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Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz - DGKM eV

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<strong>Landesrettungsdienstplan</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LRettDP), Stand: 16. Januar 2008 – 32 –<br />

III.<br />

Lehrrettungswachen (§ 7 RettAssG 8 )<br />

Für die Einrichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Lehrrettungswachen gelten<br />

neben den Gemeinsamen Grundsätzen der ausbildenden Hilfsorganisationen<br />

(ASB, DRK, JUH, MHD) für die Ausbildung von Praktikanten an Lehrrettungswachen<br />

vom September 1991, folgende Vorgaben 9 :<br />

„Bei den für Lehrrettungswachen zusätzlich erforderlichen Räumlichkeiten handelt es<br />

sich in erster Linie um<br />

• einen für Unterrichtszwecke geeigneten Raum in angemessener Größe mit<br />

Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie um<br />

• eine ausreichend dimensionierte Fahrzeughalle zur Durchführung der praktischen<br />

Ausbildungsteile und<br />

• einen separaten Desinfektionsraum.“<br />

IV.<br />

Rettungsmittel<br />

Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankentransportwagen<br />

(§ 21 Abs. 2 Satz 1 RettDG) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen<br />

oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den<br />

Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde festgelegt (§ 8 Abs. 2<br />

RettDG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Bedarf, der sich daraus ergibt, dass<br />

in der Notfallrettung die Hilfeleistungsfrist und im Krankentransport die Wartefrist<br />

nach § 8 Abs. 2 RettDG eingehalten werden kann.<br />

In der Anlage 1 zu den öffentlich-rechtlichen Übertragungsverträgen können auch<br />

Reservefahrzeuge aufgenommen werden. Sie dienen dem ausschließlichen<br />

Zweck, im Notfall (Reparatur, Ausfall durch Unfall etc.) Lücken schließen zu<br />

können.

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