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21.12.2012 - Gemeinde Wolpertswende

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Mitteilungsblatt WolpertsWende Seite 5 FREITAG, den 21. Dezember 2012<br />

In den folgenden <strong>Gemeinde</strong>n und Ortschaften ist der Ausbau bereits<br />

abgeschlossen:<br />

Baienfurt, Baindt, Bodnegg, Fronreute, Grünkraut, Schlier, Unterwaldhausen,<br />

Vogt, Waldburg,<strong>Wolpertswende</strong>.<br />

Die folgenden <strong>Gemeinde</strong>n und Ortschaften beinden sich noch<br />

im Ausbau:<br />

Königseggwald, Riedhausen, Oberwaldhausen, Berg, Kleintobel,<br />

Pfrungen, Heißen.<br />

Die Firma NeckarCom beginnt mit dem Tag der technischen<br />

Betriebsbereitschaft am 17.12.2012 mit dem Prozess der Kundenaufschaltung<br />

in den <strong>Gemeinde</strong>n bei denen der Ausbau abgeschlossen<br />

wurde. Der Prozess der Kundenaufschaltung beinhaltet,<br />

dass die abgegebenen Portierungsaufträge nun beim<br />

bisherigen Anbieter der Kunden eingereicht werden und der<br />

bestehende Telefonanschluss, im Auftrag des Kunden, gekündigt<br />

wird. Viele der Kunden werden in den nächsten Wochen, im<br />

Laufe des Januars 2013, ihre Kündigungsbestätigung von Ihrem<br />

Anbieter erhalten sowie von der Firma NeckarCom den Termin<br />

der Aufschaltung ins schnelle Netz der Firma NeckarCom bekommen.<br />

In den <strong>Gemeinde</strong>n, die sich noch im Ausbau beinden,<br />

strebt die NeckarCom die technische Betriebsbereitschaft im<br />

Februar 2013 an. Wenn diese vorliegt, kann auch dort mit dem<br />

Prozess der Kundenaufschaltung begonnen werden.<br />

Fa. NeckarCom weist darauf hin, dass Kunden, welche an einem<br />

Breitband-Internetanschluss Interesse haben, sich direkt mit<br />

dem Vertriebspartner vor Ort – der Firma T-Connect – in Verbindung<br />

setzen können.<br />

Es sollten keine Kündigungen gegenüber dem jetzigen Anbieter<br />

ausgesprochen werden, da dies zur Abschaltung des Telefonanschlusses<br />

und Verlust der Rufnummer führen kann. Die<br />

Übertragung des Anschlusses auf den neuen Anbieter und die<br />

Mitnahme der vorhandenen Rufnummer übernehmt die Fa. NeckarCom<br />

für die Kunden.<br />

Was die jeweiligen Angebote der Fa. NeckarCom – gestafelt nach<br />

den gewünschten Bandbreiten – kosten, kann auf der Homepage<br />

des Zweckverbandes Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg<br />

www.oberschwaben.net eingesehen werden. Anfragen<br />

und Beratungen sind beim Ansprechpartner vor Ort: T-Connect,<br />

Fliederweg 3, 88281 Schlier, Internet: www.t-connect-rv.de, Tel.-<br />

Nr.: 07529-9743800 erwünscht. Dort sind auch die Aufträge und<br />

Bestellungen einzureichen.<br />

Informationen zum Netzbetreiber Fa. NeckarCom erhalten Sie<br />

unter www.neckarcom.de . Anfragen sind unter der kostenfreien<br />

Hotline der Fa. NeckarCom – 0800 6325272 – möglich.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in der öfentlichen Sitzung am 17.12.2012<br />

(Bericht über diese Sitzung folgt in der nächsten Ausgabe) folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong><br />

Landkreis Ravensburg<br />

Satzung über den Anschluss an die öfentliche<br />

Wasserversorgungsanlage und die Versorgung<br />

der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung<br />

- WVS) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong><br />

vom 17.12.2012<br />

Auf Grund der §§ 4 und 11 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-<br />

Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für Baden-Württemberg hat der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong> am 17.12.2012 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Wasserversorgung als öfentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wolpertswende</strong> betreibt die Wasserversorgung<br />

als eine öfentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser.<br />

Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt<br />

die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Wasser ver sorgung ganz oder teilweise<br />

durch Dritte vornehmen lassen. Die kaufmännische und die<br />

technische Betriebsführung erfolgt durch die Technischen Werke<br />

Schussental. Hierzu zählen auch das Erstellen und Versenden der<br />

Gebührenbescheide sowie die Veranlagung und der Einzug der<br />

Wassergebühren einschließlich der Zählerablesung, nicht jedoch<br />

die Beitragsveranlagung.<br />

§ 2<br />

Anschlussnehmer, Wasserabnehmer<br />

(1) Anschlussnehmer ist der Grund stücks eigen tümer, dem Erbbauberechtigte,<br />

Wohnungseigentümer, Woh nungs erb bau berechtig<br />

te und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich<br />

Berechtigte gleich stehen.<br />

(2) Als Wasserabnehmer gelten der An schluss nehmer, alle sonstigen<br />

zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Be rechtig ten<br />

sowie jeder, der der öfentlichen Was ser versorgung tatsächlich<br />

Wasser entnimmt.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />

Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an<br />

die Wasser ver sorgungs anlage und die Belieferung mit Trinkwasser<br />

nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />

solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er schlossen<br />

werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen,<br />

dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine<br />

bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung<br />

kann abgelehnt werden, wenn die Wasser versorgung<br />

wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen<br />

technischen oder be trieb lichen Gründen der <strong>Gemeinde</strong> erhebliche<br />

Schwierig keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss<br />

und die Be nutzung gestatten, sofern der Grund stückseigen<br />

tümer sich verplichtet, die mit dem Bau und Betrieb<br />

zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen<br />

Sicherheit zu leisten.<br />

§ 4<br />

Anschlusszwang<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht<br />

wird, sind verplichtet, diese Grundstücke an die öfentliche<br />

Wasserversorgungsanlage anzu schließen, wenn sie an eine<br />

öfentliche Straße mit einer betriebsfertigen Ver sorgungs leitung<br />

grenzen oder ihren unmittel baren Zugang zu einer solchen<br />

Straße durch einen Privatweg haben. Beinden sich auf einem<br />

Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von<br />

Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.<br />

(2) Von der Verplichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer<br />

auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen<br />

Gründen auch unter Berück sichtigung der Erfordernisse<br />

des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf<br />

Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

einzureichen.

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