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100826_Berner Augenklinik_Aufbewahrung Daten

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Memo<br />

Von RA Andreas Amstutz, LL.M. / Reto Ferrari-Visca, MLaw<br />

Datum 26. August 2010<br />

Betreff <strong>Berner</strong> <strong>Augenklinik</strong> am Lindenhofspital AG/<strong>Aufbewahrung</strong> <strong>Daten</strong><br />

105475<br />

1. Ausgangslage<br />

Die <strong>Berner</strong> <strong>Augenklinik</strong> am Lindenhofspital AG (nachfolgend <strong>Augenklinik</strong>)<br />

verfügt über eine elektronische Agenda. Alle Dokumente werden gescannt<br />

und elektronisch gespeichert. Die Originale werden anschliessend vernichtet.<br />

Vorliegend wird geprüft, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die<br />

elektronische Speicherung zulässig ist und welches die rechtlichen<br />

Konsequenzen dieser <strong>Aufbewahrung</strong>sart sind.<br />

2. Allgemeines<br />

Die Pflicht zur Führung und <strong>Aufbewahrung</strong> der Geschäftsbücher ist in<br />

Art. 957 OR 1 geregelt, wobei der Bundesrat gemäss Art. 957 Abs. 5 OR die<br />

Voraussetzungen näher umschreiben kann. Diese Kompetenz hat er mit dem<br />

Erlass der Geschäftsbücherverordnung 2 wahrgenommen.<br />

Aufgrund der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht von Art. 400 Abs. 1 OR<br />

schuldet der Arzt dem Patienten die ausführliche, sorgfältige und vollständige<br />

Dokumentation der ärztlichen Behandlung bzw. Operation einschliesslich pflegerischer<br />

Massnahmen. In vielen Kantonen wird die Führung einer Krankengeschichte<br />

zudem vom öffentlichen Recht vorgeschrieben 3 . So wird in Art. 26<br />

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern 4 festgehalten, dass Fachpersonen,<br />

worunter auch Ärzte fallen, über die Behandlung von Patienten fortlaufend<br />

Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen<br />

1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR), SR 220.<br />

2 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und <strong>Aufbewahrung</strong> der Geschäftsbücher<br />

(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV), SR 221.431.<br />

3 KUHN/POLEDNA (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich 2007, S. 136.<br />

4 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), BSG 811.01.<br />

Hallerstrasse 6<br />

Postfach 5122<br />

CH-3001 Bern<br />

Telefon +41 31 306 99 99<br />

Fax +41 31 306 99 66<br />

office@amstutzgreuter.ch<br />

www. amstutzgreuter.ch<br />

Andreas Amstutz<br />

Rechtsanwalt, LL.M.<br />

Hans Greuter<br />

Rechtsanwalt<br />

Thomas Schmid<br />

Rechtsanwalt<br />

Manuela Keller-Rapold<br />

Rechtsanwältin<br />

Gian Andrea Rusca<br />

Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte<br />

Eingetragen im Anwaltsregister<br />

Mitglieder des Bernischen und<br />

Schweizerischen Anwaltsverbandes<br />

(BAV/SAV)


zu dokumentieren haben. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen,<br />

die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand<br />

der Aufklärung enthalten.<br />

Auch die Standesordnung der FMH 5 sieht eine Pflicht zur Führung und <strong>Aufbewahrung</strong><br />

einer Krankengeschichte vor. Gemäss Art. 12 FMH Standesordnung haben Ärzte über die<br />

in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Massnahmen<br />

hinreichende Aufzeichnungen zu machen.<br />

Weder das GesG noch die Standesordnung regeln, wie die Aufzeichnung und die <strong>Aufbewahrung</strong><br />

genau zu erfolgen haben 6 . Es dürfte aber von einer analogen Anwendung der<br />

GeBüV auszugehen sein 7 . Die bezüglich der Geschäftsbücher gemachten Ausführungen<br />

gelten unseres Erachtens daher sinngemäss auch für die Behandlungsdokumentation der<br />

Patienten.<br />

3. Buchführungs- und aufbewahrungspflichtige Personen bzw. Unternehmen<br />

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, hat gemäss<br />

Art. 957 Abs. 1 OR diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren,<br />

die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes<br />

und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse<br />

sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Von<br />

der Eintragung im Handelsregister ausgenommen sind Handelsgewerbe, deren jährlicher<br />

Umsatz die Summe von CHF 100'000.00 nicht erreicht 8 . Es versteht sich von selbst, dass<br />

diejenigen Bücher, welche geführt werden müssen, auch aufzubewahren sind 9 .<br />

Angehörige freier Berufe wie Ärzte und Anwälte sind eintragungs- und damit buchführungspflichtig,<br />

wenn bei der Ausübung eines freien Berufs ein kaufmännischer Betrieb<br />

geführt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber<br />

der persönlichen Beziehung zum Patienten oder Klienten in den Vordergrund tritt, indem<br />

etwa im Hinblick auf eine möglichst hohe Rentabilität Planung betrieben, Organisationsbelangen<br />

besondere Aufmerksamkeit geschenkt, einer optimalen Finanzierung besondere<br />

Sorge getragen, wirksame Werbung betrieben etc. wird 10 .<br />

Die <strong>Augenklinik</strong> ist als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie untersteht<br />

somit der obligationenrechtlichen Buchführungs- und <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht. Die für die<br />

<strong>Augenklinik</strong> tätigen Ärzte müssen zudem die Aufzeichnungs- und <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht<br />

5 Online abrufbar unter http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf.<br />

6 In Art. 26 Abs. 2 GesG wird lediglich festgehalten, dass die Behandlungsdokumentation unter der<br />

Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen aufzubewahren ist. Diese Sicherheitsmassnahmen<br />

werden jedoch nicht näher umschrieben.<br />

7 Vgl. STRAUB, <strong>Aufbewahrung</strong> und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 552.<br />

8 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), SR 221.411.<br />

9 BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 3 zu Art. 957 OR.<br />

10 BGE 2A.570/2002 vom 03.06.2003, E. 2.4.2.<br />

Seite 2 von 6


der Behandlungsdokumentation der Patienten gemäss Art. 26 GesG und Art. 12 Standesordnung<br />

FMH beachten.<br />

4. Allgemeine Sorgfaltspflicht<br />

Die Geschäftsbücher müssen gemäss Art. 3 GeBüV so geführt und aufbewahrt und die<br />

Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt<br />

werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.<br />

Des Weiteren sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz<br />

sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren<br />

(Art. 5 GeBüV).<br />

Archivierte Informationen sind von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen,<br />

dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten<br />

Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren (Art. 7 Abs. 1 GeBüV).<br />

Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu<br />

schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen<br />

derselben <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht wie die <strong>Daten</strong>träger (Art. 8 Abs. 1 GeBüV).<br />

5. Verfügbarkeit<br />

Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so<br />

aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der <strong>Aufbewahrung</strong>sfrist von einer berechtigten<br />

Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können (Art. 6<br />

Abs. 1 GeBüV).<br />

6. Form der <strong>Aufbewahrung</strong><br />

Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können nach Art. 957<br />

Abs. 2 OR schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt<br />

werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen<br />

gewährleistet ist.<br />

Betriebsrechnung (= Erfolgsrechnung) und Bilanz sind schriftlich (gemeint ist auf Papier)<br />

11 und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege<br />

und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer<br />

Weise aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können (Art. 957<br />

Abs. 3 OR).<br />

11 BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 44 zu Art. 957 OR.<br />

Seite 3 von 6


7. Zulässige Informationsträger<br />

Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GeBüV sind zur <strong>Aufbewahrung</strong> von Unterlagen unveränderbare<br />

Informationsträger wie namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare <strong>Daten</strong>träger<br />

zulässig.<br />

Sind die Informationsträger hingegen veränderbar, d.h. die auf ihnen gespeicherten Informationen<br />

können geändert oder gelöscht werden, ohne dass die Änderung oder Löschung<br />

auf dem <strong>Daten</strong>träger nachweisbar ist (Art. 9 Abs. 2 GeBüV), müssen zusätzlich<br />

folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit diese zur <strong>Aufbewahrung</strong> von Unterlagen<br />

zulässig sind (Art. 9 Abs. 1 lit. b GeBüV):<br />

- Es kommen technische Verfahren zur Anwendung, welche die Integrität der gespeicherten<br />

Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren).<br />

- Der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen ist unverfälschbar nachweisbar (z.B.<br />

durch elektronischen „Zeitstempel“).<br />

- Die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz<br />

der betreffenden technischen Verfahren werden eingehalten.<br />

- Die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz werden festgelegt und dokumentiert. Zudem<br />

werden die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Logfiles) aufbewahrt.<br />

Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen<br />

(Art. 10 GeBüV).<br />

8. <strong>Aufbewahrung</strong>sdauer<br />

Die <strong>Aufbewahrung</strong>sfrist für die in Art. 957 OR erwähnten Unterlagen beträgt gemäss<br />

Art. 962 OR zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in<br />

welchem die Dokumente entstanden sind, bei Korrespondenz mit der Übermittlung. Da<br />

auftragsrechtliche Ansprüche erst nach zehn Jahren verjähren, sollten die wesentlichen<br />

Unterlagen generell während zehn Jahren ab der letzten ärztlichen Behandlung bzw.<br />

Beratung aufbewahrt werden 12 .<br />

Gemäss Art. 26 Abs. 2 GesG ist die Behandlungsdokumentation von Patienten so lange<br />

aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patienten von Interesse ist, mindestens<br />

aber während zehn Jahren 13 . Auch die Praxisaufgabe entbindet die Fachperson nicht von<br />

ihrer <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht. Die Fachperson hat in diesem Fall zu gewährleisten, dass die<br />

Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den<br />

12 Vgl. STRAUB, <strong>Aufbewahrung</strong> und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 558.<br />

13 Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere <strong>Aufbewahrung</strong>sfristen vorsehen,<br />

wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt.<br />

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erechtigten Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird (Art. 26 Abs. 3 GesG). Die<br />

Fachperson kann sich nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten<br />

von ihrer <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht befreien, indem sie die Behandlungsdokumentation der<br />

nachbehandelnden Fachperson oder dem Patienten übergibt (Art. 26 Abs. 4 GesG).<br />

Auch Art. 12 Standesordnung FMH sieht eine <strong>Aufbewahrung</strong> der Behandlungsdokumentation<br />

von zehn Jahren vor. Gemäss Art. 8 des Anhangs der Standesordnung<br />

der FMH 14 müssen arbeitsmedizinische Dokumente 15 sogar während 40 Jahren<br />

aufbewahrt werden.<br />

9. Beweiskraft<br />

Art. 957 Abs. 4 OR hält ausdrücklich fest, dass elektronisch oder in vergleichbarer Weise<br />

aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz die gleiche<br />

Beweiskraft haben wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Art. 957 Abs. 4 OR<br />

findet nicht nur Anwendung auf Informationen, welche nach Obligationenrecht aufbewahrt<br />

werden müssen, sondern wird sinngemäss auch auf rechtsrelevante Unterlagen bzw.<br />

<strong>Daten</strong> angewendet, welche nicht unmittelbar kaufmännischer Natur sind 16 .<br />

Art. 957 Abs. 4 OR verlangt hingegen keine absolute Gleichstellung von digitaler Kopie<br />

und Original, sondern nur, dass elektronische Dokumente nicht aufgrund ihrer Form vom<br />

Beweis ausgeschlossen werden dürfen 17 . Informationen aus öffentlichen Registern und<br />

Urkunden verlieren daher grundsätzlich ihre erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB,<br />

wenn sie nur noch elektronisch geführt werden 18 . Des Weiteren entbindet Art. 957<br />

Abs. 4 OR nicht davon, Beweismittel in qualifizierter Form vorzulegen, wenn dies besondere<br />

gesetzliche Bestimmungen vorsehen (wie z.B. bei der schriftlichen Schuldanerkennung<br />

im Rechtsöffnungsverfahren) 19 . Es ist daher zu empfehlen, solche Dokumente im<br />

Original aufzubewahren 20 .<br />

10. Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter folgenden Voraussetzungen<br />

die elektronische Speicherung von Geschäftsbüchern gemäss Art. 957 OR bzw. Patien-<br />

14<br />

Online abrufbar unter http://www.fmh.ch/files/pdf4/anhang_4_20081.pdf.<br />

15<br />

Arbeitsmedizinisch tätig sind Ärzte, die der Arbeitgeber beizieht, um sich und die Arbeitnehmenden<br />

im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsvorsorge<br />

unterstützen zu lassen (Art. 2 Anhang 4 Standesordnung FMH).<br />

16<br />

BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 50 zu Art. 957 OR; GASSER/HÄUSERMANN, Digitalisierung von<br />

Unternehmensinformationen, in: AJP 2006, S. 306.<br />

17<br />

BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 51 zu Art. 957 OR. Ausführlich GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O.,<br />

S. 207 ff. .<br />

18<br />

BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 53 zu Art. 957 OR; Handkommentar OR-NEUHAUS/WIEDERKEHR,<br />

N 19 zu Art. 957. Differenzierend GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 313.<br />

19<br />

BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 53 zu Art. 957 OR; Handkommentar OR-NEUHAUS/WIEDERKEHR,<br />

N 19 zu Art. 957. Ausführlich und auch differenzierend GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 314.<br />

20<br />

GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 314.<br />

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tenunterlagen gemäss Art. 26 GesG bzw. Art. 12 Standesordnung FMH auf einem veränderbaren<br />

Informationsträger zulässig ist:<br />

- Beweisbarkeit der Integrität eines Dokuments (z.B. durch eine elektronische Signatur).<br />

- Beweisbarkeit des Erstellungsdatums (z.B. durch einen elektronischen „Zeitstempel“).<br />

- Einhalten der technischen Vorschriften.<br />

- Dokumentation des <strong>Aufbewahrung</strong>sprozesses (z.B. durch Logfiles von Archivierungssystemen).<br />

Zudem sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten und der Grundsatz der Verfügbarkeit zu<br />

beachten.<br />

Die Erfolgsrechnung und die Bilanz müssen hingegen schriftlich auf Papier und unterzeichnet<br />

aufbewahrt werden (Art. 957 Abs. 3 OR). Eine rein elektronische Archivierung ist<br />

nicht zulässig.<br />

Grundsätzlich kommt elektronisch gespeicherten Unterlagen die gleiche Beweiskraft wie<br />

Originaldokumenten zu. Ausnahmen sind elektronisch gespeicherte Informationen aus<br />

öffentlichen Registern und Urkunden sowie Unterlagen, welche von Gesetzes wegen<br />

einer qualifizierten Form bedürfen (z.B. schriftliche Schuldanerkennungen). Diese Dokumente<br />

sollten im Original aufbewahrt werden.<br />

* * * * *<br />

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