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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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arzt damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Leitende Notarzt ist Leiter der<br />

Abschnittsleitung Ges<strong>und</strong>heit. Diese fachspezifische Abschnittsleitung untersteht dem<br />

Einsatzleiter nach § 24 neu LBKG. Im organisatorischen Bereich wird der Leitende<br />

Notarzt gr<strong>und</strong>sätzlich von einem Organisatorischen Leiter unterstützt. In Ausnahmefällen<br />

kann der Leitende Notarzt auch Einsatzleiter sein, insbesondere wenn zur Abwehr<br />

einer Gefahr im Wesentlichen nur Kräfte <strong>des</strong> Rettungsdienstes, Sanitäts- oder<br />

Betreuungsdienstes eingesetzt werden (z. B. Massenvergiftung nach dem Genuss<br />

verdorbener Lebensmittel); hierfür ist eine ausdrückliche Beauftragung <strong>des</strong> Leitenden<br />

Notarztes mit der Wahrnehmung der Einsatzleitung erforderlich, d. h. der Leitende<br />

Notarzt kann nicht von sich aus die Einsatzleitung an sich ziehen.<br />

Da die Rechtsstellung <strong>des</strong> Leitenden Notarztes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Organisatorischen Leiters<br />

bisher nicht eindeutig geregelt war, enthält Absatz 4 <strong>des</strong> Entwurfs eine Regelung<br />

über die Bestellung der Leitenden Notärzte <strong>und</strong> Organisatorischen Leiter durch den<br />

Landrat sowie die Rechte <strong>und</strong> Pflichten dieser Funktionsträger. Diese Bestimmung<br />

gilt für die kreisfreien Städte entsprechend. Landkreise <strong>und</strong> kreisfreie Städte können<br />

vereinbaren, dass sie gemeinsam Leitende Notärzte <strong>und</strong> Organisatorische Leiter vorhalten<br />

(vgl. beispielsweise § 12 Abs. 1 <strong>des</strong> Zweckverbandsgesetzes). Leitende Notärzte<br />

<strong>und</strong> Organisatorische Leiter nehmen - soweit die Leitenden Notärzte nicht arbeits-<br />

oder dienstvertraglich verpflichtet werden (§§ 611 ff. <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

- BGB -) - ein Ehrenamt für den Landkreis/die kreisfreie Stadt wahr <strong>und</strong> sind<br />

zu Ehrenbeamten zu ernennen. Leitende Notärzte <strong>und</strong> Organisatorische Leiter haben<br />

weitgehend die gleiche Rechtsstellung wie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige. Sie<br />

können auch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe<br />

der Kreistag bzw. in kreisfreien Städten der Stadtrat entscheidet. Eine gesetzliche<br />

Rahmenregelung ist - anders als bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen - nicht<br />

vorgesehen, damit den örtlichen Bedürfnissen besser Rechnung getragen werden<br />

kann. Da der Leitende Notarzt <strong>und</strong> der Organisatorische Leiter eng mit den Hilfsorganisationen<br />

zusammenarbeiten müssen, ist deren Beteiligung bei der Bestellung <strong>und</strong><br />

der Entpflichtung sinnvoll <strong>und</strong> geboten.<br />

Falls sich keine Freiwilligen bereit erklären, die Funktion <strong>des</strong> Leitenden Notarztes<br />

oder <strong>des</strong> Organisatorischen Leiters zu übernehmen, können die kommunalen Aufgabenträger<br />

die betreffenden Personen auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichten.<br />

Diese nehmen dann jedoch kein Ehrenamt wahr. Die Vergütung ist in diesen Fällen<br />

vertraglich zu vereinbaren. Eine solche Lösung bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Kreistages<br />

(vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LKO).<br />

Die Aufgabenverteilung zwischen Leitendem Notarzt <strong>und</strong> Organisatorischem Leiter<br />

ergibt sich aus dem Rahmen- Alarm- <strong>und</strong> Einsatzplan "Ges<strong>und</strong>heitliche Versorgung<br />

<strong>und</strong> Betreuung bei Schadenslagen nach RettDG <strong>und</strong> LBKG im Rahmen <strong>des</strong> Rettungs-,<br />

Sanitäts- <strong>und</strong> Betreuungsdienstes" <strong>und</strong> der "Richtlinie für den Führungsdienst<br />

im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe <strong>und</strong> im Katastrophenschutz". Danach ist der<br />

Leitende Notarzt zuständig <strong>und</strong> verantwortlich für alle Leitungsaufgaben im medizinischen<br />

Bereich. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu<br />

koordinieren <strong>und</strong> zu überwachen. Unter Berücksichtigung medizinischer Vorgaben<br />

<strong>des</strong> Leitenden Notarztes ist der Organisatorische Leiter zuständig <strong>und</strong> verantwortlich<br />

für die gesamte organisatorische Abwicklung. Beide müssen eng <strong>und</strong> vertrauensvoll<br />

zusammenarbeiten.

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