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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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gung der Umstände <strong>des</strong> jeweiligen Einsatzes <strong>und</strong> der physischen <strong>und</strong> psychischen<br />

Belastung <strong>des</strong> Feuerwehrangehörigen durch diesen Einsatz festlegen.<br />

Die Erweiterung <strong>des</strong> Kreises der Veranstaltungen, zu denen Feuerwehrangehörige<br />

freizustellen sind, von „Ausbildungsveranstaltungen <strong>und</strong> Einsätzen der Feuerwehr“<br />

auf „Einsätze, Übungen, Lehrgänge sowie sonstige Veranstaltungen“ ist geboten, weil<br />

im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Termine ausnahmsweise auch während<br />

der üblichen Arbeitszeit der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wahrgenommen<br />

werden müssen, ohne dass der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige einen<br />

Einfluss darauf hat. Wenn auch davon ausgegangen wird, dass Veranstaltungen im<br />

Bereich der Freiwilligen Feuerwehr gr<strong>und</strong>sätzlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

stattfinden, muss für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht möglich sein<br />

sollte, aufgr<strong>und</strong> der bisherigen Praxiserfahrungen ein weiter gehender gesetzlicher<br />

Arbeits- bzw. Dienstbefreiungsanspruch normiert werden. Dies gilt beispielsweise für<br />

die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst<br />

(beispielsweise bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Einsatzkosten<br />

der Feuerwehr), für Betriebsbegehungen mit der Brandschutzdienststelle beispielsweise<br />

in Schulen oder anderen baulichen Anlagen besonderer Art <strong>und</strong> Nutzung<br />

(wenn besonderer feuerwehrtechnischer Sachverstand erforderlich ist), für die Teilnahme<br />

<strong>des</strong> Wehrleiters an Gemeinderatssitzungen (etwa im Zusammenhang mit der<br />

Aufstellung <strong>des</strong> die Feuerwehr betreffenden Haushaltsplanes) oder für Dienstbesprechungen<br />

der Stadt- <strong>und</strong> Kreisfeuerwehrinspekteure bei den Aufsichtsbehörden. Für<br />

solche Veranstaltungen war die Freistellung von der Arbeitsleistung bzw. von Dienst<br />

bisher nicht klar <strong>und</strong> eindeutig geregelt, sodass es immer wieder Auslegungsprobleme<br />

gab. Da dienstliche Feuerwehrveranstaltungen während der üblichen Arbeitszeit<br />

weiterhin nur ausnahmsweise stattfinden werden (vgl. auch § 13 Abs. 5 Satz 2<br />

LBKG), werden die Arbeitgeber <strong>und</strong> Dienstherren durch diese Neuregelung nicht über<br />

das bisherige Maß hinaus <strong>und</strong> auch nicht unangemessen belastet.<br />

Die Gemeinde ist nicht zuletzt aus Fürsorgegründen gehalten, bei der Heranziehung<br />

von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen während der Arbeitszeit zu Veranstaltungen<br />

außerhalb <strong>des</strong> Einsatzdienstes (z. B. Übungen, Lehrgänge <strong>und</strong> sonstige Veranstaltungen)<br />

eine Abwägung zwischen den Belangen der Feuerwehr <strong>und</strong> den betrieblichen<br />

Belangen vorzunehmen. Schwerwiegende betriebliche Belange können im Einzelfall<br />

einer Freistellung für den Feuerwehrdienst entgegenstehen, soweit es sich<br />

nicht um gefahrenabwehrende Feuerwehreinsätze handelt.<br />

Der Verweis auf § 18 a Abs. 2 GemO soll sicherstellen, dass das Ehrenamt in der<br />

Feuerwehr <strong>und</strong> andere gemeindliche Ehrenämter gleich behandelt werden. Auch ehrenamtliche<br />

Feuerwehrangehörige dürfen künftig, wenn sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

stehen, nicht wegen der Wahrnehmung <strong>des</strong> Ehrenamts bei der Feuerwehr<br />

entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Diese<br />

klarstellende Regelung ist zur Wahrung <strong>des</strong> ehrenamtlichen Engagements in der<br />

Feuerwehr geboten.<br />

Soweit durch diese Sachmaterie das Arbeitsrecht (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>gesetzes) berührt<br />

ist, leitet der Entwurf eine Kompetenz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgebers kraft Sachzusammenhangs<br />

zum Recht <strong>des</strong> Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzes ab (vgl. BVerfGE 28, 119,

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