Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School
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(2) Die schriftliche wissenschaftliche Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) und die mündliche Abschlussprüfung<br />
können <strong>bei</strong> einer Beurteilung einer <strong>der</strong> Teilleistungen mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wie<strong>der</strong>holt<br />
werden. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Genehmigung des Prüfungsausschusses eine<br />
zweite Wie<strong>der</strong>holung möglich. Da<strong>bei</strong> ist die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gruppenar<strong>bei</strong>t des Abschlussfilms<br />
ausgeschlossen. Bei Misslingen o<strong>der</strong> technischem Ausfall des Filmprojekts kann <strong>der</strong><br />
Prüfungsausschuss eine gleichwertige alternative Einzel-Prüfleistung festlegen. Eine Rückgabe des<br />
Themas <strong>bei</strong> <strong>der</strong> schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) gemäß § 19 Absatz 11 ist <strong>bei</strong><br />
einer Wie<strong>der</strong>holung nur zulässig, wenn die Kandidatin/<strong>der</strong> Kandidat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anfertigung des<br />
vorausgegangenen, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t<br />
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
(3) Die Prüfungsleistung innerhalb <strong>der</strong> Gesamtproduktion, <strong>der</strong> im Studium produzierten Filme (5-<br />
Minüter und 10-Minüter) und des Abschlussfilms als Gruppenar<strong>bei</strong>t gemäß § 19 Absatz 3 kann nur<br />
innerhalb des Fachbereiches und dort durch alternative Prüfungsaufgaben wie<strong>der</strong>holt werden. Über<br />
die Art <strong>der</strong> Prüfungsleitung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />
§ 25 Master-Zeugnis<br />
(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.<br />
(2) Das Zeugnis enthält die Noten aller Prüfungsleistungen, die Gesamtnote <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />
sowie das Thema des Abschlussfilms, <strong>der</strong> schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) mit<br />
Angabe von Prüfern und Note. Als Datum des Zeugnisses ist <strong>der</strong> Tag anzugeben, an dem die letzte,<br />
also die mündliche Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />
(3) Hat die Kandidatin/<strong>der</strong> Kandidat die Master-Prüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und<br />
gegen Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden Nachweise sowie <strong>der</strong> Exmatrikulationsbescheinigung eine<br />
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und <strong>der</strong>en Noten sowie<br />
die zur Master-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die<br />
Prüfung nicht bestanden ist.<br />
(4) Das Zeugnis ist für die Hochschule für bildende Künste von einem akademischen Mitglied des<br />
Gemeinsamen Ausschusses sowie von <strong>der</strong> Studiengangsleiterin/dem Studiengangsleiter des<br />
Filmstudiums <strong>der</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Media</strong> <strong>School</strong> zu unterzeichnen.<br />
(5) Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement und Transcript of Records <strong>bei</strong>gefügt.<br />
§ 26 Master-Urkunde<br />
(1) Auf Grund <strong>der</strong> bestandenen Master-Prüfung wird von <strong>der</strong> Hochschule für bildende Künste <strong>der</strong><br />
akademische Grad „Master of Arts“ verliehen.<br />
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