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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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- 4 -<br />

Über die Mitwirkung der Hilfsorganisationen entscheiden künftig die kommunalen<br />

Aufgabenträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten.<br />

Sonstige Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen<br />

Bei der Herabsetzung <strong>des</strong> Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr von zwölf auf<br />

zehn Jahre, bei den Regelungen über die Brandsicherheits- <strong>und</strong> Sanitätswache, bei<br />

der Modifizierung der Bestimmungen über den Kostenersatz für Einsätze (§ 37<br />

LBKG) <strong>und</strong> beim bereichsspezifischen Datenschutz wurde das Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzgesetz<br />

an veränderte - aus der Praxis gewonnene - Erfahrungen angepasst.<br />

1.2 Änderung <strong>des</strong> <strong>Rettungsdienstgesetzes</strong><br />

Das Rettungsdienstgesetz (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl.<br />

S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 24 <strong>des</strong> Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl.<br />

S. 29), BS 2128-1, enthält die organisatorischen <strong>und</strong> finanziellen Bestimmungen für<br />

den Notfall- <strong>und</strong> Krankentransport. Dieses Gesetz, das inzwischen schon fast 30 Jahre<br />

alt ist, stellt noch immer eine sachgerechte notfallmedizinische Versorgung sicher.<br />

Aber 30 Jahre Entwicklung in der Notfallmedizin, in de Fahrzeug- <strong>und</strong> Kommunikationstechnik<br />

müssen auch Anlass sein, das Gesetz an diese neuen Anforderungen<br />

anzupassen. Diesem Ziel diente der Gesetzentwurf, den der Landtag beschlossen hat<br />

<strong>und</strong> der am 1. Juli 2005 in Kraft tritt.<br />

Seit der letzten Novellierung <strong>des</strong> <strong>Rettungsdienstgesetzes</strong> im Jahr 1991 haben sich im<br />

Bereich der Organisation <strong>des</strong> Rettungsdienstes neben dem dringenden Bedarf an der<br />

Einführung Integrierter Leitstellen Veränderungen mehr technischer Natur ergeben,<br />

so zum Beispiel hinsichtlich der Verlegung von intensivpflichtigen Patienten, <strong>des</strong> stärkeren<br />

Ausbaus der Luftrettung sowie der notwendigen Qualitätssicherung im Rettungsdienst.<br />

Hier sind mit der Gesetzesnovelle die erforderlichen Anpassungen erfolgt.<br />

Dabei ist die Gr<strong>und</strong>struktur unseres Systems mit der organisatorischen Einheit von<br />

Notfallrettung <strong>und</strong> Krankentransport unverändert geblieben. Der Zugang zum Rettungsdienst<br />

kann nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt werden.<br />

Mit der Herausnahme klinikinterner Krankentransporte in Krankenhausverbünden<br />

wurde jedoch eine vorsichtige Öffnung im Hinblick auf eine Stärkere Beteiligung privater<br />

Unternehmen an diesen Beförderungen zugelassen. Dies ist ein vertretbarer<br />

Kompromiss, der eine langwierige Diskussion um die dann nur mögliche Alternative -<br />

nämlich die generelle Einführung <strong>des</strong> so genannten Trennmodells von Notfallrettung<br />

<strong>und</strong> Krankentransport - verhindert hat.<br />

Die gerade zu dieser Neuregelung teilweise vorgebrachten Befürchtungen sind unbegründet:<br />

Es muss nochmals betont werden, dass nur Krankentransporte, nicht aber die Beförderung<br />

von schwer kranken Patienten aus dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> Rettungs-

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