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Freimaurer in Aschersleben - Stephaneum

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Anhang A2:<br />

Reichsbürgergesetz 15.09.1935:<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

(1) Staatsbürger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches<br />

angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.<br />

(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und<br />

Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.<br />

(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder<br />

artverwandten Blutes, der durch se<strong>in</strong> Verhalten beweist, dass er gewillt<br />

und geeignet ist, <strong>in</strong> Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.<br />

(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des<br />

Reichsbürgerbriefes erworben.<br />

(3) Der Reichsbürger ist der alle<strong>in</strong>ige Träger der vollen politischen<br />

Rechte nach Maßgabe der Gesetze.<br />

Der Reichsm<strong>in</strong>ister des Innern erlässt im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des<br />

Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.(4)<br />

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