHG bewegt hatten.<br />

Die EBK nahm im Offenlegungsrecht in einem ersten Schritt im Frühjahr<br />

2007 zwei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> BEHV-EBK vor, welche auf den 1. Juli<br />

2007 in Kraft gesetzt wurden und den verdeckten Aufbau von Positionen<br />

erschweren bzw. verunmöglichen sollten.<br />

Zum einen strich die EBK die 5 %-Freigrenze für Wandel-, Erwerbsund<br />

Veräusserungsrechte (Aufhebung von Art. 13 Abs. 3 BEHV-EBK).<br />

Nach bisherigem Recht war <strong>der</strong> Erwerb o<strong>der</strong> die Veräusserung von<br />

Wandel- und Erwerbsrechten bzw. das Einräumen (Schreiben) von<br />

Veräusserungsrechten auf weniger als 5 Prozent <strong>der</strong> Stimmrechte von<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht befreit. Damit konnte ein Aktionär im Extremfall 4,9 %<br />

an Aktien und 4,9 % an Call-Optionen halten, insgesamt also eine<br />

Beteiligung von beinahe 10 %, ohne dass eine Meldepflicht bestanden<br />

hätte. Aufgrund <strong>der</strong> Streichung von Art. 13 Abs. 3 BEHV-EBK sind<br />

Aktien und Optionen seit dem 1. Juli 2007 in jedem Fall zusammenzuzählen<br />

und, bei Erreichen o<strong>der</strong> Überschreiten eines Grenzwerts, zu<br />

melden.<br />

Zum an<strong>der</strong>en wurde Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK, welcher vor <strong>der</strong> Revision<br />

lautete: „Der Meldepflicht unterstehen: a. <strong>der</strong> Erwerb o<strong>der</strong> die<br />

Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbeson<strong>der</strong>e Call-<br />

Optionen), soweit diese eine Realerfüllung vorsehen o<strong>der</strong> zulassen; b.<br />

das Einräumen (Schreiben) von Veräusserungsrechten (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Put-Optionen), soweit diese eine Realerfüllung vorsehen o<strong>der</strong> zulassen“<br />

dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass in beiden Litera die Einschränkung<br />

„…soweit diese eine Realerfüllung vorsehen o<strong>der</strong> zulassen“ gestrichen<br />

wurde.<br />

Hintergrund <strong>der</strong> betreffenden Än<strong>der</strong>ung war die Vermutung, dass<br />

beim Aufbau bedeuten<strong>der</strong> Positionen die Offenlegungspflichten mit<br />

Cash-Settlement-Optionen umgangen worden sein könnten. Solche<br />

Optionen sehen grundsätzlich keine Lieferung von Aktien vor, son<strong>der</strong>n<br />

werden bar abgegolten. Allerdings kann die Interessenlage in bestimmten<br />

Fällen <strong>der</strong>art sein, dass <strong>der</strong> Inhaber von Cash-Settlement-<br />

Optionen und <strong>der</strong> Emittent <strong>der</strong>selben am Ende <strong>der</strong> Laufzeit überein-<br />

1 Ob das beschriebene Vorgehen im Einzelfall unter dem bisherigen Recht als Meldepflichtverletzung zu beurteilen war und<br />

nach Art. 41 BEHG geahndet werden kann, ist Gegenstand hängiger Untersuchungen bzw. Verfahren <strong>der</strong> EBK und des Eidg.<br />

Finanzdepartements.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 4<br />

kommen, dass Letzterer die von ihm infolge von Absicherungsgeschäften<br />

(Hedging-Transaktionen) erworbenen Aktien dem Inhaber<br />

<strong>der</strong> Option überträgt.<br />

Die konkreten Auswirkungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Art. 13 Abs. 1 BEHV-<br />

EBK sind bis heute nicht abschliessend geklärt, was einerseits damit<br />

zusammenhängt, dass eine Eingrenzung <strong>der</strong> meldepflichtigen Finanzinstrumente<br />

aufgrund <strong>der</strong> Vielfalt <strong>der</strong> Produkte sehr schwierig ist und<br />

an<strong>der</strong>seits offene Fragen zum Verhältnis zu Art. 20 Abs. 2 bis BEHG<br />

bestehen 2 .<br />

3.2 Revision von Art. 20 Börsengesetz<br />

Im Juni 2007 hat das Parlament Än<strong>der</strong>ungen von Art. 20 BEHG beschlossen,<br />

welche am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten sind. Diese<br />

Än<strong>der</strong>ungen betrafen insbeson<strong>der</strong>e die Einführung neuer Schwellenwerte,<br />

die Meldepflicht von Veräusserungsrechten und gewissen Finanzinstrumenten,<br />

die im Hinblick auf öffentliche Kaufangebote erworben<br />

werden, die Stimmrechtssuspendierungsklage bei Verletzung<br />

<strong>der</strong> Meldepflichten sowie die Möglichkeit von Ausnahmen für Banken<br />

und Effektenhändler.<br />

3.2.1 Schwellenwerte<br />

Den bestehenden Grenzwerten (5, 10, 20, 33⅓, 50 und 66⅔%), welche<br />

nach Art. 20 Abs. 1 BEHG eine Meldepflicht auslösen, wurden<br />

neu die Schwellenwerte von 3, 15 und 25 % beigefügt. Der unterste<br />

Schwellenwert wurde folglich von bisher 5 % auf 3 % gesenkt 3 . Mit<br />

<strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> 15%- und 25%-Schwellenwerte wurde auch eine<br />

Angleichung an die im EU-Raum 4 geltende Regelung erreicht. Damit<br />

konnte die relativ grosse Lücke zwischen den Schwellenwerten von<br />

20% und 33⅓% geschlossen werden.<br />

3.2.2 Erwerbs- und Veräusserungsrechte<br />

Weiter wurden in Art. 20 Abs. 1 BEHG neben Aktien neu auch Erwerbs-<br />

o<strong>der</strong> Veräusserungsrechte bezüglich Aktien <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

unterstellt. Während bedingte Rechte bzw. Verpflichtungen bezüglich<br />

des Erwerbs von Aktien (so z.B. Call Optionen o<strong>der</strong> geschriebene<br />

Put-Optionen) bereits nach altem Recht 5 <strong>der</strong> Meldepflicht unterstellt<br />

waren, ist neu eine Rechtsgrundlage für die Meldepflicht von Veräusserungspositionen<br />

6 , im Sinne bedingter Rechte bzw. Verpflichtungen<br />

bezüglich des Verkaufs von Aktien geschaffen worden.<br />

2 Vgl. etwa zur unklaren Situation bezüglich Offenlegungspflicht von Contracts for Difference und Equity Swaps: Ziff. 4.2.4 und<br />

4.2.5, sowie zu <strong>der</strong> Absicht <strong>der</strong> EBK, Art. 13 BEHV-EBK 2008 erneut anzupassen: Ziff. 3.3.3.<br />

3<br />

Ebenso im Vereinigten Königreich: Disclosure and Transparency Rules (DTR) 5.1.2 und in Deutschland: § 21<br />

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).<br />

4<br />

Vgl. Art. 9 Abs. 1 RICHTLINIE 2004/109/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember<br />

2004.<br />

5<br />

Vgl. aArt. 13 Abs. 1 BEHV-EBK.<br />

6 Vgl. dazu die Umsetzung in Art. 10 Abs. 3 lit. b BEHV-EBK.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 5<br />

3.2.3 Finanzinstrumente gemäss Art. 20 Abs. 2 bis BEHG<br />

Der neue Art. 20 Abs. 2 bis BEHG unterstellt sodann Geschäfte mit<br />

jenen Finanzinstrumenten <strong>der</strong> Meldepflicht, die es wirtschaftlich ermöglichen,<br />

Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches<br />

Kaufangebot zu erwerben 7 .<br />

3.2.4 Stimmrechtssuspendierung<br />

Eine grundlegende Neuerung im Offenlegungsrecht stellt Art. 20 Abs.<br />

4 bis BEHG dar, wonach auf Verlangen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

o<strong>der</strong> eines ihrer Aktionäre, <strong>der</strong> Richter die Ausübung des<br />

Stimmrechts <strong>der</strong> Person, die eine Beteiligung unter Verletzung <strong>der</strong><br />

Meldepflicht erwirbt o<strong>der</strong> veräussert, für die Dauer von bis zu fünf<br />

Jahren suspendieren kann.<br />

Eine vergleichbare Möglichkeit <strong>der</strong> Stimmrechtssuspendierung war<br />

bisher lediglich im Zusammenhang mit <strong>der</strong> bankengesetzlichen Meldepflicht<br />

für qualifizierte Beteiligungen (Art. 23 ter Abs. 1 bis BankG)<br />

sowie bei <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Angebotspflicht (Art. 32 Abs. 7 BEHG)<br />

vorgesehen.<br />

Die neu geschaffene Norm wirft diverse Fragen auf. Eine Auswahl<br />

wird nachfolgend kurz angeschnitten.<br />

VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE weisen darauf hin, dass aus dem<br />

Gesetzestext nicht hervorgeht, ob die Möglichkeit <strong>der</strong> Stimmrechtssuspendierung<br />

ein Verschulden bei <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

voraussetzt. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht zuletzt davon<br />

ab, ob Art. 20 Abs. 4 bis BEHG als öffentlich-rechtliche o<strong>der</strong> privatrechtliche<br />

Norm qualifiziert wird 8 .<br />

Qualifiziert man die Norm als öffentlich-rechtlich, ist sodann massgebend,<br />

ob die Stimmrechtssuspendierung eine exekutorische o<strong>der</strong><br />

repressive Sanktion darstellt 9 . Erstere verlangen im Gegensatz zur<br />

Letzteren kein Verschulden. Ähnliche Fragen stellen sich auch bei<br />

einer Qualifikation <strong>der</strong> Regelung als Doppelnorm des privaten und<br />

öffentlichen Rechts, insbeson<strong>der</strong>e, weil eher von einem Überwiegen<br />

des öffentlich-rechtlichen Charakters <strong>der</strong> Norm auszugehen ist 10 .<br />

Auch hinsichtlich <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Rückwirkung – d.h. Anwendung <strong>der</strong><br />

Norm auf Meldepflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten von Art. 20<br />

Abs. 4 bis BEHG stattfanden – ist grundsätzlich wie<strong>der</strong>um die Qualifikation<br />

<strong>der</strong> Norm als exekutorische o<strong>der</strong> repressive Sanktion zu beachten.<br />

Eine exekutorische Sanktion könnte gegebenenfalls auch rückwirkend<br />

Anwendung finden. Im Gegensatz dazu dürfte bei einer repressiven<br />

Sanktion <strong>der</strong> Grundsatz „nulla poena sine lege“ und das<br />

daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot eine Anwendung <strong>der</strong> Stimmrechtssuspendierung<br />

auf Handlungen o<strong>der</strong> Unterlassungen vor dem<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> revidierten Bestimmung verbieten.<br />

7<br />

Vgl. dazu hinten Ziff. 4.2.5.3.<br />

8<br />

Vgl. VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE, Neuerungen im Offenlegungsrecht, SZW/RSDA 1/2008, S. 6.<br />

9 Exekutorische Sanktionen bezwecken unmittelbar die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und werden daher<br />

auch als Massnahmen des Verwaltungszwangs bezeichnet. Vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,<br />

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N.1135.<br />

10<br />

So auch VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE, a.a.O. (Fn 8), S. 9, die bei einer Qualifikation als Doppelnorm von einer pönalen<br />

privatrechtlichen Bestimmung ausgehen.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 6<br />

Des Weiteren stellt sich nach SCHENKER die Frage, ob grundsätzlich<br />

jede Meldepflichtverletzung unter den gegebenen Voraussetzungen<br />

zu einer Suspendierung des Stimmrechts führen kann, o<strong>der</strong> nur solche,<br />

die eine bestimmte Qualität aufweisen 11 .<br />

Zu beantworten sein wird sodann die Frage, ob die Suspendierung<br />

den fehlbaren Aktionär als Person o<strong>der</strong> die Aktien selbst trifft. Dies ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e von Interesse für den Fall, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Meldepflicht<br />

verletzt, die entsprechenden Aktien veräussert.<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes knüpft die Suspendierung beim<br />

Aktionär und nicht bei den Aktien an 12 . Sowohl KUNZ wie auch VON<br />

DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE kommen zum Schluss, dass die Suspendierung<br />

gegenstandslos wird, sollte sich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Meldepflicht<br />

verletzt hat, von dieser Beteiligung trennen 13 .<br />

Von Interesse ist sodann das Verhältnis <strong>der</strong> Klage auf Suspendierung<br />

des Stimmrechts gemäss Börsengesetz zur Anfechtungsklage nach<br />

Art. 706 Obligationenrecht. Stimmt ein Aktionär an <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

ab, obwohl er im Vorfeld eine sanktionswürdige Verletzung<br />

<strong>der</strong> Offenlegungspflicht begangen hat und wird eine Suspendierung<br />

<strong>der</strong> Stimmrechte erst nach dieser Generalversammlung eingeklagt, so<br />

stellt sich die Frage, ob eine Suspendierung des Stimmrechts ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldepflichtverletzung – und damit noch vor <strong>der</strong> fraglichen<br />

Generalversammlung – ausgesprochen werden kann. Wäre dies<br />

zulässig, so könnte eine unbefugte Teilnahme nach Art. 691 Abs. 3<br />

Obligationenrecht vorliegen, welche die Möglichkeit einer Anfechtungsklage<br />

nach Art. 706 Obligationenrecht eröffnen würde.<br />

Bezüglich des Umfangs einer Stimmrechtssuspendierung stellt sich<br />

schliesslich die Frage, ob die Suspendierung <strong>der</strong> Stimmrechte alle<br />

Aktien eines fehlbaren Investors betreffen kann, o<strong>der</strong> ob die Suspendierung<br />

lediglich auf die nicht gemeldeten Aktien Anwendung finden<br />

soll. In diesem Zusammenhang geben VON DER CRONE/BILEK/<br />

HIRSCHLE zu Recht zu bedenken, dass bei einer Veräusserung unter<br />

Verletzung <strong>der</strong> Meldepflichten kaum Raum für eine Suspendierung<br />

bestehen würde 14 .<br />

3.2.5 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler<br />

Aus Art. 20 Abs. 5 BEHG ergibt sich für die EBK eine neue Kompetenz.<br />

Sie kann für die Banken und Effektenhändler in Anlehnung an<br />

international anerkannte Standards Ausnahmen von <strong>der</strong> Melde- o<strong>der</strong><br />

Veröffentlichungspflicht vorsehen. Dies wurde in Form dreier Ausnahmetatbestände<br />

in Art. 16a BEHV-EBK 15 umgesetzt.<br />

11 URS SCHENKER, Öffentliche Übernahmeangebote – Rechtliche und steuerliche Aspekte, Zürich 2007, S. 57.<br />

12 „Auf Verlangen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> eines ihrer Aktionäre kann <strong>der</strong> Richter die Ausübung des<br />

Stimmrechts <strong>der</strong> Person, die die Beteiligung unter Verletzung <strong>der</strong> Meldepflicht erwirbt o<strong>der</strong> veräussert, für die Dauer von bis zu<br />

fünf Jahren suspendieren“ (Art. 20 Abs. 4 bis BEHG, erster Satz).<br />

13 PETER V. KUNZ, Börsenrechtliche Meldepflicht in Theorie und Praxis, in: VOGT/STUPP/DUBS (Hrsg.), Liber Amicorum für Rolf<br />

Watter zum 50. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2008, S. 252; VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE, a.a.O. (Fn 8), S. 9.<br />

14 VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE, a.a.O. (Fn 8), S. 9.<br />

15 Vgl. hinten Ziff. 3.3.6.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 7<br />

3.3 Zweite Teilrevision <strong>der</strong> Börsenverordnung-EBK<br />

per 1. Dezember 2007<br />

Nachdem das Parlament die erwähnten Än<strong>der</strong>ungen des Art. 20<br />

BEHG beschlossen hatte und das Inkrafttreten des revidierten Art. 20<br />

BEHG auf den 1. Dezember 2007 festgesetzt wurde, mussten gewisse<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> BEHV-EBK auf diesen Termin den revidierten<br />

Gesetzesbestimmungen angepasst werden 16 . Entsprechend hat die<br />

EBK eine umfassende Teilrevision das 3. Kapitels „Offenlegung von<br />

Beteiligungen“ zunächst am 2. Oktober 2007 in eine Anhörung gegeben<br />

17 und anschliessend auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.<br />

Die wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen werden in <strong>der</strong> Folge einzeln aufgezeigt.<br />

3.3.1 Art. 9 Abs. 4 BEHV-EBK – Intraday Geschäfte<br />

Im Entwurf zur Anhörung schlug die EBK eine Regelung <strong>der</strong> Intraday-<br />

Geschäfte (Innertagsgeschäfte) vor, wonach diese von <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

ausgenommen werden sollten, wobei rechtlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich<br />

verbundene Transaktionen (Blocktransaktionen) innerhalb eines<br />

Börsentags über Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil von 3%<br />

o<strong>der</strong> mehr nicht von dieser Ausnahme profitieren könnten 18 .<br />

Entgegen diesem Vorschlag wurde mit dem neuen Art. 9 Abs. 4<br />

BEHV-EBK das vorübergehende Erreichen, Über- o<strong>der</strong> Unterschreiten<br />

eines Grenzwertes innerhalb eines Börsentages (Intraday) – unabhängig<br />

davon, ob es sich um Blocktransaktionen von 3% o<strong>der</strong> mehr<br />

handelt – von <strong>der</strong> Meldepflicht ausgenommen 19 .<br />

3.3.2 Art. 10 Abs. 3 BEHV-EBK – Erwerbs- und Veräusserungspositionen<br />

Nachdem <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Revision von Art. 20 Abs. 1 BEHG<br />

neben den schon bisher meldepflichtigen, bedingten Rechten bzw.<br />

Verpflichtungen bezüglich des Erwerbs von Aktien (z.B. Call-Optionen<br />

o<strong>der</strong> geschriebene Put-Optionen), neu auch bedingte Rechte bzw.<br />

Verpflichtungen bezüglich <strong>der</strong> Veräusserung von Aktien (z.B. Put-<br />

Optionen o<strong>der</strong> geschriebene Call-Optionen) <strong>der</strong> Meldepflicht unterstellt<br />

hatte, stellte sich die Frage, wie diese gegenläufigen Positionen<br />

zu berechnen und offenzulegen sind.<br />

Die sogenannte „Zwei-Topf-Lösung“ 20 von Art. 10 Abs. 3 BEHV-EBK<br />

sieht vor, dass Erwerbspositionen gemäss lit. a und Veräusserungspositionen<br />

gemäss lit. b unabhängig voneinan<strong>der</strong> zu berechnen und<br />

beide gleichzeitig zu melden sind. Demnach sind für die Erwerbspositionen<br />

ein „Erwerbstopf“ und für die Veräusserungspositionen ein<br />

„Veräusserungstopf“ zu berechnen. Für die Ermittlung meldepflichtiger<br />

Schwellenwerte sind die beiden gegensätzlichen Positionen je für sich<br />

einzeln zu betrachten und im Falle des Erreichens, Über- o<strong>der</strong> Unter-<br />

16<br />

Gewisse Än<strong>der</strong>ungen ergaben sich ausserdem auf Grund des Inkrafttretens des Kollektivanlagengesetzes (K<strong>AG</strong>) per 1.<br />

Januar 2007.<br />

17 Vgl. den in die Anhörung gegebenen Entwurf unter http://www.ebk.admin.ch/d/regulier/konsultationen/20071002_02_d.pdf .<br />

18 Erläuterungsbericht für Anhörung vom 27. September 2007, S. 10.<br />

19<br />

Zu den zeitlichen Aspekten <strong>der</strong> Intraday-Ausnahme vgl. die Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem<br />

Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 9.<br />

20 Vgl. auch VON DER CRONE/BILEK/HIRSCHLE, a.a.O. (Fn 8), S. 11.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 8<br />

schreitens eines Schwellenwerts durch eine dieser Positionen auch<br />

geson<strong>der</strong>t offenzulegen 21 . Die Zuordnung <strong>der</strong> Beteiligungspapiere<br />

und Finanzinstrumente zu den beiden Töpfen hat dabei gemäss <strong>der</strong><br />

Definition in Art. 10 Abs. 3 lit. a („Erwerbstopf“) und lit. b BEHV-EBK<br />

(„Veräusserungstopf“) zu erfolgen.<br />

Die Regelung ist so zu verstehen<br />

en.<br />

22 , dass diese Positionen we<strong>der</strong><br />

verrechnet (sog. Netting), noch addiert werden dürfen. Vielmehr müssen<br />

die Erwerbs- und Veräusserungspositionen geson<strong>der</strong>t berechnet,<br />

aber gleichzeitig und separat offengelegt werd<br />

Gemäss Art. 14 lit. d BEHV-EBK besteht eine zusätzliche Meldepflicht,<br />

wenn <strong>der</strong> Stimmrechtsanteil <strong>der</strong> Aktien alleine, d.h. unabhängig<br />

von den Finanzinstrumenten, einen Grenzwert erreicht, über- o<strong>der</strong><br />

unterschreitet. 23<br />

3.3.3 Art. 13 BEHV-EBK – Finanzinstrumente<br />

Im revidierten Art. 20 Abs. 1 BEHG wird festgehalten, dass die Meldepflicht<br />

auch den Erwerb und die Veräusserung von Erwerbs- und<br />

Veräusserungsrechten umfasst. Dies setzt die EBK u.a. in Art. 13<br />

Abs. 1 BEHV-EBK um. Nach dieser Bestimmung werden neu auch<br />

das Einräumen (Schreiben) von Wandel- o<strong>der</strong> Erwerbsrechten sowie<br />

<strong>der</strong> Erwerb und die Veräusserung von Veräusserungsrechten (Veräusserungspositionen<br />

nach Art. 10 Abs. 3 lit. b BEHV-EBK) <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

unterstellt.<br />

Mit <strong>der</strong> Revision per 1. Dezember 2007 wurde in Art. 13 Abs. 1 bis<br />

BEHV-EBK explizit festgehalten, dass bezüglich des Erwerbs o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Veräusserung von Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechten<br />

sowie des Einräumens von Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechten<br />

die Meldepflicht unabhängig davon gilt, ob die Finanzinstrumente<br />

eine Realerfüllung vorsehen, beziehungsweise zulassen o<strong>der</strong><br />

nicht.<br />

Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Bestimmung von<br />

Art. 13 Abs. 1 und 1 bis BEHV-EBK zu <strong>der</strong>jenigen des Art. 20 Abs. 2 bis<br />

BEHG. Die Frage ist deshalb von erheblicher Tragweite, weil Geschäfte<br />

mit Finanzinstrumenten nach Art. 20 Abs. 2 bis BEHG, die es<br />

wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere zu erwerben, nur dann<br />

offenzulegen sind, wenn <strong>der</strong> Erwerb im Hinblick auf ein öffentliches<br />

Kaufangebot erfolgt.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> OLS ist das Merkmal „im Hinblick auf ein öffentliches<br />

Kaufangebot“ als subjektives Merkmal in dem Sinne zu verstehen,<br />

dass Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich<br />

ermöglichen, Beteiligungspapiere zu erwerben, dann einer Meldepflicht<br />

unterstehen, wenn die „erwerbende“ Vertragspartei objektiv<br />

betrachtet ein Übernahmeangebot für die Gesellschaft anstrebt bzw.<br />

ein solches in <strong>der</strong> Zukunft für möglich hält 24 .<br />

Fraglich ist sodann, welche Finanzinstrumente ohne Realerfüllung<br />

nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 1 bis BEHV-EBK <strong>der</strong><br />

21 Das Erreichen o<strong>der</strong> Überschreiten des Mindestschwellenwerts von 3% in einem <strong>der</strong> beiden Töpfe führt immer auch zur Pflicht<br />

den an<strong>der</strong>en Topf offenzulegen, unabhängig davon, ob dieser den 3%-Schwellenwert erreicht.<br />

22 Vgl. auch die Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 10 f.<br />

23 Siehe dazu unten Ziff. 3.3.4.<br />

24 Siehe dazu BGE 130 II 530 ff. sowie unten Ziff. 4.2.5.3.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 9<br />

Offenlegungspflicht unterstehen 25 . Die OLS hatte im Rahmen von<br />

Empfehlungen 2007 bereits die Offenlegungspflicht von Contracts for<br />

Difference und Equity Swaps zu beurteilen. Wie den Erläuterungen zu<br />

den entsprechenden Empfehlungen weiter unten entnommen werden<br />

kann 26 , stufte die OLS diese Finanzinstrumente nicht als Erwerbs-<br />

o<strong>der</strong> Veräusserungsrechte im Sinne <strong>der</strong> Art. 13 Abs. 1 und Abs. 1 bis<br />

BEHV-EBK ein. Die OLS erachtete die Finanzinstrumente jedoch als<br />

offenlegungspflichtig nach Art. 20 Absatz 2 bis BEHG, d.h. unter <strong>der</strong><br />

Voraussetzung, dass <strong>der</strong> Erwerb im Hinblick auf ein öffentliches<br />

Kaufangebot erfolgt.<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit und <strong>der</strong> Praktikabilität ist eine<br />

möglichst genaue Definition <strong>der</strong> nach Art. 13 Abs. 1 und 1 bis BEHV-<br />

EBK und Art. 20 Abs. 2 bis BEHG offenzulegenden Finanzinstrumente<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Unklarheiten betreffend eine Meldepflicht von verschiedenen<br />

strukturierten Produkten (z.B. mit mehreren Un<strong>der</strong>lyings) o<strong>der</strong><br />

betreffend die Frage, ob Finanzinstrumente wie Equity Swaps,<br />

Contracts for Difference o<strong>der</strong> gewisse strukturierte Produkte ohne<br />

Realerfüllung nur offengelegt werden müssen, wenn diese im Hinblick<br />

auf ein öffentliches Kaufangebot eingegangen werden, sind mit klaren<br />

Bestimmungen in <strong>der</strong> BEHV-EBK zu beseitigen. Da die Stellungnahmen<br />

zum Revisionsentwurf <strong>der</strong> EBK sehr unterschiedlich und unter<br />

an<strong>der</strong>em auch kritisch ausfielen, hat die EBK eine umfassende Neuregelung<br />

bezüglich Finanzinstrumenten auf eine spätere Teilrevision<br />

im Jahr 2008 verschoben. Der neu eingefügte, heute geltende Art. 13<br />

Abs. 1 ter BEHV-EBK verweist somit lediglich darauf, dass eine Meldepflicht<br />

namentlich auch für Geschäfte mit Finanzinstrumenten gemäss<br />

Art. 20 Absatz 2 bis BEHG besteht.<br />

3.3.4 Art. 14 lit. c und lit. d BEHV-EBK – weitere meldepflichtige<br />

Sachverhalte<br />

Die Än<strong>der</strong>ung von Art. 14 lit. c BEHV-EBK betrifft eine formelle Anpassung.<br />

Gemäss aArt. 14 lit. c BEHV-EBK bestand eine konsolidierte<br />

Meldepflicht <strong>der</strong> Bank für bankinterne Son<strong>der</strong>vermögen nach Art. 4<br />

Anlagefondsgesetz (AFG). Der Verweis auf das Anlagefondsgesetz<br />

war überholt und wurde entsprechend an die neue Rechtsnorm gemäss<br />

dem per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom<br />

23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz,<br />

K<strong>AG</strong>) angepasst. Nach Art. 4 AFG durften Banken Son<strong>der</strong>vermögen<br />

zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehen<strong>der</strong><br />

Kunden einrichten. Diese Befugnis wird in Art. 4 K<strong>AG</strong> nur noch indirekt<br />

geregelt, ist aber dennoch die relevante Fundstelle für bankinterne<br />

Son<strong>der</strong>vermögen. Art. 14 lit. c BEHV-EBK blieb somit materiell<br />

unverän<strong>der</strong>t.<br />

Art. 14 lit. d BEHV-EBK verlangt neu auch die Offenlegung beim Erreichen,<br />

Über- o<strong>der</strong> Unterschreiten eines Grenzwerts im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung beim Stimmrechtsanteil <strong>der</strong> Aktien allein.<br />

Wenn ein Aktionär beispielsweise 9% Aktien und 7% Call-Optionen<br />

hält, gesamthaft also über einen Stimmrechtsanteil von 16% verfügt<br />

und in <strong>der</strong> Folge Aktien im Umfang von 2% Aktien dazukauft, so beträgt<br />

das Total des Stimmrechtsanteils neu 18% und berührt somit<br />

25<br />

Zumal diese Bestimmungen die Offenlegungspflicht nicht auf jene Fälle einzuschränken scheinen, in denen ein Erwerb im<br />

Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erfolgt.<br />

26 Siehe dazu hinten Ziff. 4.2.4.2 und Ziff. 4.2.5.2.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 10<br />

keinen Schwellenwert. Durch die Überschreitung des 10% Schwellenwerts<br />

bei den Aktien allein („innerer Schwellenwert“) unterliegt <strong>der</strong><br />

Aktionär indes <strong>der</strong> Meldepflicht.<br />

Ebenso entsteht neu eine Meldepflicht, wenn im obenstehenden Beispiel<br />

<strong>der</strong> Aktionär 2% Call-Optionen veräussert und gleichentags 2%<br />

Aktien erwirbt. Auch hier überschreitet <strong>der</strong> Aktionär den Schwellenwert<br />

von 10% durch die Aktien allein und unterliegt damit <strong>der</strong> Offenlegungspflicht.<br />

Durch diese neue Meldepflicht müssen Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> qualitativen<br />

Zusammensetzung von Beteiligungen ausgewiesen werden, was<br />

die Transparenz wesentlich erhöht.<br />

3.3.5 Art. 16 BEHV-EBK – Kollektive Kapitalanlagen<br />

Abgesehen von formalen Anpassungen, im Rahmen <strong>der</strong> Ablösung<br />

des Anlagefondsgesetzes durch das Kollektivanlagengesetz, brachte<br />

die Revision von Art. 16 BEHV-EBK auch eine materielle Än<strong>der</strong>ung<br />

mit sich.<br />

Grundsätzlich ist die Meldepflicht wie bis anhin durch den Bewilligungsträger<br />

(altrechtlich durch die Fondsleitung) nach Art. 13 Abs. 2<br />

lit. a-d K<strong>AG</strong> zu erfüllen. Ebenso können ausländische kollektive Kapitalanlagen,<br />

welche in <strong>der</strong> Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind, ihre<br />

Meldepflichten nach Art. 16 BEHV-EBK erfüllen.<br />

Nicht zum Vertrieb zugelassene ausländische kollektive Kapitalanlagen<br />

haben aber neu die Möglichkeit, gegenüber <strong>der</strong> OLS vorab nachzuweisen,<br />

dass sie den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Art. 120 K<strong>AG</strong> sinngemäss<br />

entsprechen (Art. 16 Abs. 1 ter BEHV-EBK). Der Nachweis wird<br />

von <strong>der</strong> OLS praxisgemäss als Gesuch nach Art. 21 BEHV-EBK um<br />

Vorabentscheid entgegengenommen und beurteilt. Gelingt dieser<br />

Nachweis, können auch nicht zum Vertrieb zugelassene ausländische<br />

kollektive Kapitalanlagen nach den Regeln von Art. 16 BEHV-EBK<br />

melden.<br />

Art. 120 K<strong>AG</strong> verlangt insbeson<strong>der</strong>e den Nachweis, dass:<br />

a. die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat <strong>der</strong> Fondsleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gesellschaft einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht<br />

untersteht;<br />

b. die Fondsleitung o<strong>der</strong> Gesellschaft hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte<br />

und Anlagepolitik mit den Bestimmungen des K<strong>AG</strong><br />

gleichwertig sind;<br />

Grundsätzlich kann, angesichts <strong>der</strong> grossen internationalen Vielfalt<br />

auf diesem Gebiet, bereits die Qualifikation <strong>der</strong> ausländischen Institute<br />

als „Bewilligungsträger“ bzw. „kollektive Kapitalanlage“ im Sinne<br />

von Art. 16 BEHV-EBK Probleme bereiten.<br />

In <strong>der</strong> praktischen Umsetzung dürfte sodann auch die Beurteilung<br />

schwierig sein, ob die jeweilige ausländische Aufsicht die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

von Art. 120 Abs. 2 lit. a K<strong>AG</strong> an eine dem Anlegerschutz dienende<br />

öffentliche Aufsicht erfüllt und ob Organisation, Anlegerrechte<br />

und Anlagepolitik <strong>der</strong> ausländischen Fondsleitung o<strong>der</strong> Gesellschaft<br />

mit den Bestimmungen des K<strong>AG</strong> übereinstimmen. Als zentrales Element<br />

hat in diesem Zusammenhang <strong>der</strong> Nachweis äquivalenter Unabhängigkeitsvorschriften<br />

zu gelten.<br />

Damit ist ausländisches Recht auf seine sinngemässe Übereinstimmung<br />

mit den schweizerischen Regeln zu prüfen, was gegebenenfalls


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 11<br />

mit erheblichem Aufwand verbunden ist und die von <strong>der</strong> Verordnung<br />

gefor<strong>der</strong>te Prüfung vor <strong>der</strong> Entstehung einer Meldepflicht in zeitlicher<br />

Hinsicht erschweren wird. Entsprechend ist vom Gesuchsteller eine<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 120 K<strong>AG</strong> angemessene Darstellung und<br />

Begründung seines Nachweises zu for<strong>der</strong>n um eine fristgerechte Behandlung<br />

durch die OLS zu ermöglichen.<br />

Die OLS verlangt, dass Gesuche und <strong>der</strong>en Beilagen in deutscher,<br />

französischer o<strong>der</strong> englischer Sprache eingereicht werden. Sodann<br />

haben die Gesuche ausdrückliche Ausführungen mit Bezug auf die<br />

gemäss Art. 16 Abs. 1 ter BEHV-EBK und Art. 120 K<strong>AG</strong> nachzuweisenden<br />

Punkte zu enthalten, welche auf die massgeblichen Beilagen<br />

zu verweisen haben. Weiter sind die für den Nachweis relevanten<br />

ausländischen Gesetzesbestimmungen explizit anzugeben und als<br />

Beilage in Deutsch, Französisch o<strong>der</strong> Englisch einzureichen.<br />

Auf Gesuche, welche diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllen, wird nicht<br />

eingetreten.<br />

Gelingt <strong>der</strong> Nachweis nicht, ist nach den allgemeinen Offenlegungsregeln<br />

zu melden, insbeson<strong>der</strong>e sind in diesem Fall die Bestände im<br />

Konzern zu konsolidieren.<br />

3.3.6 Art. 16a BEHV-EBK – Ausnahmen für Banken und<br />

Effektenhändler<br />

Der Gesetzgeber hat in Art. 20 Abs. 5 BEHG die Aufsichtsbehörde<br />

ermächtigt, eine Privilegierung für Banken und Effektenhändler vorzusehen.<br />

Mit dem anlässlich <strong>der</strong> Revision neu geschaffenen Art. 16a<br />

BEHV-EBK machte die EBK von dieser Kompetenz Gebrauch. Die<br />

Privilegierung erfolgt in Anlehnung an Art. 9 <strong>der</strong> EU-Transparenz-<br />

Richtlinie (RL 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates zur Harmonisierung <strong>der</strong> Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen in Bezug<br />

auf Informationen über Emittenten vom 15. Dezember 2004) 27 .<br />

Nach Art. 16a BEHV-EBK haben Banken und Effektenhändler bei <strong>der</strong><br />

Berechnung des Stimmrechtsanteils Beteiligungen nicht zu berücksichtigen,<br />

die von ihnen a) im Handelsbestand o<strong>der</strong> b) im Rahmen<br />

von Wertpapierleihen, Sicherungsübereignungen o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />

Geschäften gehalten werden, sofern dieser Anteil jeweils 5% <strong>der</strong><br />

Stimmrechte nicht erreicht sowie c) Beteiligungen die ausschliesslich<br />

und während höchstens drei Börsentagen zum Zweck <strong>der</strong> Abrechnung<br />

o<strong>der</strong> Abwicklung von Geschäften gehalten werden.<br />

Dabei darf für die oben genannten Anteile keine Absicht bestehen, die<br />

Stimmrechte auszuüben (o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig auf die Geschäftsführung<br />

des Emittenten Einfluss zu nehmen) und <strong>der</strong> Stimmrechtsanteil darf<br />

insgesamt 10% <strong>der</strong> Stimmrechte nicht übersteigen.<br />

Bei Banken und Effektenhändlern, die in einem Konzern zusammengefasst<br />

sind, kann die Privilegierung lediglich einmal im Rahmen <strong>der</strong><br />

konsolidierten Beteiligung auf Konzernstufe beansprucht werden.<br />

Das Privileg kann für Erwerbs- und Veräusserungspositionen 28 je<br />

einzeln in Anspruch genommen. Insbeson<strong>der</strong>e hat die getrennte Betrachtungsweise<br />

auch für die Berechnung des maximalen Stimmrechtsanteils<br />

von 10% <strong>der</strong> Stimmrechte zu gelten.<br />

27 Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 20.<br />

28 Vgl. vorne Ziff. 3.2.2 und Ziff. 3.3.2.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 12<br />

Erreicht o<strong>der</strong> übersteigt die Beteiligung entwe<strong>der</strong> die 5% o<strong>der</strong> 10%<br />

Schwelle, fällt das Privileg dahin, womit die Bestände bei <strong>der</strong> Berechung<br />

des Stimmrechtsanteils vollumfänglich zu berücksichtigen und<br />

offenzulegen sind.<br />

Die OLS hat im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einführung dieser Bestimmung<br />

eine erläuternde Mitteilung (Mitteilung I/08 vom 18. April 2008:<br />

Ausnahmen für Banken und Effektenhändler 29 ) veröffentlicht.<br />

3.3.7 Art. 17 – Inhalt <strong>der</strong> Meldung<br />

Art. 17 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK wurde dahingehend konkretisiert, dass<br />

bei einer Meldung sämtliche Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente<br />

angegeben werden müssen. Daraus wird abgeleitet, dass <strong>der</strong><br />

Meldepflichtige bei Erreichen, Über- o<strong>der</strong> Unterschreiten eines<br />

Schwellenwerts bei den Erwerbspositionen (Art. 10 Abs. 3 lit. a BEHV-<br />

EBK) und/o<strong>der</strong> bei den Veräusserungspositionen (Art. 10 Abs. 3 lit. b<br />

BEHV-EBK) jeweils auch die Positionen des an<strong>der</strong>en „Topfes“ mit<br />

aktuellem Bestand und geson<strong>der</strong>t offenzulegen hat 30 .<br />

In Art. 17 Abs. 1 BEHV-EBK wurde zusätzlich lit. a bis eingefügt, wonach<br />

neu <strong>der</strong> Meldepflicht auslösende Sachverhalt anzugeben ist. Die<br />

Offenlegungsmeldungen erfolgten bisher ohne Angaben über den<br />

zugrunde liegenden Sachverhalt wie z.B. Erwerb o<strong>der</strong> Veräusserung<br />

von Aktien o<strong>der</strong> Optionen. Damit mussten die veröffentlichten Meldungen<br />

miteinan<strong>der</strong> verglichen werden, um herauszufinden, aus welchem<br />

Grund eine Meldepflicht entstanden ist. Neuerdings muss in <strong>der</strong><br />

Meldung angegeben werden, ob diese beispielsweise aufgrund eines<br />

Erwerbs, einer Veräusserung, einer Wertpapierleihe, <strong>der</strong> Begründung<br />

einer gemeinsamen Absprache o<strong>der</strong> einer Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

einer Gruppe ergeht.<br />

Schliesslich wurde ein neuer Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK geschaffen,<br />

wonach bei Finanzinstrumenten die Wertpapierkennnummer (International<br />

Securities Identification Number, ISIN) gemeldet werden muss,<br />

sofern das Finanzinstrument an einer Schweizerischen Börse kotiert<br />

ist. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, sind die wesentlichen Bedingungen wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

Emittent, Basiswert, Bezugsverhältnis, Ausübungspreis,<br />

Ausübungsfrist und Ausübungsart anzugeben. Im Gegensatz zu den<br />

Aktien, bei denen die wesentlichen Eigenschaften <strong>der</strong> Effekten transparent<br />

sind, fehlte es bei <strong>der</strong> Offenlegung von Derivaten bisher an<br />

jeglicher Information über die wesentlichen Bedingungen des Produkts.<br />

Die Transparenz bei <strong>der</strong> Offenlegung von Derivaten war damit<br />

beschränkt, weil sich die Bedeutung des Haltens o<strong>der</strong> Emittierens von<br />

Derivaten ohne Kenntnis <strong>der</strong> wesentlichen Bedingungen des Produkts<br />

nicht bestimmen lässt.<br />

3.3.8 Art. 19 – Veröffentlichung<br />

Der neue Art. 19 Abs. 1 BEHV-EBK sieht vor, dass die Gesellschaften<br />

die Meldungen über eine von <strong>der</strong> OLS betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform<br />

publizieren.<br />

Solange die OLS keine entsprechende Plattform zur Verfügung stellt,<br />

sind die Meldungen auf dem herkömmlichen Weg im Schweizerischen<br />

29<br />

http://www.swx.com/admission/being_public/disclosure/communiques_de.html .<br />

30<br />

Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 11.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 13<br />

Handelsamtsblatt (SHAB) und einem <strong>der</strong> bedeutenden elektronischen<br />

Medien, die Börseninformationen verbreiten, zu veröffentlichen.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung von Art. 19 BEHV-EBK schafft die Voraussetzungen für<br />

eine beschleunigte Publikation sämtlicher Offenlegungsmeldungen<br />

über eine von <strong>der</strong> OLS betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform.<br />

Die Veröffentlichung über eine elektronische Plattform gewährleistet,<br />

dass alle Meldungen innert kurzer Frist auf <strong>der</strong> Website<br />

<strong>der</strong> Börse je<strong>der</strong>zeit umfassend verfügbar sind. Ferner darf für die<br />

Emittenten eine Verringerung des administrativen Aufwands erwartet<br />

werden. Ausserdem fallen bei den Emittenten keine Kosten mehr für<br />

die Publikation im SHAB an. Die OLS beabsichtigt, eine entsprechende<br />

elektronische Veröffentlichungsplattform in <strong>der</strong> zweiten Jahreshälfte<br />

2008 in Betrieb zu nehmen.<br />

3.3.9 Art. 46a – Übergangsbestimmungen<br />

Der Wortlaut von Art. 46a BEHV-EBK bestimmt, dass die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Meldepflichten bis zum 29. Februar 2008 erfolgt sein<br />

muss.<br />

Die Erläuterungen <strong>der</strong> EBK 31 machen deutlich, dass die per 1. Dezember<br />

2007 in Kraft gesetzten Än<strong>der</strong>ungen des BEHG und <strong>der</strong> Börsenverordnung<br />

ihre Wirkung umgehend entfalten. Somit wurde für alle<br />

Investoren eine Neuberechung sämtlicher Bestände per 1. Dezember<br />

2007 notwendig, unabhängig davon, ob Transaktionen getätigt wurden<br />

o<strong>der</strong> nicht.<br />

Falls aufgrund dieser Berechnung eine Meldepflicht entstand, wurde<br />

<strong>der</strong>en Erfüllung vom Verhalten des Investors abhängig gemacht: Tätigte<br />

<strong>der</strong> Investor während <strong>der</strong> Übergangsfrist keine Transaktion und<br />

blieb somit absolut passiv, hatte er längstens bis zum 29. Februar<br />

2008 Zeit, seine Meldepflicht zu erfüllen. Wenn er aktiv wurde und<br />

eine Transaktion tätigte, so hatte <strong>der</strong> Investor innerhalb <strong>der</strong> Frist von<br />

vier Börsentagen gemäss Art. 18 Abs. 1 BEHV-EBK zu melden.<br />

3.4 Ausblick<br />

Die EBK entschied aufgrund substanzieller und teils kontroverser<br />

Stellungnahmen in <strong>der</strong> Anhörung zur zweiten Teilrevision <strong>der</strong> BEHV-<br />

EBK, Art. 12 BEHV-EBK zur Wertpapierleihe und vergleichbaren Geschäften<br />

vor<strong>der</strong>hand unverän<strong>der</strong>t zu belassen 32 . Aus den gleichen<br />

Gründen verzichtete die EBK darauf, detaillierte Regelungen zu den<br />

Finanzinstrumenten nach Art. 13 BEHV-EBK zu erlassen. Vielmehr<br />

sollen diese Regelungsbereiche im Jahre 2008 einer vertieften Prüfung<br />

unterzogen werden.<br />

Die Offenlegungspflichten bei <strong>der</strong> Wertpapierleihe bestehen nach Art.<br />

12 BEHV-EBK, „wenn <strong>der</strong> Borger <strong>der</strong> Beteiligungspapiere das Stimmrecht<br />

ausüben kann“ 33 .<br />

Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, bleibt bis zur erwähnten<br />

Revision von Art. 12 BEHV-EBK umstritten 34 . Die OLS ist unter Ande-<br />

31 Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 25 f.<br />

32 Erläuterungen <strong>der</strong> EBK zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht, 24. November 2007, S. 8.<br />

33 Art. 12 Abs. 1 BEHV-EBK.<br />

34<br />

Vgl. GEORG GOTSCHEV, Koordiniertes Aktionärsverhalten im Börsenrecht, Diss. Zürich 2005 (= SSHW 240), S. 94 und die<br />

entsprechenden Literaturhinweise.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 14<br />

4. Darstellung <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> OLS<br />

rem aufgrund einer systematischen Auslegung von Art. 12 BEHV-EBK<br />

i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BEHG <strong>der</strong> Ansicht, dass die Offenlegungspflicht<br />

immer dann anzunehmen ist, wenn <strong>der</strong> Borger nach freiem Ermessen<br />

über die Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte entscheiden kann, unabhängig<br />

von allfälligen Stimmrechtsbeschränkungen o<strong>der</strong> ob er – bei Namenaktien<br />

– im Aktienregister eingetragen ist 35 .<br />

Ungeachtet des möglicherweise missverständlichen Wortlauts von<br />

Art. 12 BEHV-EBK ist klar, dass sich diese Bestimmung Art. 20 BEHG<br />

unterzuordnen hat, bzw. Art. 12 BEHV-EBK gesetzeskonform auszulegen<br />

ist 36 .<br />

Eine Klärung <strong>der</strong> Rechtslage im Rahmen <strong>der</strong> von <strong>der</strong> EBK angekündigten<br />

Prüfung einer Revision von Art. 12 BEHV-EBK im Jahre 2008<br />

ist jedenfalls zu begrüssen.<br />

Wie oben bereits angesprochen, ist auch für Art. 13 BEHV-EBK (Finanzinstrumente)<br />

eine weitere Revision geplant 37 . Diese sollte nach<br />

Ansicht <strong>der</strong> OLS insbeson<strong>der</strong>e die in <strong>der</strong> BEHV-EBK (zu) weit und<br />

unklar gefasste Offenlegungspflicht von Finanzinstrumenten mit Barausgleich<br />

einschränken und so auch das ungeklärte Verhältnis dieser<br />

Bestimmung zum Art. 20 Abs. 2 bis BEHG klären 38 .<br />

4.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHV-EBK ist die OLS zuständig für die Bearbeitung<br />

von Gesuchen um Ausnahmen und Erleichterungen von <strong>der</strong><br />

Melde- und Veröffentlichungspflicht sowie um Vorabentscheid. Die<br />

OLS erlässt gegenüber den Gesuchstellern eine begründete Empfehlung.<br />

Ausnahmen o<strong>der</strong> Erleichterungen von <strong>der</strong> Melde- und Veröffentlichungspflicht<br />

können gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHV-EBK aus wichtigen<br />

Gründen gewährt werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn die Geschäfte a.)<br />

kurzfristiger Natur sind; b.) mit keiner Absicht verbunden sind, das<br />

Stimmrecht auszuüben; o<strong>der</strong> c.) an Bedingungen geknüpft sind.<br />

Wer Effekten erwerben will, hat nach Art. 20 Abs. 6 BEHG zudem die<br />

Möglichkeit, über Bestand o<strong>der</strong> Nichtbestand einer Offenlegungspflicht<br />

einen Vorabentscheid einzuholen.<br />

Die Gesuche um Ausnahme o<strong>der</strong> Erleichterung resp. Vorabentscheid<br />

sind jeweils rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die OLS<br />

zu richten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong><br />

OLS 10 Börsentage zum Erlass einer Empfehlung zustehen und die<br />

EBK innert fünf Tagen entscheiden kann, ob sie in <strong>der</strong> Sache selbst<br />

entscheiden möchte.<br />

35 Ebenso GOTSCHEV, a.a.O. (Fn 34), S. 94 und PETER R. ISLER/PHILIPP HAAS, Securities Lending und Stimmrecht, in:<br />

Vogt/Stupp/Dubs (Hrsg.), Liber Amicorum für Rolf Watter zum 50. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2008, S. 221; sinngemäss:<br />

SUSANNE METTIER, Offenlegung von Beteiligungen im Börsengesetz, Diss. Zürich 1999, S. 143; BSK Börsengesetz-WEBER, Art.<br />

20 N. 56 f.<br />

36 Vgl. Art. 20 Abs. 1 BEHG: „ob ausübbar o<strong>der</strong> nicht“.<br />

37 Vgl. dazu vorne Ziff. 3.3.3.<br />

38 Vgl. dazu hinten Ziff. 4.2.4 und Ziff. 4.2.5.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 15<br />

4.2 Auszug aus Empfehlungen und Anmerkungen<br />

zur Praxis<br />

4.2.1 Delegation von Anlageentscheiden und Stimmrechtsausübung<br />

durch eine Fondsleitung<br />

Die Gesuchstellerin beantragte als Muttergesellschaft einer Fondsleitung<br />

gemäss Art. 28 ff. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen<br />

(K<strong>AG</strong>), es sei die individuelle Meldepflicht für die von den Anlagefonds<br />

<strong>der</strong> Fondsleitung gehaltenen Stimmrechtsanteile festzustellen.<br />

Im vorliegenden Fall war vorgesehen, die Muttergesellschaft mit <strong>der</strong><br />

Vermögensverwaltung betreffend die Anlagefonds zu betrauen, womit<br />

auch die entsprechenden Anlageentscheide delegiert werden sollten.<br />

Die Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte sollte hingegen gemäss Vermögensverwaltungsvertrag<br />

zwischen Fondsleitung und Muttergesellschaft<br />

grundsätzlich bei <strong>der</strong> Fondsleitung verbleiben. Die Stimmrechtsausübung<br />

sollte sodann in einer Richtlinie des Verwaltungsrats <strong>der</strong><br />

Fondsleitung geregelt und dort die Delegation <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung<br />

an Dritte, wie z. B. auch die Muttergesellschaft, zugelassen<br />

werden, unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Fondsleitung die Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Stimmrechtsausübung selber festlege.<br />

Die entsprechenden Bestimmungen schrieben einerseits vor, dass die<br />

Fondsleitung die Grundsätze <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung selber festzulegen<br />

habe, an<strong>der</strong>seits, dass das Eingehen von Allianzen mit an<strong>der</strong>en<br />

Aktionären – zu welchen auch die Muttergesellschaft zähle – zwecks<br />

Einflussnahme auf einen Emittenten unzulässig sei. Grundsätzlich sei<br />

jedes Verhalten, welches zu einer konsolidierten Meldepflicht mit <strong>der</strong><br />

Muttergesellschaft führen könne, zu vermeiden. Der Portfoliomanager<br />

<strong>der</strong> Muttergesellschaft werde jedoch das Recht haben, <strong>der</strong> Fondsleitung<br />

begründete Anträge für die Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte zu stellen.<br />

Die OLS hielt mit Verweis auf die bis am 30. November 2007 geltende<br />

Fassung von Art. 16 Abs. 1 BEHV-EBK fest, dass die Offenlegungspflichten<br />

für alle von einer Fondsleitung verwalteten Fonds durch die<br />

Fondsleitung zu erfüllen seien, ohne dass eine Aggregation <strong>der</strong> Titel<br />

mit denjenigen einer allfälligen Muttergesellschaft <strong>der</strong> Fondsleitung<br />

verlangt wird 39 .<br />

Der Hintergrund <strong>der</strong> Regelung von Art. 16 BEHV-EBK und des genannten<br />

Rechtsverständnisses liegt u.a. darin, dass sowohl das Anlagefondsgesetz<br />

(Art. 9 Abs. 6 AFG) wie auch dessen Nachfolgeerlass,<br />

das Kollektivanlagegesetz (Art. 28 Abs. 5 K<strong>AG</strong>), die Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> geschäftsführenden Personen <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> Depotbank<br />

vorschreiben. Konkretisiert wird diese Unabhängigkeit insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch mit den gemäss Art. 30 K<strong>AG</strong> <strong>der</strong> Fondsleitung zugewiesenen<br />

Aufgaben, wozu u.a. die Geltendmachung aller zum Anlagefonds<br />

gehörenden Rechte zählt.<br />

Die OLS hat in <strong>der</strong> Folge die Ausnahmeregelung von Art. 16 BEHV-<br />

EBK mit Blick auf die umfassende Offenlegungspflicht gemäss Art. 20<br />

BEHG und Art. 9 BEHV-EBK ausgelegt. Sie stellte fest, dass die Delegation<br />

<strong>der</strong> Anlageentscheide nicht per se zur Annahme eines indi-<br />

39 Diese Praxis wurde im Rahmen <strong>der</strong> Revision in Art. 16 Abs. 1 bis lit. b BEHV-EBK festgeschrieben.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 16<br />

rekten Haltens o<strong>der</strong> eines Gruppentatbestandes im Sinne von Art. 20<br />

Abs. 1 und 3 BEHG führt.<br />

Mit Bezug auf die (mögliche) Delegation <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung<br />

von <strong>der</strong> Fondsleitung an die Muttergesellschaft berücksichtigte die<br />

OLS die Regelung in Art. 9 Abs. 3 lit. d BEHV-EBK, welche insbeson<strong>der</strong>e<br />

die institutionellen Stimmrechtsvertreter betrifft. Diese sind von<br />

Gesetzes wegen in <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte nicht frei, weshalb<br />

es gerechtfertigt ist, dass diese nicht <strong>der</strong> Meldepflicht unterstehen. Im<br />

Gegensatz dazu lässt die vorliegende Regelung eine Delegation <strong>der</strong><br />

Stimmrechtsausübung auch dann zu, wenn die Fondsleitung bloss<br />

<strong>der</strong>en Grundsätze selber festlegt. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass<br />

keine konkreten Weisungen betreffend die einzelnen Traktanden erteilt<br />

werden, son<strong>der</strong>n diese sehr allgemein gehalten werden (z.B. „im<br />

Interesse <strong>der</strong> Anleger“), womit die mit <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung beauftragte<br />

Muttergesellschaft im Ergebnis fast nach freiem Ermessen<br />

entscheiden könnte.<br />

Aus diesen Gründen hielt die OLS in <strong>der</strong> Empfehlung einerseits fest,<br />

dass die Fondsleitung grundsätzlich die von ihr gehaltenen Titel gemäss<br />

Art. 16 BEHV-EBK offenzulegen hat. An<strong>der</strong>seits hat die Muttergesellschaft<br />

die Bestände <strong>der</strong> Fondsleitung mit ihren eigenen Beständen<br />

eines bestimmten Titels konsolidiert zu melden, wenn die Stimmrechtsausübung<br />

bezüglich dieses Titels von <strong>der</strong> Fondsleitung an die<br />

Muttergesellschaft delegiert wird, ohne konkrete Instruktionen bezüglich<br />

einzelner Traktanden <strong>der</strong> Generalversammlung zu erteilen.<br />

4.2.2 Aktionär und Gesellschaft als meldepflichtige Gruppe<br />

Die Gesuchstellerin beantragte in einem Gesuch um Vorabentscheid<br />

die Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen<br />

ihr als Aktionärin und <strong>der</strong> Aktiengesellschaft an <strong>der</strong> sie eine Beteiligung<br />

hält, eine Gruppe besteht und die Beteiligungen des Aktionärs<br />

und <strong>der</strong> Eigenbestand <strong>der</strong> Gesellschaft zusammen als Gruppe nach<br />

Art. 15 BEHV-EBK zu melden sind.<br />

Die Vereinbarung betraf unter an<strong>der</strong>em diverse Abmachungen zur<br />

Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte.<br />

So wurde unter an<strong>der</strong>em festgelegt, wie <strong>der</strong> Aktionär im Falle einer<br />

zukünftigen Traktandierung gewisser Themen anlässlich einer Generalversammlung<br />

abzustimmen hat. Ferner wurde vereinbart, wie <strong>der</strong><br />

Aktionär seine Stimmrechte bei <strong>der</strong> Wahl bzw. Abwahl von Verwaltungsräten<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft auszuüben hat.<br />

Insgesamt kam die OLS zum Schluss, dass die in Frage stehende<br />

Vereinbarung ein Rechtsverhältnis gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-<br />

EBK darstellt, welches die Ausübung <strong>der</strong> Stimmrechte zum Gegenstand<br />

hat. Damit wurde <strong>der</strong> Sachverhalt eines Handelns in gemeinsamer<br />

Absprache o<strong>der</strong> als organisierte Gruppe nach Art. 15 BEHV-<br />

EBK als erfüllt erachtet.<br />

Zu beurteilen war in diesem Zusammenhang insbeson<strong>der</strong>e die Frage,<br />

ob die Gesellschaft mit ihrem Eigenbestand an Aktien offenlegungsrechtlich<br />

Mitglied einer Gruppe hinsichtlich <strong>der</strong> eigenen Beteiligungspapiere<br />

sein kann.<br />

Art. 20 Abs. 1 BEHG verlangt hinsichtlich <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Meldpflicht<br />

die Berücksichtigung von Stimmrechten „ob ausübbar o<strong>der</strong><br />

nicht“. Nach Auffassung <strong>der</strong> OLS darf es dementsprechend offenlegungsrechtlich<br />

keine Rolle spielen, dass die Gesellschaft nach den<br />

aktienrechtlichen Regeln die Stimmrechte an ihren eigenen Aktien


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 17<br />

nicht ausüben kann. Aus diesen Gründen hat die OLS in ihrer Empfehlung<br />

auf das Vorliegen einer Gruppe bestehend aus Aktionär und<br />

Gesellschaft geschlossen.<br />

Der Entscheid <strong>der</strong> OLS erfolgte insbeson<strong>der</strong>e auch vor dem Hintergrund,<br />

dass sich die Gesellschaft mit einer entsprechenden Vereinbarung<br />

mit dem Aktionär indirekt gleichwohl eine Einflussnahme auf die<br />

Entscheide <strong>der</strong> Generalversammlung sichert, obwohl die Stimmrechte<br />

<strong>der</strong> eigenen Aktien ruhen.<br />

Die Empfehlung <strong>der</strong> OLS wurde von <strong>der</strong> Gesellschaft abgelehnt und<br />

an die EBK weitergezogen. Eine diesbezügliche Verfügung <strong>der</strong> EBK<br />

ist per Ende Berichtsjahr ausstehend.<br />

4.2.3 Ausnahme von <strong>der</strong> Gruppenmeldepflicht bei Transaktionen<br />

vollständig beherrschter Konzerngesellschaften<br />

Die Gesuchstellerin ist Muttergesellschaft einer diverse Tochtergesellschaften<br />

umfassenden Bankengruppe. In dieser Eigenschaft hat sie<br />

die jeweiligen Konzerngesellschaften, welche eine meldepflichtige<br />

Beteiligung direkt und indirekt halten, als Gruppe im Sinne von Art. 15<br />

BEHV-EBK offenzulegen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> meldepflichtigen Angaben,<br />

also auch eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Gruppe,<br />

erneut zu melden (Art. 17 Abs. 3 BEHV-EBK).<br />

Entsprechend war die Gesuchstellerin mit zahlreichen Meldungen<br />

aufgrund von Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Gruppe konfrontiert. Diese Gruppenän<strong>der</strong>ungen gründeten einerseits<br />

in <strong>der</strong> Übertragung von Beteiligungen unter den Konzerngesellschaften<br />

selbst und an<strong>der</strong>erseits in Zu- o<strong>der</strong> Verkäufen durch Konzerngesellschaften,<br />

die so zu neuen Mitglie<strong>der</strong>n einer offenlegungsrechtlichen<br />

Gruppe wurden o<strong>der</strong> aus einer solchen Gruppe ausschieden.<br />

Im Zusammenhang mit den entsprechenden Meldungen ersuchte die<br />

Gesuchstellerin um eine Ausnahme von <strong>der</strong> Meldepflicht für den Fall,<br />

dass diese lediglich aufgrund einer Gruppenän<strong>der</strong>ung entsteht. Diesbezüglich<br />

beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Gruppenmeldung<br />

weitere Konzernmitglie<strong>der</strong> einbeziehen zu können, die <strong>der</strong>zeit we<strong>der</strong><br />

direkt noch indirekt Beteiligungen halten würden.<br />

Wie auch in <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> OLS vom 20. März 2000 (Mitteilung<br />

I/00) zum Umfang <strong>der</strong> Meldepflichten eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe<br />

ausgeführt, hat die Meldung <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> einzelnen<br />

Gruppenmitglie<strong>der</strong> alle natürlichen und juristischen Personen<br />

zu umfassen, welche direkt o<strong>der</strong> indirekt Stimmrechtsanteile halten.<br />

Werden sämtliche Stimmrechtsanteile eines Gruppenmitglieds an<br />

Personen ausserhalb einer gemeldeten Gruppe übertragen, liegt eine<br />

Än<strong>der</strong>ung des Personenkreises vor, was die Meldepflicht nach Art. 15<br />

BEHV-EBK auslöst.<br />

Einerseits anerkennt die OLS in ihrer Empfehlung eine mögliche Diskrepanz<br />

zwischen dem Informationsgehalt <strong>der</strong> häufigen Gruppenoffenlegungsmeldungen<br />

auf Grund von Gruppenän<strong>der</strong>ungen innerhalb<br />

des Konzerns und dem damit verbundenen Aufwand für Aktionär und<br />

Emittent. An<strong>der</strong>erseits kann die Kenntnis <strong>der</strong> tatsächlichen Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Gruppe den Marktteilnehmern unter Umständen entscheidende<br />

Informationen zur Motivation <strong>der</strong> Investition liefern.<br />

In Abwägung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Gesuchstellerin mit jenen <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

kam die OLS zum Schluss, dass sich beim vorgelegten Fall


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 18<br />

eine Ausnahme dahingehend rechtfertigt, dass bei Hinzutreten o<strong>der</strong><br />

Ausscheiden von vollständig beherrschten Tochtergesellschaften zu<br />

einer gemeldeten Gruppe eine erneute Meldung unterbleiben kann.<br />

Die Ausnahme wurde dabei auf Titel beschränkt, die eine Häufung<br />

von Gruppenän<strong>der</strong>ungsmeldungen aufwiesen bzw. in denen eine<br />

entsprechende zukünftige Häufung von <strong>der</strong> Gesuchstellerin glaubhaft<br />

gemacht wurde.<br />

Um die notwendige Transparenz für die Marktteilnehmer trotzdem zu<br />

gewährleisten, wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, je<strong>der</strong> Person,<br />

ohne Nachweis eines Interesses, innert 2 Börsentagen kostenlos die<br />

aktuelle Zusammensetzung <strong>der</strong> Gruppe mitzuteilen. Die gewährte<br />

Ausnahme und die entsprechende Auflage waren jeweils in <strong>der</strong><br />

nächsten Offenlegungsmeldung <strong>der</strong> Gesuchstellerin im betreffenden<br />

Titel zu publizieren. Die Ausnahme wurde für die Dauer von zwei Jahren<br />

gewährt.<br />

Das Einbeziehen, quasi „auf Vorrat“, von Gruppengesellschaften die<br />

zurzeit we<strong>der</strong> direkt noch indirekt Beteiligungen an einem Emittenten<br />

halten, wie von <strong>der</strong> Gesuchstellerin vorgeschlagen, wurde als mit den<br />

Grundsätzen des Offenlegungsrechts nicht vereinbar erachtet (vgl.<br />

Mitteilung I/00) und zugunsten <strong>der</strong> oben getroffenen Lösung verworfen.<br />

4.2.4 Offenlegung von Contracts for Difference (vor Inkrafttreten<br />

von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG)<br />

4.2.4.1 Ausgangslage<br />

Nach dem Inkrafttreten des revidierten Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK per<br />

1. Juli 2007, in welchem die Einschränkung, dass Wandel- und Erwerbsrechte<br />

wie auch geschriebene Veräusserungsrechte nur einer<br />

Offenlegungspflicht unterliegen, soweit diese eine Realerfüllung vorsehen<br />

o<strong>der</strong> zulassen, gestrichen wurde, jedoch noch vor dem Inkrafttreten<br />

des neuen Art. 20 Abs. 2 bis BEHG, hatte die OLS in einem Vorabentscheid<br />

über die Frage <strong>der</strong> Offenlegungspflicht von Contracts for<br />

Difference (CFD) zu befinden.<br />

Bei den von <strong>der</strong> Gesuchstellerin vorgelegten Contracts for Difference<br />

muss die eine Vertragspartei („virtueller Verkäufer“) <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei<br />

(„virtueller Käufer“) die Differenz zwischen dem Kurs einer<br />

bestimmten Aktie („Basiswert“) am Ende <strong>der</strong> Laufzeit und dem allenfalls<br />

tieferen Aktienkurs am Anfang <strong>der</strong> Laufzeit des Contracts for<br />

Difference bezahlen, resp. <strong>der</strong> virtuelle Käufer muss dem virtuellen<br />

Verkäufer die Differenz zwischen dem Aktienkurs am Ende <strong>der</strong> Laufzeit<br />

und dem allenfalls höheren Aktienkurs am Anfang <strong>der</strong> Laufzeit<br />

bezahlen.<br />

Nach den <strong>der</strong> OLS eingereichten Standard Terms hatte keine <strong>der</strong><br />

beiden Parteien einen Anspruch auf Lieferung des Basiswerts (Realerfüllung).<br />

Die OLS definierte die Contracts for Difference dementsprechend<br />

als gegenseitige variable For<strong>der</strong>ungen auf Geldzahlungen,<br />

<strong>der</strong>en Höhe vom Kurs eines bestimmten Basiswerts abhängig ist.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 19<br />

4.2.4.2 Keine Erwerbsrechte i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK<br />

Nachdem per 1. Juli 2007 die Voraussetzung <strong>der</strong> Realerfüllung für<br />

das Bestehen einer Offenlegungspflicht bei Wandel- und Erwerbsrechten<br />

in Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK gestrichen wurde, stellte sich in<br />

<strong>der</strong> Folge die Frage, ob die von <strong>der</strong> Gesuchstellerin beschriebenen<br />

Contracts for Difference als Wandel- o<strong>der</strong> Erwerbsrechte mit Cash<br />

Settlement im Sinne des revidierten Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK offenzulegen<br />

seien.<br />

Als bestimmendes Merkmal von Wandel- und Erwerbsrechten erachtet<br />

die OLS, dass unter gewissen Bedingungen, beispielsweise durch<br />

Abgabe einer Willenserklärung, eine gewisse Anzahl bestimmter o<strong>der</strong><br />

bestimmbarer Sachen o<strong>der</strong> Rechte – wie z.B. Aktien – erworben werden<br />

können. Dies wird durch das in Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK erwähnte<br />

Beispiel <strong>der</strong> Call-Optionen unterstrichen, welche dem Käufer<br />

das Recht einräumen, während einer bestimmten Frist o<strong>der</strong> zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt bestimmte Titel zu einem festgelegten Preis zu<br />

erwerben.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> OLS erfüllen die von <strong>der</strong> Gesuchstellerin beschriebenen<br />

Contracts for Difference dieses wesentliche Merkmal von<br />

Wandel- und Erwerbsrechten nicht. CFD begründen reine Geldfor<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>der</strong>en Höhe vom Kurs eines Basiswerts abhängt, sie beinhalten<br />

aber kein Recht auf Erwerb von Sachen o<strong>der</strong> Rechten.<br />

Die Begleichung <strong>der</strong> Schuld auf an<strong>der</strong>e Weise, so auch durch Übertragung<br />

<strong>der</strong> unterliegenden Werte, ist nach den eingereichten Standard<br />

Terms we<strong>der</strong> vorgesehen noch kann sich eine Partei ohne das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en dadurch von ihrer Schuld befreien.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> OLS kann aus <strong>der</strong> Streichung des Erfor<strong>der</strong>nisses<br />

<strong>der</strong> Realerfüllung bezüglich <strong>der</strong> Wandel- und Erwerbsrechte in Art. 13<br />

Abs. 1 BEHV-EBK nicht gefolgert werden, dass damit sämtliche Finanzinstrumente<br />

mit Cash Settlement, <strong>der</strong>en Wertentwicklung von <strong>der</strong><br />

Kursentwicklung einer Aktie abhängig ist, meldepflichtig wären. Demzufolge<br />

verneinte die OLS im konkreten Fall eine Offenlegungspflicht<br />

von Contracts for Difference.<br />

4.2.4.3 Fehlende gesetzliche Grundlage für eine Offenlegungspflicht<br />

vor dem Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG<br />

Eine Offenlegungspflicht von CFD nach Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK (in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 1. Juli 2007) könnte sich nach Ansicht <strong>der</strong> OLS<br />

auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage in Art. 20 BEHG stützen.<br />

Dabei ist zu betonen, dass zum Zeitpunkt des Entscheides <strong>der</strong> vom<br />

Parlament beschlossene neue Art. 20 Abs. 2 bis BEHG, wonach als<br />

indirekter Erwerb namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten,<br />

die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf<br />

ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben, offenlegungspflichtig sind,<br />

noch nicht in Kraft war.<br />

Die OLS begründet dies in ihrem Entscheid damit, dass Art. 20 BEHG<br />

einen Bezug zu Stimmrechten, resp. zu den Aktien, welche die<br />

Stimmrechte vermitteln, verlangt. Dieser Bezug ist beispielsweise<br />

beim Kauf von Call-Optionen gegeben, stellt dieser doch einen suspensiv-bedingten<br />

Erwerb von Aktien dar. Der verlangte Bezug zu den<br />

Stimmrechten fehlt jedoch bei den beschriebenen Contracts for Difference,<br />

welche lediglich Geldfor<strong>der</strong>ungen, <strong>der</strong>en Höhe vom Kurs eines<br />

Basiswerts abhängt, begründen.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 20<br />

Die OLS kam somit zum Schluss, dass die Erfassung <strong>der</strong> beschriebenen<br />

Contracts for Difference von einer Offenlegungspflicht nur durch<br />

eine Än<strong>der</strong>ung von Art. 20 BEHG bewirkt werden könnte.<br />

Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde mit Art. 20 Abs. 2 bis<br />

BEHG, <strong>der</strong> am 1. Dezember 2007 in Kraft trat, geschaffen. Diesem<br />

zufolge gelten „namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten,<br />

die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf<br />

ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben“, als indirekter Erwerb. Mit<br />

<strong>der</strong> Formulierung „wirtschaftlich ermöglichen … zu erwerben“ sollen<br />

nach Ansicht <strong>der</strong> OLS gerade Finanzinstrumente wie Contracts for<br />

Difference erfasst werden. Der Gesetzgeber hat Finanzinstrumente,<br />

wie die vorliegenden, unter gewissen Voraussetzungen neu einer<br />

Meldepflicht unterstellen wollen, was darauf hindeutet, dass diese<br />

altrechtlich noch nicht erfasst waren.<br />

Eine solche Voraussetzung ist, dass Finanzinstrumente gemäss Art.<br />

20 Abs. 2 bis BEHG lediglich einer Offenlegungspflicht unterstellt sind,<br />

wenn <strong>der</strong> Erwerb im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot geschieht.<br />

Sollten jedoch Contracts for Difference sowohl unter Art. 20<br />

Abs. 2 bis BEHG wie auch Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK fallen, ergäbe sich<br />

ein Wi<strong>der</strong>spruch zwischen diesen beiden Normen. Dieser Konflikt wird<br />

dadurch gelöst, dass die Bestimmung des BEHG <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong><br />

BEHV-EBK vorgeht. Dies spricht wie<strong>der</strong>um dagegen, dass Finanzinstrumente<br />

wie Contracts for Difference nach Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK<br />

– und damit ohne die erwähnte Einschränkung – einer Offenlegungspflicht<br />

unterstellt sind. Auch aus diesem Grund sprach sich die OLS<br />

gegen eine (uneingeschränkte) Offenlegungspflicht von Contracts for<br />

Difference nach Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK aus.<br />

4.2.4.4 Attraktion des Entscheides durch die EBK<br />

Der Vorabentscheid <strong>der</strong> OLS wurde von <strong>der</strong> EBK im Sinne von Art. 22<br />

Abs. 4 lit. a BEHV-EBK attrahiert, damit sie in <strong>der</strong> Sache selber entscheiden<br />

konnte. Die EBK hielt schliesslich in ihrer Verfügung, unter<br />

an<strong>der</strong>em gestützt auf weitere Sachverhaltserkenntnisse, welche <strong>der</strong><br />

OLS nicht vorlagen, fest, dass die Gesuchstellerin im konkreten Fall<br />

meldepflichtig wird beim Kauf o<strong>der</strong> Verkauf von Contracts for Difference,<br />

wenn sie dadurch einen Schwellenwert nach Art. 20 BEHG<br />

erreicht, über- o<strong>der</strong> unterschreitet. Die EBK begründete eine Offenlegungspflicht<br />

für die Contracts for Difference im vorliegenden Fall insbeson<strong>der</strong>e<br />

mit Art. 9 Abs. 3 lit. d BEHV-EBK, wodurch diese Bestimmung<br />

als Auffangtatbestand beigezogen wurde.<br />

Die EBK hielt dabei fest, dass die Gesuchstellerin de facto Aktien bei<br />

den CFD-Gegenparteien ausgelagert hatte ("Parking") und sich den<br />

je<strong>der</strong>zeitigen Abruf mittels CFD gesichert hatte. Auf diese Weise habe<br />

sich die Gesuchstellerin die potentielle Kontrolle über die mit den Aktien<br />

verbundenen Stimmrechte einräumen lassen, entsprechend seien<br />

ihr die Aktien zuzurechnen. Der beschriebene Vorgang wird von <strong>der</strong><br />

EBK als indirekter Aktienerwerb im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. d<br />

BEHV-EBK beurteilt.<br />

Die Verfügung <strong>der</strong> EBK wurde von <strong>der</strong> Gesuchstellerin durch Beschwerde<br />

beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 21<br />

4.2.5 Offenlegung eines Equity Swap mit Barausgleich<br />

4.2.5.1 Ausgangslage<br />

Die OLS hatte im Rahmen eines Vorabentscheids nach Art. 21 BEHV-<br />

EBK zu beurteilen, ob und gegebenenfalls nach welcher Bestimmung<br />

ein cash-settled Equity Swap gemäss ISDA Master Agreement <strong>der</strong><br />

Offenlegungspflicht unterliegt. Die Gesuchstellerin verfügte bei Einreichung<br />

des Gesuchs über mehr als 20% <strong>der</strong> Stimmrechte an einer an<br />

<strong>der</strong> <strong>SWX</strong> kotierten Gesellschaft und beabsichtigte eine Equity Swap<br />

Vereinbarung, welcher ca. 5% <strong>der</strong> Stimmrechte zugrunde liegen, abzuschliessen.<br />

Swap-Geschäfte sind Verträge über den Austausch („Swap“) von<br />

zukünftigen Zahlungsströmen 40 . Der hier zu beurteilende Equity Swap<br />

verlieh <strong>der</strong> Gesuchstellerin eine „long equity“-Position, das sogenannte<br />

„equity leg“. Dieses wird von <strong>der</strong> Gegenpartei erworben, welche die<br />

entsprechende „short”-Position eingeht und über das sogenannte<br />

„interest leg“ verfügt. Wesentliche Vertragsbestimmung ist dabei <strong>der</strong><br />

„Swap“ zwischen den entsprechenden zukünftigen Geldflüssen (sog.<br />

Equity Amounts und Floating Amounts). Der Einsatz von Equity Swap<br />

führt seitens desjenigen, <strong>der</strong> eine „long equity“-Position eingeht dazu,<br />

dass er wirtschaftlich betrachtet Eigentümer <strong>der</strong> Aktien wird in dem<br />

Sinne, dass er Nutzen und Gefahr <strong>der</strong> unterliegenden Aktien trägt.<br />

4.2.5.2 Kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 1 bis BEHV-<br />

EBK<br />

Zur Beantwortung <strong>der</strong> Frage, ob und nach welcher Bestimmung <strong>der</strong><br />

Abschluss des cash-settled Equity Swap offengelegt werden muss,<br />

prüfte die OLS zunächst die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und Abs.<br />

1 bis BEHV-EBK.<br />

Da die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Lieferung von Aktien im<br />

fraglichen Basiswert hat, son<strong>der</strong>n eine reine Barabgeltung vereinbart<br />

war, begründete <strong>der</strong> vorliegende Equity Swap somit einzig gegenseitige,<br />

variable For<strong>der</strong>ungen auf Geldzahlungen, <strong>der</strong>en Höhe vom Kurs<br />

eines bestimmten Basiswerts abhängig ist.<br />

Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK erfasst „Wandel-,<br />

Erwerbs- und Veräusserungsrechte“. Als bestimmendes Merkmal<br />

dieser Begriffe erweist sich dabei, dass unter gewissen Bedingungen,<br />

beispielsweise durch Abgabe einer Willenserklärung, eine gewisse<br />

Anzahl bestimmter o<strong>der</strong> bestimmbarer Sachen o<strong>der</strong> Rechte – wie z.B.<br />

Aktien – erworben bzw. veräussert werden kann. Dies wird durch das<br />

in Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK erwähnte Beispiel <strong>der</strong> Call-Optionen unterstrichen,<br />

welche dem Käufer das Recht einräumen, während einer<br />

bestimmten Dauer o<strong>der</strong> zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte<br />

Titel zu einem festgelegten Preis zu erwerben.<br />

Der vorliegende Equity Swap stellt aus Sicht <strong>der</strong> Gesuchstellerin keinen<br />

solchen suspensiv-bedingten Erwerb bzw. aus Sicht <strong>der</strong> Gegenpartei<br />

keine suspensiv-bedingte Veräusserung von Sachen o<strong>der</strong><br />

Rechten im Sinne <strong>der</strong> Erwerbs- o<strong>der</strong> Veräusserungsrechte nach Art.<br />

20 Abs. 1 BEHG und Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK dar. Die Gesuchstelle-<br />

40 MAX BOEMLE/MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL NYFFELER/CHRISTIAN THALMANN (Hrsg.), Geld-, Bank- und Finanzmarkt-<br />

Lexikon <strong>der</strong> Schweiz, Zürich 2002, 1001 zum Begriff „Swap-Geschäft“.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 22<br />

rin hat keinen Rechtsanspruch auf Lieferung des Basiswerts. Die Begleichung<br />

<strong>der</strong> Schuld auf an<strong>der</strong>e Weise, so auch durch Übertragung<br />

<strong>der</strong> unterliegenden Werte, ist also we<strong>der</strong> vorgesehen noch kann sich<br />

eine Partei ohne das Einverständnis <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en dadurch von ihrer<br />

Schuld befreien. Der Equity Swap kann folglich nicht unter die „Wandel-,<br />

Erwerbs- o<strong>der</strong> Veräusserungsrechte“ nach Art. 13 Abs. 1 BEHV-<br />

EBK bzw. Art. 20 Abs. 1 BEHG subsumiert werden.<br />

In diesem Sinne ist auch zu berücksichtigen, dass mit einer <strong>der</strong>art<br />

weiten, durch den Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 BEHG und Art. 13 Abs.<br />

1 BEHV-EBK nicht gedeckten Auslegung des Begriffs „Erwerbsrechte“,<br />

Art. 20 Abs. 2 bis BEHG, <strong>der</strong> Finanzinstrumente, die wirtschaftlich<br />

den Erwerb von Aktien im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot<br />

ermöglichen, <strong>der</strong> Meldepflicht unterstellt, seines Sinnes entleert würde.<br />

Wenn die fraglichen Finanzinstrumente mit Cash Settlement bereits<br />

unter Art. 20 Abs. 1 BEHG und Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK zu<br />

subsumieren wären, so wäre damit die Offenlegungspflicht von Finanzinstrumenten<br />

nach Art. 20 Abs. 2 bis BEHG, die keinen Rechtsanspruch<br />

auf Erwerb von Aktien vermitteln, vollumfänglich umfasst und<br />

damit die Einschränkung von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG „im Hinblick auf<br />

ein öffentliches Kaufangebot“ gegenstandslos.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> OLS vermag auch <strong>der</strong> mit Revision per 1. Dezember<br />

2007 neu eingefügte Art. 13 Abs. 1 bis BEHV-EBK, wonach die<br />

Meldepflicht unabhängig davon gilt, ob die Finanzinstrumente eine<br />

Realerfüllung vorsehen beziehungsweise zulassen o<strong>der</strong> nicht, daran<br />

nichts zu än<strong>der</strong>n, zumal auch diese Verordnungsbestimmung in jedem<br />

Fall gesetzeskonform auszulegen ist.<br />

4.2.5.3 Art. 20 Abs. 2 bis BEHG<br />

Nachdem die OLS feststellte, dass <strong>der</strong> vorgesehene Equity Swap<br />

nicht <strong>der</strong> Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 BEHG und Art. 13 Abs. 1<br />

und Abs. 1 bis BEHV-EBK untersteht, prüfte sie, ob vorliegend Art. 20<br />

Abs. 2 bis BEHG, welcher am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten ist,<br />

zur Anwendung gelangt. Die neue Bestimmung lautet:<br />

„Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten,<br />

die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere<br />

im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu<br />

erwerben.“<br />

Wie die Gesuchstellerin selber vorgebracht hatte, erwarb sie zwar<br />

we<strong>der</strong> das zivilrechtliche Eigentum, noch die Stimmrechte an den<br />

Aktien. Der Equity Swap führt allerdings dazu, dass die Gesuchstellerin<br />

das wirtschaftliche Risiko an den <strong>der</strong> Swap Vereinbarung unterliegenden<br />

Aktien trägt. Ebenso fällt ihr wirtschaftlich ein allfälliger Nutzen<br />

zu, womit ohne weiteres feststeht, dass <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gesuchstellerin<br />

vorgesehene Equity Swap dazu führt, dass dieses Geschäft es <strong>der</strong><br />

Gesuchstellerin im Sinne von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG wirtschaftlich<br />

ermöglicht, Beteiligungspapiere zu erwerben.<br />

Die OLS prüfte in <strong>der</strong> Folge, ob dieser Erwerb gemäss Art. 20 Abs.<br />

2 bis BEHG im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erfolgt.<br />

Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG wurde per 1. Dezember<br />

2007 eingeführt, um es Investoren zu verunmöglichen, sich ohne Meldung<br />

des Erstschwellenwerts von 3% und den nachfolgenden Schwellenwerten<br />

von 5%, 10%, 15%, 20% und 25%, auf einen Schlag als<br />

Aktionär offenzulegen, <strong>der</strong> häufig nur noch wenig unter dem auch für<br />

das Übernahmerecht relevanten Schwellenwert von 33 1 /3% <strong>der</strong>


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 23<br />

Stimmrechte liegt. Dies wurde teils mittels bislang nicht meldepflichtigen<br />

Finanzinstrumenten erreicht, die es wirtschaftlich ermöglichten<br />

Aktienpositionen aufzubauen. Beim Kontrahenten des Aktionärs führt<br />

<strong>der</strong> Abschluss solcher Kontrakte regelmässig dazu, dass dieser seine<br />

Position mit entsprechenden Aktienbeständen (sog. Hedge) absichert.<br />

Bei Erfüllung des Geschäfts kann sich eine Interessengleichschaltung<br />

<strong>der</strong> Parteien des Geschäfts in dem Sinne ergeben, dass <strong>der</strong> Investor<br />

die Aktien erwerben möchte und die Bank resp. <strong>der</strong> Effektenhändler<br />

sie aufgrund des weggefallenen Absicherungsbedarfs veräussern<br />

muss. Letzteres am Markt vorzunehmen, kann bei grossen Beständen<br />

den Nachteil mit sich bringen, dass dadurch die Preise unter Druck<br />

kommen können. Aus diesen Gründen ist beiden Parteien damit gedient,<br />

die Aktien en bloc dem Investor zu überlassen.<br />

Der Gesetzgeber hat deshalb für Finanzinstrumente, die keinen<br />

Rechtsanspruch auf Übertragung von Aktien mit sich bringen, die<br />

Offenlegungspflicht eingeführt, soweit diese Geschäfte im Hinblick auf<br />

ein öffentliches Kaufangebot erfolgen.<br />

Für ein transparentes Offenlegungsregime im Hinblick auf öffentliche<br />

Kaufangebote ergibt sich damit, dass die fraglichen Finanzinstrumente<br />

nicht erst zu einem späten Zeitpunkt, d.h. kurz vor Unterbreitung<br />

eines öffentlichen Kaufangebots <strong>der</strong> Offenlegungspflicht unterliegen,<br />

son<strong>der</strong>n schon zu einem frühen Zeitpunkt. An<strong>der</strong>nfalls würde Art. 20<br />

Abs. 2 bis BEHG seines Gehalts entleert.<br />

„Im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot“ erscheint zwar vom<br />

Sinn und Zweck her als subjektives Merkmal seitens des Meldepflichtigen,<br />

was aber nicht so verstanden werden darf, als wollte <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die Meldepflicht ins Belieben des Meldepflichtigen stellen,<br />

in dem Sinne, dass die Meldepflicht erst dann eintritt, wenn sich <strong>der</strong><br />

Meldepflichtige zu einem öffentlichen Kaufangebot entscheidet.<br />

Die Gesuchstellerin brachte verschiedene Argumente vor, um zu untermauern,<br />

dass sie keine Übernahme beabsichtige. Da Art. 20 Abs.<br />

2 bis BEHG von einem indirekten Erwerb von Aktien ausgehe, sei „im<br />

Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot“ eng, „d.h. zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von Missbräuchen“ auszulegen und solle nur dann zur Anwendung<br />

gelangen, wenn ein Kaufangebot kurz nach dem Geschäft mit dem<br />

betreffenden Finanzinstrument erfolgt und nur, wenn eine auf ein solches<br />

Angebot abgestimmte Derivatstrategie klar ersichtlich ist.<br />

Die Gesuchstellerin schien dabei davon auszugehen, dass Geschäfte,<br />

die nach Art. 20 Abs. 2 bis BEHG meldepflichtig sind, aufgrund dessen,<br />

dass das Gesetz von einem indirekten Erwerb spricht, die dem Geschäft<br />

unterliegenden Aktien – aufgrund des Hedge-Bestands – unmittelbar<br />

<strong>der</strong> eigenen Aktienposition zuzurechnen sind. Dies trifft,<br />

obwohl man die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG tatsächlich<br />

so verstehen könnte, nicht zu.<br />

Die EBK hat gemäss Art. 20 Abs. 5 BEHG Ausführungsbestimmungen<br />

zu Art. 20 BEHG erlassen. Für die vorliegende Frage sind Art. 10 Abs.<br />

3, Art. 13 sowie Art. 17 BEHV-EBK zu beachten. Gemäss Art. 10 Abs.<br />

3 lit. a BEHV-EBK sind Finanzinstrumente gemäss Art. 13 Abs. 1 ter<br />

BEHV-EBK den Erwerbspositionen hinzuzuzählen. Art. 17 Abs. 1 lit. a<br />

sieht sodann die Offenlegung <strong>der</strong> „gehaltenen Beteiligungspapiere<br />

o<strong>der</strong> Finanzinstrumente nach Artikel 13 BEHV-EBK und <strong>der</strong> mit diesen<br />

verbundenen Stimmrechte“ vor. Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK bestimmt<br />

weiter die Offenlegung <strong>der</strong> wesentlichen Bedingungen von<br />

Finanzinstrumenten nach Artikel 13 BEHV-EBK. Daraus ergibt sich,<br />

dass im Offenlegungsrecht Finanzinstrumente nach Art. 13 BEHV-<br />

EBK nicht indirekt zu einer Erhöhung des Aktienbestands führen.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 24<br />

Vielmehr sind Finanzinstrumente geson<strong>der</strong>t als solche, unter Angabe<br />

<strong>der</strong> wesentlichen Bedingungen offenzulegen. Zusammenzurechnen<br />

ist einzig <strong>der</strong> gesamte, durch Aktien und Finanzinstrumente vermittelte<br />

Stimmrechtsanteil. Die Frage eines indirekten Erwerbs von Aktien<br />

durch Finanzinstrumente kann sich sehr wohl im Übernahmerecht<br />

stellen, weil dort zur Frage <strong>der</strong> Angebotspflicht im Regelfall <strong>der</strong> Aktienbestand<br />

massgebend ist, während Finanzinstrumente (im Regelfall)<br />

unbeachtlich sind. Dies trifft auf das Offenlegungsrecht jedoch nicht<br />

zu.<br />

Im Übrigen wäre es geradezu systemwidrig und inkonsequent, wenn<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber bei Finanzinstrumenten, die keinen Rechtsanspruch<br />

auf den Erwerb von Aktien mit sich bringen (Art. 20 Abs. 2 bis BEHG),<br />

die unterliegenden Titel indirekt dem Aktienbestand zuzählen wollte,<br />

dies bei Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf Erwerb von Aktien<br />

beinhalten (Art. 20 Abs. 1 BEHG und Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK),<br />

jedoch nicht tut.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Frage, wie die subjektive Tatbestandsvoraussetzung<br />

„im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot“ bezüglich des Nachweises<br />

zu behandeln ist, gilt <strong>der</strong> Entscheid des Bundesgerichts (BGE<br />

130 II 530) zur Frage <strong>der</strong> Angebotspflicht betreffend die Quadrant <strong>AG</strong><br />

zu beachten. Das Bundesgericht hat darin vorgegeben, wie <strong>der</strong> Nachweis<br />

<strong>der</strong> Beherrschungsabsicht gemäss Art. 27 BEHV-EBK im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Rechtsanwendung zu behandeln ist. Diese Erwägungen sind<br />

vorliegend ohne weiteres analog zur Frage des Nachweises, ob ein<br />

Geschäft im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot getätigt wird,<br />

heranzuziehen, zumal es um eine ähnliche Problemstellung im gleichen<br />

Rechtsgebiet geht.<br />

Das BGer führt in Erwägung Ziff. 6.5.7 folgendes aus:<br />

„Das bedeutet nun allerdings nicht, dass im Einzelfall jeweils<br />

eine subjektive Beherrschungsabsicht nachgewiesen werden<br />

müsste. Wie die Beschwerdeführer richtig darlegen, hat die<br />

anordnende Behörde jene Sachverhaltselemente zu beweisen,<br />

die zur Angebotspflicht führen. Bei <strong>der</strong> Festlegung des Beweismasses<br />

muss aber den sachimmanenten Beweisschwierigkeiten<br />

Rechnung getragen werden (vgl. BGE 128 III 271 E.<br />

2b/aa S. 276 mit Hinweisen). Häufig lässt sich eine subjektive<br />

Beherrschungsabsicht nicht dartun, was zu Umgehungen <strong>der</strong><br />

Angebotspflicht führen könnte. Es rechtfertigt sich daher, Vorkehren<br />

im Hinblick auf eine Beherrschung bereits dann anzunehmen,<br />

wenn <strong>der</strong> gemeinsame Erwerb eine solche objektiv<br />

ermöglicht und aufgrund <strong>der</strong> Umstände darauf zu schliessen<br />

ist, dass eine Beherrschung auch angestrebt wird. […] Die Annahme<br />

rechtfertigt sich auch deshalb, weil nach <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Konzeption - zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften<br />

(vgl. E. 5.3.2) - die Angebotspflicht im Zweifel eher grosszügig<br />

auszulegen ist, wobei Ausnahmen möglich bleiben müssen,<br />

falls die Pflicht im Lichte <strong>der</strong> Zielsetzung des Gesetzes nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich erscheint.“<br />

Diesen Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend, erachtete die<br />

OLS vorliegend auch als massgebend, dass die Gesuchstellerin über<br />

einen Aktienbestand von nahezu 25% <strong>der</strong> Stimmrechte sowie Derivate<br />

von mehr als 5% verfügt. Es sprachen sodann weitere Gründe dafür,<br />

dass <strong>der</strong> Abschluss des fraglichen Equity Swap durch die Gesuchstellerin<br />

objektiv dazu mitdient ein öffentliches Kaufangebot zu<br />

ermöglichen und unter Würdigung <strong>der</strong> gesamten objektiven Umstände<br />

darauf zu schliessen ist, dass die Gesuchstellerin auch in subjektiver


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 25<br />

Hinsicht ein solches anstrebt. Entsprechend stellte die OLS fest, dass<br />

<strong>der</strong> Abschluss des Equity Swap <strong>der</strong> Meldepflicht gemäss Art. 20 Abs.<br />

2 bis BEHG unterliegt.<br />

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die vorliegenden Erwägungen<br />

nur einen Einzelfall betreffen. Es ist ohne weiteres denkbar,<br />

dass auch ein Meldepflichtiger, <strong>der</strong> bislang noch keine, o<strong>der</strong> nur sehr<br />

wenige Aktien erworben hat, mit dem Abschluss eines Geschäfts im<br />

Sinne von Art. 20 Abs. 2 bis BEHG meldepflichtig wird. Letztlich geht es<br />

darum, ob <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> ein Geschäft, das ihm wirtschaftlich den<br />

Erwerb von Aktien ermöglicht, dies auch im Wissen und mit Willen tut,<br />

dass er zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise ein Kaufangebot<br />

unterbreiten will o<strong>der</strong> muss. In diesem Sinne ist a priori unerheblich,<br />

ob es sich um ein Pflichtangebot o<strong>der</strong> ein freiwilliges Angebot handelt<br />

und wann <strong>der</strong> Meldepflichtige dies zu unterbreiten gedenkt.<br />

4.2.6 Erleichterung von <strong>der</strong> Meldepflicht hinsichtlich Detailangaben<br />

nach Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK bei Optionen<br />

4.2.6.1 Ausgangslage<br />

Die OLS hatte insgesamt drei Gesuche von verschiedenen Gesuchstellern<br />

zu beurteilen, welche eine Erleichterung von <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

dahingehend verlangten, bei gewissen grossen Beständen an<br />

Optionen (gehaltene wie auch geschriebene Call- und Put-Optionen)<br />

die wesentlichen Bedingungen <strong>der</strong> Optionen nicht offenzulegen zu<br />

müssen. Die Gesuchsteller begründeten ihre Anträge im Wesentlichen<br />

mit erheblichen finanziellen Risiken, welche ihnen durch ein<br />

Ausnützen <strong>der</strong> Angaben zu den Details <strong>der</strong> Optionen durch Dritte<br />

entstehen könnten (sog. Pin Risk).<br />

In ihrem Entscheid verweist die OLS zunächst darauf, dass sie allgemein<br />

nur sehr zurückhaltend finanzielle Risiken als wichtigen Grund<br />

im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BEHV-EBK annimmt, welcher eine Ausnahme<br />

o<strong>der</strong> Erleichterung von <strong>der</strong> Meldepflicht rechtfertigen würde.<br />

4.2.6.2 Finanzielles Risiko <strong>der</strong> Emittenten von Call-Optionen<br />

Die OLS anerkannte grundsätzlich in den beurteilten Fällen, dass die<br />

Offenlegung sämtlicher wesentlicher Bedingungen grosser Bestände<br />

von Optionen in gewissen Fällen finanzielle Risiken mit sich bringen<br />

kann. Dies kann insbeson<strong>der</strong>e bei grossen Positionen von emittierten<br />

(geschriebenen) Call-Optionen auf wenig liquide Basiswerte <strong>der</strong> Fall<br />

sein.<br />

Dieses Risiko rührt daher, dass Dritte möglicherweise durch den Kauf<br />

o<strong>der</strong> den Verkauf bereits relativ geringer Stückzahlen <strong>der</strong> illiquiden<br />

Basiswerte den Kurs desselben erheblich beeinflussen könnten, womit<br />

<strong>der</strong> Dritte durch die für ihn absehbaren und beeinflussbaren Kursschwankungen<br />

auf Kosten des Emittenten <strong>der</strong> Call-Option erhebliche<br />

Gewinne realisieren könnte. Die Kenntnis <strong>der</strong> wesentlichen Bedingungen<br />

wie Anzahl, Strike und Laufzeit sämtlicher Optionen ermöglicht<br />

es Marktteilnehmern, den zukünftigen Hedge-Bedarf (Absicherung<br />

<strong>der</strong> Lieferverpflichtung <strong>der</strong> Optionen durch Kauf/Verkauf des<br />

Basiswertes) des Emittenten zu erkennen und gegen diesen auszunutzen.<br />

Die beschriebene Gefahr ist erheblich bei grossen Volumen<br />

von emittierten Optionen auf Basiswerte, welche selber nur eine geringe<br />

Liquidität aufweisen und dann, wenn kurz vor Verfall einer Opti-


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 26<br />

on <strong>der</strong> Preis des Basiswerts sich um den Ausübungspreis einer Option<br />

bewegt.<br />

Sind diese Voraussetzungen gegeben, könnten Dritte in <strong>der</strong> Lage<br />

sein, durch kurstreibende Transaktionen den Emittenten <strong>der</strong> Optionen<br />

dazu zu zwingen, seine Hedge-Bestände zu erhöhen o<strong>der</strong> abzubauen,<br />

was den Kurs zusätzlich in die entsprechende Richtung treibt.<br />

Gelingt es dem Dritten, den erwähnten Vorgang mehrfach zu wie<strong>der</strong>holen<br />

o<strong>der</strong> mit massiven Mitteln in einem erheblichen Ausmass<br />

durchzuführen, resultiert daraus für den Emittenten grosser Optionsserien<br />

ein Verlustrisiko (sowie ein entsprechendes Gewinnpotential zu<br />

Gunsten des so agierenden Dritten).<br />

4.2.6.3 Interessenabwägung<br />

Die OLS stellte die Interessen <strong>der</strong> Gesuchsteller an einer Offenlegung<br />

ohne die erwähnten Detailangaben den vom Bundesrecht geschützten<br />

Interessen <strong>der</strong> Öffentlichkeit an einer vollständigen Offenlegung<br />

gegenüber. Letztere bestehen einerseits darin, die gemeldeten Optionen<br />

überhaupt vernünftig einschätzen zu können. Fehlen die Detailangaben,<br />

haben die Marktteilnehmer keine Möglichkeit, abzuschätzen,<br />

zu welchem Zeitpunkt (Verfalldatum) mit welcher Wahrscheinlichkeit<br />

(u.a. Strike-Preis) und in welchem Umfang (Stückzahl, Ratio)<br />

die Optionen ausgeübt werden können.<br />

Weiter berücksichtigte die OLS bei <strong>der</strong> Abwägung, dass bereits geringe<br />

Kursschwankungen im Basiswert insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn dieser<br />

um einen Strike-Preis einer Option liegt, dazu führen können, dass<br />

durch die Absicherungs-Käufe o<strong>der</strong> Verkäufe <strong>der</strong> Emittentin <strong>der</strong> Option<br />

gerade in illiquiden Titeln verstärkte Kursschwankungen resultieren.<br />

Diese verstärkten Kursschwankungen im Basiswert treten jedoch<br />

nicht nur in den Fällen auf, in welchen ein Dritter die Kenntnis <strong>der</strong><br />

Optionsbedingungen zu seinen Gunsten auszunutzen versucht, son<strong>der</strong>n<br />

bei jeglichen Kursschwankungen des Basiswerts. Daraus ergibt<br />

sich ein schützenswertes Interesse <strong>der</strong> Marktteilnehmer, die Bedingungen<br />

<strong>der</strong>jenigen Optionen zu kennen, welche unter Umständen in<br />

Folge des Hedgings des Emittenten die Volatilität des Basiswertes vor<br />

dem Verfall <strong>der</strong> Option erheblich erhöhen.<br />

Diese Gründe wie auch <strong>der</strong> Umstand, dass eine Erleichterung von <strong>der</strong><br />

Meldepflicht dem erst kürzlich eingeführten Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-<br />

EBK in einer Vielzahl von Fällen die Anwendung versagen würde,<br />

führten die OLS dazu, das Vorliegen wichtiger Gründe, welche nach<br />

Art. 20 BEHV-EBK eine Erleichterung von <strong>der</strong> Meldepflicht gerechtfertigt<br />

hätten, grundsätzlich zu verneinen.<br />

Eine Ausnahme davon machte die OLS lediglich in gewissen Fällen<br />

grosser Bestände an geschriebenen Call-Optionen, welche von den<br />

Gesuchstellern bereits vor dem 1. Dezember 2007 emittiert worden<br />

waren. Grund dafür war die kurze Frist (weniger als ein Monat) zwischen<br />

<strong>der</strong> Publikation des definitiven Wortlauts <strong>der</strong> revidierten Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> BEHV-EBK und <strong>der</strong>en Inkrafttreten. Wegen dieser<br />

kurzen Frist war es den Gesuchstellern kaum möglich, die bereits vor<br />

<strong>der</strong> Revision ausstehenden Optionen vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> revidierten<br />

Bestimmungen auf einen für sie vom Risiko her tragbaren<br />

Bestand zu reduzieren.<br />

Demzufolge wurde den Gesuchstellern in Bezug auf gewisse grosse<br />

Optionsserien, welche bereits vor dem Datum des Inkrafttretens <strong>der</strong>


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 27<br />

neuen Bestimmungen, dem 1. Dezember 2007, emittiert wurden und<br />

sich auf einen wenig liquiden Basiswert beziehen, eine Erleichterung<br />

von <strong>der</strong> Meldepflicht in dem Sinne gewährt, dass die Offenlegungsmeldungen<br />

ohne ISIN resp. wesentliche Bedingungen <strong>der</strong> Optionen<br />

eingereicht werden können. Die Gesuchsteller haben in sämtlichen<br />

Offenlegungsmeldungen, in welchen sie von <strong>der</strong> gewährten Erleichterung<br />

Gebrauch machen, einen Text anzufügen, welcher darauf hinweist,<br />

dass die Detailangaben auf Grund einer Empfehlung <strong>der</strong> OLS<br />

ausnahmsweise weggelassen werden können.<br />

Die betreffende Erleichterung wurde nur hinsichtlich emittierter Call-<br />

Optionen gewährt, wegen des gegenüber diesen geringeren Risikos<br />

nicht jedoch für gehaltene Optionen (Call und Put) o<strong>der</strong> geschriebene<br />

Put-Optionen.<br />

4.2.7 Publikationserleichterungen<br />

Mit <strong>der</strong> Revision <strong>der</strong> börsenrechtlichen Bestimmungen per 1. Dezember<br />

2007 hat sich die Anzahl <strong>der</strong> von den meldepflichtigen Personen<br />

offenzulegenden Angaben (Veräusserungspositionen, Detailangaben<br />

zu den Finanzinstrumenten, etc.) deutlich erhöht. Entsprechend haben<br />

auch die von den Emittenten zu veröffentlichenden Meldungen an<br />

Umfang gewonnen.<br />

Die umfangreichsten Meldungen beinhalteten in einem Titel mitunter<br />

über 100 A-4 Seiten umfassende Listen mit Finanzinstrumenten und<br />

den betreffenden Detailangaben gemäss Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK.<br />

Bis zur Inbetriebnahme <strong>der</strong> gemäss revidierter Börsenverordnung<br />

(Art. 19 Abs. 1 BEHV-EBK) neu vorgesehenen elektronischen Veröffentlichungsplattform<br />

sind die Meldungen, wie bis anhin, an ein bedeutendes<br />

elektronisches Medium, welches Börseninformationen<br />

verbreitet, zuzustellen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt<br />

(SHAB) zu veröffentlichen.<br />

Die Publikation solch umfangreicher Meldungen in voller Länge durch<br />

die Emittenten im SHAB kann unter Umständen we<strong>der</strong> praktikabel<br />

noch opportun sein. Die OLS kann in solchen Fällen, auf kostenpflichtiges<br />

Gesuch hin, Erleichterungen von <strong>der</strong> Publikationspflicht gewähren.<br />

Die Erleichterung besteht darin, dass in <strong>der</strong> Publikation auf die Angabe<br />

<strong>der</strong> einzelnen Finanzinstrumente und <strong>der</strong>en wesentlichen Bedingungen<br />

verzichtet werden kann.<br />

Um die verlangte Transparenz im Hinblick auf diese Detailangaben<br />

dennoch sicherstellen zu können, haben die Emittenten entwe<strong>der</strong> auf<br />

ihrer Website die von <strong>der</strong> meldepflichtigen Person eingereichten, nicht<br />

veröffentlichten Angaben in geeigneter Form zur freien Verfügung zu<br />

stellen, bzw. auf erstes Verlangen je<strong>der</strong>mann innert 2 Börsentagen<br />

per E-Mail, Fax o<strong>der</strong> Postsendung kostenlos zuzustellen. Die Emittenten<br />

haben zu diesem Zweck in ihrer Veröffentlichung einen Verweis<br />

auf eine entsprechende Erleichterung anzubringen und auf die Bezugsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Detailangaben hinzuweisen.<br />

Die Erleichterung kann dabei für sämtliche Meldungen eines Aktionärs<br />

für einen bestimmten Zeitraum, längstens aber bis zur Inbetriebnahme<br />

<strong>der</strong> elektronischen Veröffentlichungsplattform gewährt werden. Ab<br />

diesem Zeitpunkt ist mit einer wesentlichen Vereinfachung <strong>der</strong> Publikation<br />

zu rechnen.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 28<br />

Eine entsprechende Erleichterung än<strong>der</strong>t nichts an <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong><br />

meldepflichtigen Personen zur Einreichung einer vollständigen Offenlegungsmeldung<br />

mit sämtlichen Angaben.<br />

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 10 Publikationserleichterungen<br />

gewährt.<br />

4.2.8 Zeitpunkt für die Einreichung von Gesuchen<br />

Die OLS erhielt in <strong>der</strong> Berichtsperiode Gesuche betreffend Ausnahmen<br />

und Erleichterungen nach Art. 20 BEHV-EBK sowie Gesuche<br />

betr. Vorabentscheid nach Art. 21 BEHV-EBK, welche erst nach Abschluss<br />

eines Geschäfts, bzw. nach Entstehen <strong>der</strong> Meldepflicht eingereicht<br />

wurden.<br />

Mit Bezug auf Gesuche betr. Ausnahmen und Erleichterungen sieht<br />

Art. 20 Abs. 3 BEHV-EBK vor, dass solche „rechtzeitig vor dem beabsichtigten<br />

Geschäft an die Börse zu richten“ sind. Art. 20 Abs. 2<br />

BEHV-EBK hält sodann fest, dass „für bereits abgeschlossene Geschäfte<br />

[…] keine Ausnahme von <strong>der</strong> Meldepflicht gewährt“ wird.<br />

Entsprechend kann auf Gesuche betr. Ausnahmen und Erleichterungen,<br />

die nach Entstehung <strong>der</strong> Meldepflicht eingereicht wurden, nicht<br />

eingetreten werden. Ausgenommen davon sind aber aussergewöhnliche<br />

Umstände, wie beispielsweise gewisse sehr kurzfristig abgeschlossene<br />

Geschäfte, bei welchen es dem Gesuchsteller nicht möglich<br />

o<strong>der</strong> zumutbar war, das Gesuch rechtzeitig einzureichen 41 .<br />

Art. 21 BEHV-EBK betr. das Gesuch um einen Vorabentscheid sieht<br />

vor, dass ein solches „rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an<br />

die Börse zu richten“ ist. In Gesuchen nach Art. 21 BEHV-EBK kann<br />

die OLS im Rahmen einer Empfehlung das Bestehen o<strong>der</strong> Nichtbestehen<br />

einer Offenlegungspflicht feststellen. Gesuche um Vorabentscheide<br />

werden regelmässig dann eingereicht, wenn eine Unsicherheit<br />

darüber besteht, ob ein bestimmter Sachverhalt <strong>der</strong> Offenlegungspflicht<br />

unterliegt bzw. wie dieser offenzulegen ist. Insofern eine<br />

solche Unsicherheit vorliegt bzw. andauert und die Einreichung eines<br />

Gesuchs nicht ohne weiteres rechtzeitig hätte erfolgen können, kann<br />

auf entsprechende Gesuche eingetreten werden.<br />

41 Vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im Jahresbericht <strong>der</strong> OLS 1998, Ziff. 3.1.1.b.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 29<br />

4.3 Statistische Angaben zu den Empfehlungen<br />

In Tabelle 1 sind die im Berichtsjahr eingegangenen Gesuche um<br />

Ausnahme/Erleichterung und Vorabentscheide sowie <strong>der</strong>en Erledigungsarten<br />

aufgeführt.<br />

Erledigungsarten Ausnahmen<br />

Vorabentscheide<br />

Total<br />

Formeller Entscheid OLS<br />

(Empfehlung)<br />

18 4 22<br />

Rückzug durch Gesuchsteller 2 1 3<br />

An<strong>der</strong>weitige Erledigung 0 0 0<br />

Ersuchen OLS an EBK<br />

um direkten Entscheid<br />

0 0<br />

0<br />

Am 31.12.2007 pendent 6 2 8<br />

Total 26 7 33<br />

In Tabelle 2 sind die Rechtsfolgen <strong>der</strong> im Berichtsjahr von <strong>der</strong> OLS<br />

erlassenen Empfehlungen ersichtlich.<br />

Empfehlung OLS/<br />

Verfügung EBK (vgl.<br />

Art. 22 Abs. 4 BEHV-EBK)<br />

Keine Ablehnung o<strong>der</strong><br />

Attraktion<br />

Ablehnung <strong>der</strong> Empfehlung<br />

durch Gesuchsteller<br />

Missachtung <strong>der</strong> Empfehlung<br />

durch Gesuchsteller<br />

Ausnahmen/<br />

Erleichterungen<br />

erledigt<br />

Vorabentscheide<br />

erledigt<br />

16 3<br />

2 0<br />

0 0<br />

Attraktion durch EBK 0 1<br />

Total 18 4


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 30<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

Tabelle 3 zeigt die Entwicklung <strong>der</strong> Anzahl Ausnahmegesuche und<br />

Vorabentscheide in den letzten neun Jahren.<br />

2 2<br />

5<br />

3 2<br />

2 2<br />

9<br />

5 2<br />

5 4<br />

12 9<br />

0<br />

6<br />

26 7<br />

0 5 10 15 20 25 30 35<br />

Ausnahmegesuche<br />

Vorabentscheide


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 31<br />

5. Meldewesen<br />

5.1 Anzahl <strong>der</strong> Meldungen<br />

Im Berichtsjahr erhielt die OLS insgesamt 944 Meldungen. Überproportional<br />

viele Meldungen trafen im Dezember ein (251), was auf das<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Bestimmungen zurückzuführen ist. Bereits im<br />

Juli wurde aufgrund <strong>der</strong> ersten Teilrevision <strong>der</strong> BEHV-EBK eine erste<br />

Spitze erreicht (94 Meldungen). Am wenigsten Meldungen waren<br />

während den Monaten April und Mai zu verarbeiten (45 und 46 Meldungen).<br />

Viele unvollständige Meldungen führten zu zusätzlichen,<br />

teilweise sehr zeitaufwendigen Abklärungen durch die OLS.<br />

In Tabelle 4 ist die Anzahl <strong>der</strong> eingegangenen Meldungen pro Monat<br />

ersichtlich.<br />

Meldungen<br />

Januar 59<br />

Februar 56<br />

März 74<br />

April 45<br />

Mai 46<br />

Juni 53<br />

Juli 94<br />

August 68<br />

September 49<br />

Oktober 59<br />

November 90<br />

Dezember 251<br />

Total<br />

944


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 32<br />

Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Anzahl <strong>der</strong> eingegangenen<br />

Offenlegungsmeldungen im Jahresvergleich. Die Teilrevision von<br />

Börsengesetz und Börsenverordnung-EBK führte zu einem starken<br />

Anstieg <strong>der</strong> Offenlegungsmeldungen.<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

249<br />

428<br />

397<br />

410<br />

497<br />

546<br />

568<br />

563<br />

944<br />

0 200 400 600 800 1000<br />

5.2 Häufige Mängel bei Offenlegungsmeldungen<br />

Im Berichtsjahr wurde wie<strong>der</strong>um festgestellt, dass Beherrschungsstrukturen<br />

häufig unzureichend offengelegt werden. So wurde beispielsweise<br />

<strong>der</strong> indirekte Erwerber (d.h. <strong>der</strong> wirtschaftlich Berechtigte<br />

im Sinne des Offenlegungsrechts) nicht gemeldet. Teilweise wurden<br />

auch ganze Kontrollketten nicht aufgezeigt, die anschliessend in aufwändigen<br />

Abklärungen von <strong>der</strong> OLS eruiert werden mussten.<br />

Nach Art. 10 Abs. 2 BEHV-EBK sind die Grenzwerte gestützt auf die<br />

Gesamtzahl <strong>der</strong> Stimmrechte gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> entsprechenden Transaktion zu berechnen.<br />

Somit sind für die Grenzwertberechnung nicht nur die kotierten<br />

Aktien zu berücksichtigen, son<strong>der</strong>n auch alle nicht kotierten, im Handelsregister<br />

eingetragenen Aktien müssen Eingang in die Berechnung<br />

finden. Dies blieb wie<strong>der</strong>holt unberücksichtigt, wodurch es zur Einreichung<br />

von Offenlegungsmeldungen kam, die auf falschen Berechnungsgrundlagen<br />

beruhten.<br />

Gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG muss eine Offenlegungsmeldung an die<br />

Gesellschaft und an die Börsen, an denen die Beteiligungspapiere<br />

kotiert sind, gerichtet werden. Im Berichtsjahr konnte vermehrt festgestellt<br />

werden, dass Offenlegungsmeldungen entwe<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> OLS eingereicht werden. Dies stellt eine Meldepflichtverletzung<br />

dar (vgl. Ziff. 6 Meldepflichtverletzungen).


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 33<br />

5.3 SHAB-Publikationen durch die Emittenten<br />

Gegenüber dem Vorjahr konnte erneut eine Verbesserung <strong>der</strong> Qualität<br />

<strong>der</strong> SHAB-Publikationen festgestellt werden.<br />

Mit <strong>der</strong> Dienstleistung, entsprechende Publikationsentwürfe ihrer<br />

Emittenten vorgängig auf die formelle Vollständigkeit hin zu überprüfen,<br />

hofft die OLS ihrerseits einen Beitrag zur qualitativen Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Publikationen leisten zu können. Eine zunehmende Zahl von<br />

Emittenten macht von dieser Dienstleistung <strong>der</strong> OLS Gebrauch und<br />

lässt die Publikationsentwürfe vorgängig prüfen (offenlegung@swx.com).<br />

Gemäss Art. 18 Abs. 2 BEHV-EBK sind die Meldungen innert zwei<br />

Börsentagen nach Eintreffen <strong>der</strong> Meldung beim Emittenten von diesem<br />

zu veröffentlichen. Die Emittenten beachten diese Frist in <strong>der</strong><br />

ganz überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Offenlegungsmeldungen.<br />

Gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK ist <strong>der</strong><br />

Stimmrechtsanteil, die Art und die Anzahl <strong>der</strong> Beteiligungspapiere<br />

offenzulegen. Es muss somit in <strong>der</strong> SHAB-Publikation darauf hingewiesen<br />

werden, ob es sich um Namen- o<strong>der</strong> Inhaberaktien handelt. Es<br />

genügt nicht, lediglich den Stimmrechtsanteil, d.h. die Prozentzahl zu<br />

publizieren. Die genaue Anzahl <strong>der</strong> Beteiligungspapiere muss ebenfalls<br />

angegeben werden. Einzig beim Unterschreiten des 3%-<br />

Schwellenwerts kann die Veröffentlichung auf die Tatsache des Unterschreitens<br />

beschränkt werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK).<br />

Gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d BEHV-EBK sind<br />

natürliche Personen in <strong>der</strong> SHAB-Publikation mit Namen, Vornamen<br />

und Wohnort zu nennen. Bei juristischen Personen sind Firma, Sitz<br />

und Adresse zu publizieren. Viele Emittenten beschränken sich entgegen<br />

dieser Regelung darauf, einzig Firma und Sitz <strong>der</strong> juristischen<br />

Person, aufzuführen. Wie bei den Offenlegungsmeldungen (siehe<br />

unter Ziff. 5.2) <strong>der</strong> Aktionäre werden in den SHAB-Publikationen <strong>der</strong><br />

Emittenten häufig die indirekten Halter nicht genannt o<strong>der</strong> ganze Kontrollketten<br />

nicht aufgezeigt obwohl diese vom Aktionär offengelegt<br />

wurden.<br />

Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> revidierten Bestimmungen per 1. Dezember<br />

2007 müssen die Publikationen zusätzliche Informationen enthalten:<br />

− Meldepflicht auslösen<strong>der</strong> Sachverhalt wie z.B. Erwerb, Veräusserung,<br />

etc. (Art. 17 Abs. 1 lit. a bis BEHV-EBK);<br />

− Zeitpunkt des Erwerbs, <strong>der</strong> Veräusserung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Absprache<br />

(Verpflichtungsgeschäft; Art. 17 Abs 1 lit. b BEHV-EBK);<br />

− Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Beteiligungspapiere (Verfügungsgeschäft;<br />

Art. 17 Abs 1 lit. c BEHV-EBK);<br />

− Zuständige Kontaktperson (Art. 17 Abs. 1 lit. e BEHV-EBK).<br />

Durch das Hinzufügen von Art. 17 Abs. 1 bis BEHV-EBK müssen Finanzinstrumente<br />

neu mit <strong>der</strong> Wertpapierkennnummer (ISIN) gemeldet<br />

werden, sofern sie an einer Schweizerischen Börse kotiert sind, o<strong>der</strong><br />

mit den wesentlichen Bedingungen, wie Identität des Emittenten, Basiswert,<br />

Bezugsverhältnis, Ausübungspreis, Ausübungsfrist und Ausübungsart<br />

beschrieben werden.<br />

Die durch die Revision <strong>der</strong> BEHV-EBK entstandenen Än<strong>der</strong>ungen<br />

wurden durch die Emittenten rasch in den SHAB-Publikationen umgesetzt.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 34<br />

6. Meldepflichtverletzungen<br />

Der Eidgenössischen Bankenkommission wird vom Gesetz die Aufsicht<br />

über die Einhaltung <strong>der</strong> Offenlegungspflichten zugewiesen. Sie<br />

ist es, die Anzeigen <strong>der</strong> <strong>Offenlegungsstelle</strong> und <strong>der</strong> Emittenten aufgrund<br />

möglicher Verletzungen <strong>der</strong> Meldepflicht (Art. 20 Abs. 4 BEHG)<br />

entgegennimmt und untersucht. Führen die Ermittlungen <strong>der</strong> EBK<br />

zum Schluss, dass ein strafbarer Verstoss gegen das Börsengesetz<br />

vorliegt, so stellt sie im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens das<br />

Dossier dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zur Beurteilung<br />

zu (Art. 44 Abs. 2 BEHG). Im Berichtsjahr sind <strong>der</strong> OLS keine<br />

Sanktionen des EFD bekanntgeworden.<br />

Gemäss Art. 20 Abs. 4 BEHG hat die <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> EBK<br />

anzuzeigen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Aktionär<br />

seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die <strong>Offenlegungsstelle</strong>,<br />

welche nicht über hoheitliche Kompetenzen verfügt, hat im Gegensatz<br />

zur EBK rechtlich keine Möglichkeiten einen allfälligen Verdacht abzuklären.<br />

Im Berichtsjahr hatte die OLS in 58 Fällen Grund zur Annahme, dass<br />

Aktionäre ihren Meldepflichten nicht vorschriftsgemäss nachgekommen<br />

sind und diese <strong>der</strong> EBK angezeigt.<br />

Tabelle 6: An die EBK weitergeleitete Verdachtsfälle von Meldepflichtverletzungen<br />

Unvollständigkeit<br />

keine<br />

Offenlegungsmeldung<br />

Fristverletzung und keine<br />

Mld. an Gesellschaft<br />

Fristverletzung und keine<br />

Mld. an OLS<br />

Fristverletzung<br />

1<br />

3<br />

3<br />

11<br />

40<br />

0 5 10 15 20 25 30 35 40<br />

40 Offenlegungsmeldungen wurden wegen Verdachts einer Fristverletzung<br />

an die EBK weitergeleitet. Ferner wurden im Berichtsjahr wie<strong>der</strong>um<br />

diverse Offenlegungsmeldungen entwe<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Börse zugestellt, obwohl gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG<br />

an beide Stellen eine Offenlegungsmeldung zu richten ist. In 11 weiteren<br />

Fällen erfolgte, trotz Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts,<br />

we<strong>der</strong> an die Gesellschaft noch an die Börse eine Offenlegungsmeldung.


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 35<br />

7. Einnahmen aus Gebühren<br />

8. Öffentlichkeitsarbeit<br />

Für die Bearbeitung <strong>der</strong> Gesuche betr. Ausnahme/Erleichterung von<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht bzw. betr. Vorabentscheid wurden den Gesuchstellern<br />

je nach Komplexität, Zeitaufwand und Dringlichkeit Beträge bis zu<br />

CHF 34'500 in Rechnung gestellt. Die Einnahmen aus den Gebühren<br />

für die Bearbeitung <strong>der</strong> Ausnahmegesuche und Vorabentscheide<br />

deckten die Kosten <strong>der</strong> OLS nicht.<br />

8.1 Allgemeines<br />

Die wichtigsten Informationen zur Offenlegung von Beteiligungen sind<br />

unter http://www.swx.com/admission/being_public/disclosure_de.html<br />

einzusehen.<br />

8.2 Datenbank „Bedeutende<br />

Aktionäre“<br />

Die Datenbank betreffend Abfrage von bedeutenden Aktionären wird<br />

rege benützt.<br />

Mit dieser Datenbank ist es möglich, gezielt nach Angaben über kotierte<br />

Gesellschaften und Aktionäre im Zusammenhang mit den börsengesetzlichen<br />

Offenlegungspflichten zu suchen. Die Datenbank<br />

basiert auf den seit 1. Januar 1998 im SHAB durch die Gesellschaften<br />

publizierten Meldungen. Es ist somit möglich, dass bereits über elektronische<br />

Medien veröffentlichte Stimmrechtsanteile noch nicht in <strong>der</strong><br />

Datenbank enthalten sind. In <strong>der</strong> Regel werden die Offenlegungsmeldungen<br />

innerhalb von drei Börsentagen seit <strong>der</strong>en Veröffentlichung im<br />

SHAB in die Datenbank aufgenommen.<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> Markttransparenz setzte sich die OLS im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Revisionsarbeiten zur Börsenverordnung-EBK unter an<strong>der</strong>em<br />

für ein beschleunigtes Publikationswesen ein und hat deshalb<br />

vorgeschlagen, dass die Publikation <strong>der</strong> Offenlegungsmeldungen<br />

auch über eine von <strong>der</strong> OLS betriebene, kostenlose, web-basierte<br />

Datenbank erfolgen solle. Die EBK hat mit <strong>der</strong> Revision <strong>der</strong> BEHV-<br />

EBK per 1. Dezember 2007 die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.<br />

8.3 Meldeformulare<br />

Auf <strong>der</strong> <strong>SWX</strong>-Website finden sich als Hilfsmittel für die Offenlegungsmeldungen<br />

drei Meldeformulare. Deren Verwendung durch den Aktionär<br />

ist freiwillig. Das erste Formular betrifft die Meldung bei direktem<br />

o<strong>der</strong> indirektem Erwerb bzw. Veräusserung (Art. 9 i.V.m. Art. 17<br />

BEHV-EBK), das zweite Formular die Meldung beim Handeln in gemeinsamer<br />

Absprache o<strong>der</strong> als organisierte Gruppe (Art. 15 i.V.m. Art.<br />

17 BEHV-EBK) und das dritte Formular die Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflichten<br />

von kollektiven Kapitalanlagen (Art. 16 BEHV-EBK).


<strong>Offenlegungsstelle</strong>: Jahresbericht 2007 Seite 36<br />

Zürich, 4. Juni 2008<br />

8.4 Mitteilungen <strong>der</strong> <strong>Offenlegungsstelle</strong><br />

Die OLS erläutert ihre Praxis hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung einzelner<br />

Bestimmungen des Börsengesetz und <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

Bankenkommission in Form von Mitteilungen.<br />

Samuel Stadelmann Christian Widmer<br />

Leiter <strong>Offenlegungsstelle</strong> Stv. Leiter <strong>Offenlegungsstelle</strong><br />

Verteiler:<br />

- Eidgenössische Bankenkommission<br />

- Fachkommission <strong>der</strong> <strong>Offenlegungsstelle</strong> <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong><br />

- Geschäftsleitung <strong>der</strong> <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong><br />

- Leiter Abteilung Publizität, <strong>SWX</strong> <strong>Swiss</strong> <strong>Exchange</strong><br />

- <strong>SWX</strong>-Webpage

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