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Jahrespressebericht 2011 - beim Landkreis Vechta

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ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung zu erbringen. Alle Waffenbesitzer sind bis Ende des<br />

Jahres <strong>2011</strong> schriftlich aufgefordert worden, den Nachweis der ordnungsgemäßen<br />

Waffenaufbewahrung zu erbringen. Bis Ende des Jahres <strong>2011</strong> haben 84 % der Waffenbesitzer<br />

diesen Nachweis dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> vorgelegt.<br />

Der Trend, im Rahmen der Kontrollen der Aufbewahrung vorhandene Waffen <strong>beim</strong><br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> zur Vernichtung abzugeben oder aber an berechtigte Personen zu<br />

veräußern, setzte sich fort. Es wurden insgesamt 116 Waffen zur Vernichtung abgegeben.<br />

Hundehaltung<br />

Nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden<br />

(NHundG) ist eine Hundehaltung dann erlaubnispflichtig, wenn vom Hund auf Grund<br />

gesteigerter Aggressivität oder Kampfbereitschaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

ausgeht und diese Gefahr behördlich festgestellt wurde.<br />

Eine Überprüfung hat im Jahr <strong>2011</strong> in insgesamt 58 Fällen stattgefunden. Hierbei wurde in<br />

drei Fällen die Gefährlichkeit eines Hundes amtlich festgestellt. In 5 Fällen wurde ein Leinen-<br />

und/oder Maulkorbzwang angeordnet. Zusätzlich musste in einem Fall eine Einzäunung<br />

angeordnet werden.<br />

Um Gefahren durch gefährliche Hunde auszuschließen, wurde im Mai <strong>2011</strong> eine<br />

Hundehaltung mit insgesamt 10 Hunden (6 Hunde und 4 Welpen) eines Hundehalters<br />

sichergestellt und in Verwahrung genommen.<br />

Seit dem 01.07.<strong>2011</strong> sind die Aufgaben im Bereich des NHundG auf die Städte und<br />

Gemeinden auf der einen Seite und den <strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> als Fachbehörde auf der anderen<br />

Seiten aufgeteilt. Ordnungsbehördliche Standardmaßnahmen obliegen nunmehr den Städten<br />

und Gemeinden (z.B. Leinen- und Maulkorkzwang, Einzäunung), während die<br />

Gefährlichkeitsfeststellung, das Erlaubnisverfahren sowie die Anerkennung von Personen und<br />

Stellen, die zukünftig Sachkundeprüfungen durchführen können, dem <strong>Landkreis</strong> zugewiesen<br />

ist.<br />

Vereins- und Versammlungsrecht<br />

In <strong>2011</strong> wurden dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Vechta</strong> als untere Versammlungsbehörde nach dem<br />

Niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) insgesamt 11 Versammlungen und<br />

Demonstrationen angezeigt.<br />

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