21.02.2013 Aufrufe

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 50 -<br />

zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.<br />

Dieses Unterstützungsgebot wird nun ausdrücklich auch auf die Freistellung von Beamten<br />

sowie anderen Mitarbeitern <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes ausgedehnt.<br />

Da der Gesetzgeber dem Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe <strong>und</strong> dem Katastrophenschutz,<br />

von deren Funktionsfähigkeit oftmals Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit von Menschen<br />

<strong>und</strong> der Erhalt bedeutender Sachwerte abhängen, einen hohen Stellenwert <strong>und</strong> einen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Vorrang vor anderen dienstlichen Belangen einräumt, sind ehrenamtliche<br />

Feuerwehrangehörige gr<strong>und</strong>sätzlich für Einsätze, Übungen <strong>und</strong> andere Veranstaltungen<br />

der Feuerwehr freizustellen. Mit Ausnahme von Einsätzen, die in der Regel<br />

nicht planbar sind, hat die Gemeinde allerdings vorher das Einvernehmen mit dem<br />

Dienstherrn herbeizuführen, das nur wegen dringender dienstlicher Gründe versagt<br />

werden darf. Das Einvernehmen kann für gleich gelagerte Fälle auch pauschal erteilt<br />

werden.<br />

Eine Ausnahme gilt für Beamte, die auch im Hauptamt Aufgaben der Gefahrenabwehr<br />

wahrnehmen (z. B. Beamte <strong>des</strong> Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, Beamte<br />

in Justizvollzugsanstalten mit Sicherheitsaufgaben, Polizeibeamte). Bei diesen ist in<br />

jedem Einzelfall abzuwägen, ob nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher Aufgaben<br />

vorrangig ist. Wie auch aus § 10 Satz 2 LBKG zu entnehmen ist, soll der Dienst<br />

in der Freiwilligen Feuerwehr nicht die Funktionsfähigkeit anderer Behörden <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

beeinträchtigen, die neben der Feuerwehr tätig werden können. Dabei<br />

kommt es entscheidend darauf an, ob der Beamte im Hauptamt unaufschiebbare Gefahrenabwehraufgaben<br />

oder Bürotätigkeiten wahrnimmt, die im Vergleich zu Einsätzen<br />

der Feuerwehr in der Gefahrenabwehr keine Priorität genießen. So wird ein Polizeibeamter,<br />

der Kriminal- oder Verkehrsakten verwaltet, eher für Feuerwehreinsätze<br />

abkömmlich sein, als ein Polizeibeamter im Wechselschichtdienst einer Polizeidienststelle.<br />

Zu § 13 Abs. 5 LBKG<br />

Die Regelung, wonach Übungen <strong>und</strong> andere Veranstaltungen der Feuerwehr außerhalb<br />

der üblichen Arbeitszeiten, also insbesondere abends <strong>und</strong> am Wochenende,<br />

durchgeführt werden sollen, wahrt die berechtigten Interessen der Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Dienstherren. Eine Freistellung wird also in der Regel nur für Einsätze <strong>und</strong> Lehrgänge<br />

erforderlich sein. Bei Übungen <strong>und</strong> anderen Veranstaltungen (z. B. Dienstbesprechungen)<br />

soll die Gemeinde möglichst Rücksicht auf die beruflichen Belange der ehrenamtlichen<br />

Feuerwehrangehörigen nehmen <strong>und</strong> derartige Veranstaltungen nur in<br />

Ausnahmefällen während der üblichen Arbeitszeiten terminieren, wenn dies unumgänglich<br />

ist (etwa Betriebsbegehungen, Gerichtstermine).<br />

Über den Wegfall der Dienstleistungspflicht im Hauptberuf entscheidet die Gemeinde,<br />

die jedoch – außer bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr – bei ihrer Abwägung auch die<br />

Belange <strong>des</strong> Arbeitgebers bzw. Dienstherrn <strong>des</strong> Feuerwehrangehörigen zu berücksichtigen<br />

hat. Da ehrenamtliche Feuerwehrangehörige durch den Dienst in der Feuerwehr<br />

keinen unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt werden dürfen, muss die Gemeinde<br />

auch für die Vermeidung von Konfliktpotenzial im Hauptberuf sorgen, das<br />

entstehen könnte, wenn bei der Einteilung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen<br />

zu Feuerwehrveranstaltungen während der üblichen Arbeitszeit keinerlei Rücksicht<br />

auf die berechtigten Belange von deren Arbeitgebern genommen würde. Die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!