Freimaurer in Aschersleben - Stephaneum
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Die neuen Machthaber <strong>in</strong> Deutschland benutzten das Recht und die Justiz auch,<br />
um die „Volksgeme<strong>in</strong>schaft“ von rassischen und sozialen „Volksschädl<strong>in</strong>gen“<br />
zu re<strong>in</strong>igen. So wurden immer mehr Gruppen der deutschen Bevölkerung aus<br />
rassischen, sozialen und ideologischen Gründen ausgegrenzt, verfolgt und<br />
vernichtet. Nach dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“<br />
vom 07. April 1933 wurden die Beamten aus dem Staatsdienst entlassen, die<br />
republikanischen Parteien angehörten und alle „Nichtarier“, also Juden. Die<br />
Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er „Rasse“ bestimmte fortan die Rechtsstellung des<br />
E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der „Volksgeme<strong>in</strong>schaft“. Die Stellung der Juden wurde mit den<br />
sogenannten Nürnberger Gesetzen vom 15. September 1935 beschrieben:<br />
Reichsbürgergesetz, Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen<br />
Ehre. Da darüber, wer nun als Jude anzusehen war, ke<strong>in</strong>es der beiden Gesetze<br />
Auskunft gab, folgte e<strong>in</strong>e Klarstellung des Sachverhaltes durch e<strong>in</strong>e Verordnung<br />
am 14. November 1935, nach der zufolge als Jude galt, wer von m<strong>in</strong>destens drei<br />
jüdischen Großeltern abstammte. Die Lösung von Fragen bezüglich des<br />
„Rasserechts“ legte man <strong>in</strong> die Obhut der Gerichte. So entschieden Gerichte<br />
zum Beispiel über den Arbeitsplatz oder Wohnung e<strong>in</strong>es Juden.<br />
Ebenso zum Schutz und zur „Re<strong>in</strong>haltung“ der „Volksgeme<strong>in</strong>schaft“ konnten<br />
nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933<br />
„Erbkranke“ (u.a. Schwachs<strong>in</strong>nige, schwer Missgebildete, Alkoholiker) auf<br />
Beschluss e<strong>in</strong>es Erbgesundheitsgerichts sterilisiert werden. Schätzungen zufolge<br />
betraf dies m<strong>in</strong>destens 200000 Menschen. Diese Veränderungen von Recht und<br />
Justiz erweiterten schrittweise die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft<br />
e<strong>in</strong>erseits und schränkten die Rechte der Angeklagten andererseits e<strong>in</strong>. Nach<br />
dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches“ vom 28. Juni 1935 war es<br />
sogar möglich, e<strong>in</strong>e Tat, die nicht im StGB als solche ausgewiesen ist, zu<br />
verurteilen, wenn sie sich gegen die „Volksgeme<strong>in</strong>schaft“ richtet. Von<br />
rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zipien hatte man sich längst verabschiedet. Allgeme<strong>in</strong>e<br />
Richtl<strong>in</strong>ien des Reichsjuristenführers Hans Frank wie „Recht ist, was dem Volke<br />
nutzt“ oder „Geme<strong>in</strong>nutz geht vor Eigennutz“ diente den deutschen Juristen als<br />
Maßstab der Verurteilung.<br />
1936 legte das Reichsjustizm<strong>in</strong>isterium dem „obersten Gerichtsherren“ des<br />
Reiches Adolf Hitler den Entwurf für e<strong>in</strong> neues Strafgesetzbuch vor, welches<br />
den Grundsätzen des nationalsozialistischen Rechtsdenkens entsprach. Aber<br />
Hitler unterzeichnete dies nicht, weil er wohl fürchtete, se<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte<br />
Macht e<strong>in</strong>zubüßen. (1)<br />
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