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und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und ...

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(1) Die Einsatzleitung hat<br />

1. der Bürgermeister,<br />

- 26 -<br />

SECHSTER ABSCHNITT<br />

Einsatzleitung<br />

§ 24<br />

Einsatzleitung<br />

2. der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen<br />

sind <strong>und</strong> zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch<br />

den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges,<br />

3. der Präsident der Aufsichts- <strong>und</strong> Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 6 Nr. 1,<br />

oder ein Beauftragter.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung<br />

übernehmen.<br />

(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche<br />

nicht vorhanden ist das für den Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutz zuständige Ministerium,<br />

einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen<br />

bestimmen.<br />

(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung.<br />

Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden<br />

sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr<br />

bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. Der Bürgermeister<br />

kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder einen anderen damit<br />

beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.<br />

§ 25<br />

Befugnisse der Einsatzleitung<br />

(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr<br />

notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich<br />

berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />

Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der<br />

Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt <strong>und</strong> einen Organisatorischen Leiter damit<br />

zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen<br />

zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten<br />

nach dem III. Abschnitt <strong>des</strong> Ersten Teiles <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im<br />

Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.<br />

(3) Feuerwehrangehörige <strong>und</strong> Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die<br />

Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen<br />

nicht selbst veranlassen kann.

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