Rettungsdienstgesetz
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Rechtsvorschriften eingehalten sowie darauf beruhende Anordnungen befolgt<br />
werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Er ist<br />
verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und<br />
Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder<br />
Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. § 10 Abs. 1 Satz 1 findet<br />
entsprechende Anwendung.<br />
§ 25<br />
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft<br />
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und<br />
der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes<br />
eine Frist setzen.<br />
(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes<br />
während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.