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Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz - DGKM eV

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<strong>Landesrettungsdienstplan</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LRettDP), Stand: 16. Januar 2008 – 12 –<br />

1. Grundsatz<br />

III.<br />

Aufgaben des Rettungsdienstes<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 RettDG ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe. Er<br />

hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung<br />

mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorische<br />

Einheit in der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen.<br />

1.1 Notfallrettung<br />

Nicht die Transportleistung,<br />

sondern die medizinische Versorgung<br />

steht im Vordergrund.<br />

Die zuständige Behörde hat sicher zu stellen, dass die in § 8 Abs. 2<br />

RettDG genannten Vorgaben (Hilfeleistungsfrist = 15 Minuten) eingehalten<br />

werden.<br />

Die Notfallrettung dient der Versorgung von Patienten, die sich in einem unmittelbaren<br />

oder zu erwartenden lebensbedrohlichen Zustand befinden oder<br />

denen schwere gesundheitliche Schäden drohen. Die medizinische Versorgung<br />

von Notfallpatienten beruht auf dem Einsatz eines Rettungsmittels und<br />

der im Einzelfall je nach Schweregrad parallel erfolgenden Alarmierung/Nachalarmierung<br />

einer Notärztin oder eines Notarztes. Die Entscheidung<br />

der Leitstelle richtet sich insoweit grundsätzlich nach den Vorgaben des Notarztindikationskatalog,<br />

die im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen vom<br />

Ministerium des Innern und für Sport (ISM) zuletzt im Jahr 2007 herausgegeben<br />

wurde.

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