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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>stückes<br />

oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen<br />

<strong>und</strong> Pflanzen, zu dulden.<br />

(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gr<strong>und</strong>stücken, baulichen<br />

Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen<br />

<strong>und</strong> Hinweisschildern für Zwecke <strong>des</strong> Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.<br />

§ 29<br />

Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen<br />

Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den<br />

Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen <strong>des</strong> Einsatzleiters, der<br />

Polizei oder in den Fällen <strong>des</strong> § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen oder der<br />

Helfer der anderen Hilfsorganisationen zu befolgen.<br />

§ 30<br />

Entschädigung<br />

(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den § 23, § 27 oder § 28 oder in Erfüllung einer<br />

ihm aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen<br />

Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat,<br />

eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz<br />

zu erlangen vermag. Bei ges<strong>und</strong>heitlichen Schäden ist Entschädigung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung<br />

zu gewähren.<br />

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit<br />

oder <strong>des</strong> Eigentums <strong>des</strong> Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden<br />

Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.<br />

(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen,<br />

die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das<br />

den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen<br />

Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden<br />

haftet.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 geltend entsprechend, wenn jemand, ohne nach den § 23,<br />

§ 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu<br />

der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher<br />

Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

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