21.02.2013 Aufrufe

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 48 -<br />

Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs öffentlicher Arbeitgeber<br />

betrifft alle denkbaren Ansprüche auf Erstattung fortgewährter Leistungen<br />

<strong>und</strong> schließt auch Ansprüche aufgr<strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher Erstattung oder öffentlich-rechtlicher<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Änderung <strong>des</strong> Verweises auf<br />

das Lohnfortzahlungsgesetz ist notwendig, da dieses Gesetz teilweise außer Kraft<br />

getreten <strong>und</strong> durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014<br />

- 1065 -), zuletzt geändert durch Artikel 80 <strong>des</strong> Gesetzes vom 23. Dezember 2003<br />

(BGBl. I S. 2848), abgelöst worden ist.<br />

Zu § 13 Abs. 3 LBKG<br />

Die Regelung über die Freistellung bei gleitender Arbeitszeit trägt der beruflichen<br />

Praxis Rechnung, wonach immer mehr Arbeitnehmer keine festen Arbeitszeiten haben,<br />

sondern im Rahmen einer Gleitzeitregelung selbst über Beginn <strong>und</strong> Ende ihrer<br />

täglichen Arbeitszeit entscheiden können.<br />

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nach den geltenden urlaubs- <strong>und</strong><br />

arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eine Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst<br />

nur in Betracht kommen, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht mit einer<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit zeitlich zusammentrifft (BVerwG, DÖD 1986, 89; OVG<br />

Rheinland-Pfalz, ZBR 1985, 250; Hessischer Staatsgerichtshof, DÖD 1990, 265; für<br />

den Angestelltenbereich BAG, ZTR 1994, 146). Eine Beurlaubung wegen der Teilnahme<br />

am ehrenamtlichen Feuerwehrdienst ist danach von vornherein ausgeschlossen,<br />

wenn Feuerwehrangehörige zu der Zeit, zu der sie ehrenamtlich tätig sein müssen,<br />

keinen Dienst zu leisten haben. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die an der<br />

gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, konnten daher zur Ausübung ihres Ehrenamts bisher<br />

nur innerhalb der Kernarbeitszeit freigestellt werden, da während der Gleitzeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung besteht. Dies<br />

hatte zur Folge, dass beispielsweise bei vollbeschäftigten Beamten - je nach Gleitzeitregelung<br />

- täglich höchstens 5 St<strong>und</strong>en (freitags 4 St<strong>und</strong>en) als Arbeitszeit angerechnet<br />

werden konnten, selbst wenn die Wahrnehmung <strong>des</strong> Ehrenamts bei der Feuerwehr<br />

einen vollen Arbeitstag in Anspruch nahm. Die zur Erreichung der durchschnittlichen<br />

täglichen Regelarbeitszeit fehlende Arbeitszeit mussten die ehrenamtlichen<br />

Feuerwehrangehörigen an anderen Arbeitstagen nachholen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für<br />

Arbeiter, Angestellte sowie Teilzeitbeschäftigte.<br />

Eine Freistellung ausschließlich während der Kernarbeitszeit ist nur zumutbar, wenn<br />

die Feuerwehrangehörigen den Zeitpunkt für die Wahrnehmung ihres Ehrenamts<br />

selbst bestimmen können. Die Beschränkung der Freistellungsmöglichkeit auf die<br />

Kernarbeitszeit hat in der Vergangenheit insbesondere bei Feuerwehrangehörigen,<br />

die an lang andauernden Einsätzen teilnahmen (beispielsweise bei Hochwasser oder<br />

Waldbränden) oder in größeren Stützpunktfeuerwehren mit hoher Einsatzbelastung<br />

tätig waren, zu erheblichen Zusatzbelastungen geführt, weil sie in größerem Umfang<br />

ausgefallene Arbeitszeiten nacharbeiten mussten. Die Neuregelung in Satz 2 sieht<br />

vor, dass künftig bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - also insbesondere<br />

bei der Teilnahme an Einsätzen <strong>und</strong> Lehrgängen an der Feuerwehr- <strong>und</strong> Katastrophenschutzschule<br />

Rheinland-Pfalz - die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche<br />

Arbeitszeit angerechnet wird. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en<br />

in der Woche beträgt die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bei fünf Arbeitstagen<br />

pro Woche acht St<strong>und</strong>en, sodass einem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bei

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!