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Rettungsdienstgesetz

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Rechtsvorschriften eingehalten sowie darauf beruhende Anordnungen befolgt<br />

werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Er ist<br />

verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und<br />

Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder<br />

Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. § 10 Abs. 1 Satz 1 findet<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 25<br />

Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft<br />

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und<br />

der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes<br />

eine Frist setzen.<br />

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes<br />

während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

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