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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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Maßnahmen gegen Brand- <strong>und</strong> andere Gefahren im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 LBKG personenbezogene<br />

Daten zu erheben <strong>und</strong> zu speichern. Dies betrifft beispielsweise<br />

• personenbezogene Daten, deren Erhebung für eine wirksame Alarm- <strong>und</strong> Einsatzplanung<br />

unerlässlich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1<br />

Nr. 4, § 6 Nr. 1, § 21 Abs. 2 LBKG)<br />

• Personaldaten ehrenamtlicher <strong>und</strong> hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, deren<br />

Ausbildungsstand <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustand (vgl. § 12 Abs. 4 LBKG) erfasst<br />

werden müssen<br />

• Personaldaten der Helfer der anderen Hilfsorganisationen <strong>und</strong> Helfer im Katastrophenschutz<br />

• die Erfassung der Angaben von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten,<br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychotherapeuten, Zahnärzten, Tierärzten <strong>und</strong> Apothekern<br />

sowie <strong>des</strong> ärztlichen <strong>und</strong> tierärztlichen Hilfspersonals nach § 23 LBKG<br />

• die Erfassung von Personen mit besonderen Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten zur<br />

Hilfeleistung (vgl. § 27 Abs. 4 LBKG).<br />

Zu § 39 Abs. 2 LBKG<br />

Diese Bestimmung dient der Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Transparenz.<br />

Deshalb ist vorgesehen, dass Daten gr<strong>und</strong>sätzlich nur beim Betroffenen - mit<br />

<strong>des</strong>sen Kenntnis, also nicht verdeckt - erhoben werden (Direkterhebungsgr<strong>und</strong>satz,<br />

vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>datenschutzgesetzes - LDSG -). Nur in Ausnahmefällen<br />

ist eine Datenerhebung bei Dritten zulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn der<br />

Schutz von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit dies erfordert (z. B. Erhebung von Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

bei einem Massenanfall von Verletzten, die wegen ihrer schweren Verletzung<br />

keine Auskünfte erteilen können). Auch Daten über Kostenersatzpflichtige<br />

nach § 36 neu Abs. 1 LBKG können bei der Polizei oder anderen Stellen erhoben<br />

werden, wenn die Betroffenen gegenüber der Feuerwehr beispielsweise keine Angaben<br />

zur Person machen.<br />

Zu § 39 Abs. 3 LBKG<br />

Diese Bestimmung enthält die Normierung von Regelbeispielen der Datenübermittlung.<br />

Die nach § 39 Abs. 1 erhobenen Daten dürfen demnach insbesondere zum<br />

Erstellen <strong>und</strong> Fortschreiben von Alarm- <strong>und</strong> Einsatzplänen an andere Stellen übermittelt<br />

werden (etwa Mitteilung der Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen<br />

Ärzte oder Helfer der Hilfsorganisationen an die Krankenhäuser, vgl. § 22<br />

Abs. 2 LBKG), da nur so eine wirksame Gefahrenabwehr gewährleistet werden kann.<br />

Neue Mitteilungspflichten werden dadurch nicht geschaffen, sondern es wird nur klargestellt,<br />

dass die bereits bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenerhebung<br />

<strong>und</strong> -übermittlung sich auf alle Arten der Datenverarbeitung - also auch die automatisierte<br />

- erstrecken.

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