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Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School

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Abschnitt I:<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Ziel des Studiums<br />

(1) Der Master-Studiengang Film vermittelt den Studierenden umfassende Kenntnisse <strong>der</strong><br />

Herstellungsprozesse von Film- und Fernsehproduktionen. Zentrale Lernziele sind die Beherrschung<br />

<strong>der</strong> einschlägigen Ar<strong>bei</strong>tstechniken, die Schaffung von Format- und Stilsicherheit, die sichere<br />

Anwendung filmischer Dramaturgie, sowie <strong>der</strong> Erwerb umfangreicher Kenntnisse in <strong>der</strong><br />

handwerklichen Methodik und die Ausbildung und För<strong>der</strong>ung filmischer Kreativität. Dieses Studienziel<br />

schließt die Vermittlung <strong>der</strong> Fähigkeit mit ein, mit hoher fachlicher Kompetenz und Kreativität die<br />

Kooperation im Team zu praktizieren und die Ar<strong>bei</strong>tsergebnisse unter den Bedingungen mo<strong>der</strong>ner<br />

Produktionsverfahren optimal zu gestalten.<br />

(2) Durch konsequente Verbindung <strong>der</strong> Vermittlung von wissenschaftlich-theoretischen Methoden und<br />

Erkenntnissen mit <strong>der</strong> künstlerisch-praktischen Anwendung des Wissens und <strong>der</strong> Lösung konkreter<br />

Probleme innerhalb des filmischen Gestaltungsprozesses erwerben die Studierenden ein breites<br />

Fundament an Fach- und Sachkompetenz für das angestrebte Berufsfeld.<br />

(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Studierenden in <strong>der</strong> Lage,<br />

eigenverantwortlich und professionell an <strong>der</strong> Herstellung von Spiel- und Dokumentarfilmen sowie an<br />

an<strong>der</strong>en Formaten mitzuwirken.<br />

§ 2 Abschluss/Akademischer Grad<br />

Die Hochschule für bildende Künste (HFBK) verleiht nach <strong>der</strong> Durchführung eines ordnungsgemäßen<br />

Studiums des Studiengangs Film an <strong>der</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Media</strong> <strong>School</strong> und einer bestandenen<br />

Masterprüfung den akademischen Grad „Master of Arts“.<br />

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zum Filmstudium wird zweijährlich zugelassen.<br />

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Master-Studiengang Film ist ein erster<br />

Hochschulabschluss an einer staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten wissenschaftlichen o<strong>der</strong><br />

künstlerischen Hochschule sowie nachgewiesene praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten im<br />

Bereich Film o<strong>der</strong> dem Film verwandten Bereichen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 kann am Master-Studiengang Film teilnehmen, wer eine<br />

abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine anschließende mindestens dreijährige Berufstätigkeit,<br />

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