21.02.2013 Aufrufe

Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School

Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School

Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(2) Die schriftliche wissenschaftliche Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) und die mündliche Abschlussprüfung<br />

können <strong>bei</strong> einer Beurteilung einer <strong>der</strong> Teilleistungen mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wie<strong>der</strong>holt<br />

werden. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Genehmigung des Prüfungsausschusses eine<br />

zweite Wie<strong>der</strong>holung möglich. Da<strong>bei</strong> ist die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Gruppenar<strong>bei</strong>t des Abschlussfilms<br />

ausgeschlossen. Bei Misslingen o<strong>der</strong> technischem Ausfall des Filmprojekts kann <strong>der</strong><br />

Prüfungsausschuss eine gleichwertige alternative Einzel-Prüfleistung festlegen. Eine Rückgabe des<br />

Themas <strong>bei</strong> <strong>der</strong> schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) gemäß § 19 Absatz 11 ist <strong>bei</strong><br />

einer Wie<strong>der</strong>holung nur zulässig, wenn die Kandidatin/<strong>der</strong> Kandidat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anfertigung des<br />

vorausgegangenen, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t<br />

von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

(3) Die Prüfungsleistung innerhalb <strong>der</strong> Gesamtproduktion, <strong>der</strong> im Studium produzierten Filme (5-<br />

Minüter und 10-Minüter) und des Abschlussfilms als Gruppenar<strong>bei</strong>t gemäß § 19 Absatz 3 kann nur<br />

innerhalb des Fachbereiches und dort durch alternative Prüfungsaufgaben wie<strong>der</strong>holt werden. Über<br />

die Art <strong>der</strong> Prüfungsleitung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />

§ 25 Master-Zeugnis<br />

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.<br />

(2) Das Zeugnis enthält die Noten aller Prüfungsleistungen, die Gesamtnote <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

sowie das Thema des Abschlussfilms, <strong>der</strong> schriftlichen wissenschaftlichen Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis) mit<br />

Angabe von Prüfern und Note. Als Datum des Zeugnisses ist <strong>der</strong> Tag anzugeben, an dem die letzte,<br />

also die mündliche Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />

(3) Hat die Kandidatin/<strong>der</strong> Kandidat die Master-Prüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und<br />

gegen Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden Nachweise sowie <strong>der</strong> Exmatrikulationsbescheinigung eine<br />

schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und <strong>der</strong>en Noten sowie<br />

die zur Master-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die<br />

Prüfung nicht bestanden ist.<br />

(4) Das Zeugnis ist für die Hochschule für bildende Künste von einem akademischen Mitglied des<br />

Gemeinsamen Ausschusses sowie von <strong>der</strong> Studiengangsleiterin/dem Studiengangsleiter des<br />

Filmstudiums <strong>der</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Media</strong> <strong>School</strong> zu unterzeichnen.<br />

(5) Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement und Transcript of Records <strong>bei</strong>gefügt.<br />

§ 26 Master-Urkunde<br />

(1) Auf Grund <strong>der</strong> bestandenen Master-Prüfung wird von <strong>der</strong> Hochschule für bildende Künste <strong>der</strong><br />

akademische Grad „Master of Arts“ verliehen.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!