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Ausgabe 3/2009 - Schibri-Verlag

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§ 3<br />

Sitzungen der Gemeindevertretung<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Zirzow<br />

vom 22.01.<strong>2009</strong><br />

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:<br />

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen<br />

2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner<br />

3. Grundstücksgeschäfte<br />

4. Vergabe von Aufträgen<br />

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen,<br />

Angelegenheiten der Ziffern 1 – 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.<br />

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor Sitzungsbeginn<br />

beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der<br />

Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet<br />

werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.<br />

Präambel<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV<br />

M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410), wird durch<br />

Beschlussfassung der Gemeindevertretung Zirzow vom 22.01.<strong>2009</strong> und nach Anzeige bei<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen.<br />

§ 1<br />

Name/Wappen/Dienstsiegel<br />

§ 4<br />

Ausschüsse<br />

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.<br />

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohner zusammen.<br />

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:<br />

(1) Die Gemeinde Zirzow führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.<br />

(2) Die Gemeinde führt folgendes Wappen: „In Silber ein vierspeichiges, zwölfschaufliges<br />

rotes Mühlrad, darüber drei (1 : 2) fünfblättrige, goldbesamte rote Rosen mit grünen<br />

Kelchblättern.“<br />

(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Wappen nach Abs. 2 und die Umschrift<br />

„GEMEINDE ZIRZOW • LANDKREIS MECKLENBURG-STRELITZ“<br />

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.<br />

Finanzausschuss: Personal- und Organisationsfragen,<br />

Finanz- und Haushaltswesen,<br />

Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben<br />

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr:<br />

Flächennutzungsplan, Bauleitplanung,<br />

Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und<br />

Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege,<br />

Probleme der Kleingartenanlagen<br />

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport<br />

Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen,<br />

Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung,<br />

Kindertagesstätten, Sozialwesen,<br />

Fremdenverkehr, Umwelt- und Naturschutz,<br />

Landschaftspflege<br />

(4) Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich, die der weiteren Ausschüsse<br />

sind öffentlich. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2.<br />

§ 2<br />

Rechte der Einwohner<br />

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen<br />

eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge von Bürgern aus der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten,<br />

die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden<br />

müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.<br />

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen<br />

Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung<br />

sowie an den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen<br />

zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf<br />

Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.<br />

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.<br />

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung<br />

über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

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