Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz - DGKM eV
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<strong>Landesrettungsdienstplan</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LRettDP), Stand: 16. Januar 2008 – 6 –<br />
<strong>Landesrettungsdienstplan</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
LRettDP<br />
A. Grundlagen<br />
Der <strong>Landesrettungsdienstplan</strong> enthält die organisatorischen und planerischen Vorga-<br />
ben des Landes zur Durchführung des Rettungsdienstes in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>. Er legt<br />
die für die Durchführung der nach dem Rettungsdienstgesetz vorgegebenen Aufga-<br />
ben in Form von Leitlinien und Planungszielen fest.<br />
I.<br />
Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur des <strong>Landesrettungsdienstplan</strong>s<br />
Zuständige Behörden für den Rettungsdienst<br />
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium – als oberste Rettungsdienstbehörde<br />
des Landes – erlässt gemäß § 4 Abs. 6 RettDG 1 einen Plan für die Organisation<br />
und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (<strong>Landesrettungsdienstplan</strong>),<br />
der im Staatsanzeiger für <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> veröffentlicht wird. Bei<br />
der Erstellung des <strong>Landesrettungsdienstplan</strong>es wird das zuständige Ministerium<br />
durch den Landesbeirat für das Rettungswesen beraten.<br />
Der LRettDP richtet sich als verwaltungsinterner Organisations- und Planungsakt<br />
unmittelbar<br />
• an die zuständigen Rettungsdienstbehörden gem. § 4 Abs. 2 RettDG,<br />
• an die Organisationen und Einrichtungen, denen gem. § 5 RettDG die Durchführung<br />
des Rettungsdienstes übertragen wurde sowie<br />
• an Unternehmer mit einer Genehmigung gem. § 14 RettDG.<br />
Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung<br />
oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die für die Durch-