21.12.2012 - Gemeinde Wolpertswende
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Mitteilungsblatt WolpertsWende Seite 5 FREITAG, den 21. Dezember 2012<br />
In den folgenden <strong>Gemeinde</strong>n und Ortschaften ist der Ausbau bereits<br />
abgeschlossen:<br />
Baienfurt, Baindt, Bodnegg, Fronreute, Grünkraut, Schlier, Unterwaldhausen,<br />
Vogt, Waldburg,<strong>Wolpertswende</strong>.<br />
Die folgenden <strong>Gemeinde</strong>n und Ortschaften beinden sich noch<br />
im Ausbau:<br />
Königseggwald, Riedhausen, Oberwaldhausen, Berg, Kleintobel,<br />
Pfrungen, Heißen.<br />
Die Firma NeckarCom beginnt mit dem Tag der technischen<br />
Betriebsbereitschaft am 17.12.2012 mit dem Prozess der Kundenaufschaltung<br />
in den <strong>Gemeinde</strong>n bei denen der Ausbau abgeschlossen<br />
wurde. Der Prozess der Kundenaufschaltung beinhaltet,<br />
dass die abgegebenen Portierungsaufträge nun beim<br />
bisherigen Anbieter der Kunden eingereicht werden und der<br />
bestehende Telefonanschluss, im Auftrag des Kunden, gekündigt<br />
wird. Viele der Kunden werden in den nächsten Wochen, im<br />
Laufe des Januars 2013, ihre Kündigungsbestätigung von Ihrem<br />
Anbieter erhalten sowie von der Firma NeckarCom den Termin<br />
der Aufschaltung ins schnelle Netz der Firma NeckarCom bekommen.<br />
In den <strong>Gemeinde</strong>n, die sich noch im Ausbau beinden,<br />
strebt die NeckarCom die technische Betriebsbereitschaft im<br />
Februar 2013 an. Wenn diese vorliegt, kann auch dort mit dem<br />
Prozess der Kundenaufschaltung begonnen werden.<br />
Fa. NeckarCom weist darauf hin, dass Kunden, welche an einem<br />
Breitband-Internetanschluss Interesse haben, sich direkt mit<br />
dem Vertriebspartner vor Ort – der Firma T-Connect – in Verbindung<br />
setzen können.<br />
Es sollten keine Kündigungen gegenüber dem jetzigen Anbieter<br />
ausgesprochen werden, da dies zur Abschaltung des Telefonanschlusses<br />
und Verlust der Rufnummer führen kann. Die<br />
Übertragung des Anschlusses auf den neuen Anbieter und die<br />
Mitnahme der vorhandenen Rufnummer übernehmt die Fa. NeckarCom<br />
für die Kunden.<br />
Was die jeweiligen Angebote der Fa. NeckarCom – gestafelt nach<br />
den gewünschten Bandbreiten – kosten, kann auf der Homepage<br />
des Zweckverbandes Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg<br />
www.oberschwaben.net eingesehen werden. Anfragen<br />
und Beratungen sind beim Ansprechpartner vor Ort: T-Connect,<br />
Fliederweg 3, 88281 Schlier, Internet: www.t-connect-rv.de, Tel.-<br />
Nr.: 07529-9743800 erwünscht. Dort sind auch die Aufträge und<br />
Bestellungen einzureichen.<br />
Informationen zum Netzbetreiber Fa. NeckarCom erhalten Sie<br />
unter www.neckarcom.de . Anfragen sind unter der kostenfreien<br />
Hotline der Fa. NeckarCom – 0800 6325272 – möglich.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in der öfentlichen Sitzung am 17.12.2012<br />
(Bericht über diese Sitzung folgt in der nächsten Ausgabe) folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong><br />
Landkreis Ravensburg<br />
Satzung über den Anschluss an die öfentliche<br />
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung<br />
der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung<br />
- WVS) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong><br />
vom 17.12.2012<br />
Auf Grund der §§ 4 und 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-<br />
Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für Baden-Württemberg hat der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong> am 17.12.2012 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Wasserversorgung als öfentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong> betreibt die Wasserversorgung<br />
als eine öfentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser.<br />
Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt<br />
die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Wasser ver sorgung ganz oder teilweise<br />
durch Dritte vornehmen lassen. Die kaufmännische und die<br />
technische Betriebsführung erfolgt durch die Technischen Werke<br />
Schussental. Hierzu zählen auch das Erstellen und Versenden der<br />
Gebührenbescheide sowie die Veranlagung und der Einzug der<br />
Wassergebühren einschließlich der Zählerablesung, nicht jedoch<br />
die Beitragsveranlagung.<br />
§ 2<br />
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer<br />
(1) Anschlussnehmer ist der Grund stücks eigen tümer, dem Erbbauberechtigte,<br />
Wohnungseigentümer, Woh nungs erb bau berechtig<br />
te und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich<br />
Berechtigte gleich stehen.<br />
(2) Als Wasserabnehmer gelten der An schluss nehmer, alle sonstigen<br />
zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Be rechtig ten<br />
sowie jeder, der der öfentlichen Was ser versorgung tatsächlich<br />
Wasser entnimmt.<br />
§ 3<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />
Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an<br />
die Wasser ver sorgungs anlage und die Belieferung mit Trinkwasser<br />
nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er schlossen<br />
werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen,<br />
dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine<br />
bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung<br />
kann abgelehnt werden, wenn die Wasser versorgung<br />
wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen<br />
technischen oder be trieb lichen Gründen der <strong>Gemeinde</strong> erhebliche<br />
Schwierig keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss<br />
und die Be nutzung gestatten, sofern der Grund stückseigen<br />
tümer sich verplichtet, die mit dem Bau und Betrieb<br />
zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen<br />
Sicherheit zu leisten.<br />
§ 4<br />
Anschlusszwang<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht<br />
wird, sind verplichtet, diese Grundstücke an die öfentliche<br />
Wasserversorgungsanlage anzu schließen, wenn sie an eine<br />
öfentliche Straße mit einer betriebsfertigen Ver sorgungs leitung<br />
grenzen oder ihren unmittel baren Zugang zu einer solchen<br />
Straße durch einen Privatweg haben. Beinden sich auf einem<br />
Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von<br />
Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />
(2) Von der Verplichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer<br />
auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen<br />
Gründen auch unter Berück sichtigung der Erfordernisse<br />
des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf<br />
Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
einzureichen.