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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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Zu § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 LBKG<br />

- 40 -<br />

Mit der Neufassung <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 LBKG wird festgelegt, dass sich auch die Landkreise<br />

bei der Erfüllung ihrer überörtlichen Aufgaben im Bereich Alarmierung <strong>und</strong><br />

Führungsunterstützung der Leitstellen bedienen müssen. Zu den überörtlichen Aufgaben<br />

in diesem Sinne zählt auch die Erstalarmierung der örtlichen Feuerwehreinheiten.<br />

Ergänzend dazu müssen die Gemeinden als örtliche Aufgabenträger nach<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere für die Umsetzung der weiteren Alarmierungsmaßnahmen<br />

in ihrem Zuständigkeitsbereich sorgen, etwa durch die Einrichtung von Feuerwehreinsatzzentralen.<br />

Die Belastung vieler Feuerwehrangehöriger ist in den letzten Jahren sowohl qualitativ<br />

als auch quantitativ erheblich gestiegen, nicht zuletzt im Hinblick auf spezielle Gefahrenlagen<br />

(z. B. Einsätze mit gefährlichen Stoffen) <strong>und</strong> eine erheblich komplexer gewordene<br />

Ausrüstung der Feuerwehr, die sich von einer reinen Brandbekämpfungseinheit<br />

zu einer kommunalen Einrichtung für technische Hilfeleistungen aller Art entwickelt<br />

hat.<br />

Diese gestiegenen Anforderungen haben bei den Führungskräften der Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>und</strong> bei den Kreisfeuerwehrinspekteuren zu einem höheren Zeitbedarf für<br />

die Ausübung dieser verantwortungsvollen Ehrenämter geführt. Vor allem größere<br />

Landkreise sind <strong>des</strong>halb dazu übergegangen, den Kreisfeuerwehrinspekteur dadurch<br />

zu entlasten, dass mehrere Vertreter bestellt <strong>und</strong> diesen bestimmte Aufgaben zur laufenden<br />

Durchführung übertragen werden. Auch die Abwesenheitsvertretung wird dadurch<br />

erleichtert. Durch die Bestellung mehrerer Vertreter kann sichergestellt werden,<br />

dass auch in Urlaubszeiten oder bei krankheitsbedingtem Ausfall der Funktionsträger<br />

stets eine fachlich <strong>und</strong> einsatztaktisch geschulte Kraft zur Verfügung steht, die im Auftrag<br />

<strong>des</strong> Landrats die Einsatzleitung wahrnehmen kann (vgl. § 24 neu Abs. 1 Nr. 2<br />

LBKG).<br />

Die Neufassung <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 LBKG trägt dieser Praxis Rechnung <strong>und</strong> ermöglicht<br />

es künftig dem Landrat, mehrere Vertreter <strong>des</strong> Kreisfeuerwehrinspekteurs zu bestellen.<br />

Das Gleiche gilt für den Kreisjugendfeuerwehrwart. Der Landrat ist hierzu allerdings<br />

nicht verpflichtet <strong>und</strong> kann es auch bei einem Vertreter belassen.<br />

Für den ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur <strong>und</strong> den Kreisjugendfeuerwehrwart<br />

sowie deren Vertreter wird aus den gleichen Gründen wie bei herausgehobenen Führungskräften<br />

der Gemeindefeuerwehr ein Wahlverfahren eingeführt. Die Bestellung ist<br />

zeitlich befristet auf zehn Jahre. Der ehrenamtliche Kreisfeuerwehrinspekteur <strong>und</strong><br />

sein oder seine Vertreter sind nach der Bestätigung der Wahl durch den Landrat (vgl.<br />

§ 14 Abs. 3 LBKG) zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Damit werden der ehrenamtliche<br />

Kreisfeuerwehrinspekteur <strong>und</strong> sein oder seine Vertreter Kommunalbeamte<br />

auf Zeit als Ehrenbeamte (§ 188 in Verbindung mit §§ 179 ff. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes<br />

- LBG -). Die Vorschriften über Beamte auf Zeit (§§ 185, 186 LBG) sind auf<br />

das Dienstverhältnis von Ehrenbeamten nicht anwendbar (vgl. § 188 Abs. 2 LBG).<br />

Auch die Bestimmung <strong>des</strong> § 183 Abs. 1 LBG über das Min<strong>des</strong>talter findet auf den<br />

ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur <strong>und</strong> seinen oder seine Vertreter keine Anwendung.<br />

Die übrigen – nicht hauptamtlich bestellten – Feuerwehr-Funktionsträger

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