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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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3.2 Auszüge aus der amtlichen Begründung zum Referentenentwurf zur Änderung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rettungsdienstgesetzes</strong><br />

Zu § 1 Abs. 1 RettDG<br />

Der zusätzliche Hinweis auf die Beförderung <strong>des</strong> genannten Personenkreises auch<br />

mit Luftfahrzeugen entspricht der Entwicklung der Luftrettung sowohl im Bereich <strong>des</strong><br />

eigentlichen Rettungsdienstes, aber auch allgemein im Notfalltransport.<br />

Zu § 1 Abs. 2 RettDG<br />

Der bisherige Wortlaut „Polizei“ in Nummer 1 hat die Durchführung entsprechender<br />

Aufgaben auch bei der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esgrenzschutz unberücksichtigt<br />

gelassen. Dem wird durch die entsprechende Hinzufügung dieser Institutionen Rechnung<br />

getragen. Unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung beider Bereiche im zivilen<br />

Rettungsdienst, wie sie zum Beispiel in der Einbeziehung der B<strong>und</strong>eswehr <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

B<strong>und</strong>esgrenzschutzes bei den Christoph-Standorten von Rettungshubschraubern seit<br />

Jahren praktiziert wird, in Rheinland-Pfalz unter anderem Christoph 5 bei der Berufsgenossenschaftlichen<br />

Unfallklinik Ludwigshafen (BGS) <strong>und</strong> Christoph 23 beim B<strong>und</strong>eswehrzentralkrankenhaus<br />

Koblenz, soweit es dort die Besetzung <strong>des</strong> von der<br />

ADAC-Luftrettung gestellten Hubschraubers mit medizinischem Personal betrifft.<br />

Die Ausnahmeregelung in Nummer 2 für die innerbetrieblichen Krankentransporte<br />

beruht auf der Entwicklung <strong>des</strong> Krankenhauswesens mit der Einrichtung Standort<br />

übergreifender Verbünde. Diese Entwicklung wird sich nach der endgültigen Einführung<br />

<strong>des</strong> neuen Krankenhausvergütungssystems DRG (Diagnose Related Groups)<br />

auf der Basis fester Fallpauschalen noch verstärken. Der zukünftig größere Wettbewerb<br />

zwischen den Krankenhäusern sowie weitere Verkürzungen der Verweildauer<br />

können zur Schließung von Krankenhäusern <strong>und</strong> zum Abbau von Betten führen.<br />

Hiermit werden eine Konzentrationswelle von Häusern mit Schwerpunktbildung <strong>und</strong><br />

neue Formen der Kooperation von Krankenhäusern untereinander verb<strong>und</strong>en sein.<br />

Daher soll die bisherige Beschränkung auf den „Betriebsbereich“ im Sinne einer<br />

räumlichen, geographischen Begrenzung entfallen. Denn die Beförderung „eigener“<br />

Patienten wird sich durch die Schaffung größerer, örtlich weit getrennter Einheiten<br />

auch über entsprechend größere Distanzen zwischen den einzelnen Teilkliniken<br />

erstrecken, so z. B. bei dem ab 1. Januar 1997 errichteten Lan<strong>des</strong>krankenhaus mit<br />

Standorten in Alzey, Andernach <strong>und</strong> der Pfalzklinik Landeck in Klingenmünster. Dem<br />

wird durch die vorgeschlagene Änderung Rechnung getragen.<br />

Andererseits ist durch die Bezugnahme auf den „Krankentransport“ sichergestellt,<br />

dass die Verlegung von Intensivpatienten unter notfallmedizinischen Kriterien beim so<br />

genannten Intensivtransport Teil <strong>des</strong> Rettungsdienstes bleibt; derartige Beförderungen<br />

sind daher auch in Zukunft den hierfür geschaffenen speziellen Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> Rettungsdienstes vorbehalten. Nicht innerklinisch sind aber auch die Transporte,<br />

die zu einem anderen Krankenhaus durchgeführt werden, in dem eine neue Krankenhausaufnahme<br />

erfolgt.

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