100826_Berner Augenklinik_Aufbewahrung Daten
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Memo<br />
Von RA Andreas Amstutz, LL.M. / Reto Ferrari-Visca, MLaw<br />
Datum 26. August 2010<br />
Betreff <strong>Berner</strong> <strong>Augenklinik</strong> am Lindenhofspital AG/<strong>Aufbewahrung</strong> <strong>Daten</strong><br />
105475<br />
1. Ausgangslage<br />
Die <strong>Berner</strong> <strong>Augenklinik</strong> am Lindenhofspital AG (nachfolgend <strong>Augenklinik</strong>)<br />
verfügt über eine elektronische Agenda. Alle Dokumente werden gescannt<br />
und elektronisch gespeichert. Die Originale werden anschliessend vernichtet.<br />
Vorliegend wird geprüft, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die<br />
elektronische Speicherung zulässig ist und welches die rechtlichen<br />
Konsequenzen dieser <strong>Aufbewahrung</strong>sart sind.<br />
2. Allgemeines<br />
Die Pflicht zur Führung und <strong>Aufbewahrung</strong> der Geschäftsbücher ist in<br />
Art. 957 OR 1 geregelt, wobei der Bundesrat gemäss Art. 957 Abs. 5 OR die<br />
Voraussetzungen näher umschreiben kann. Diese Kompetenz hat er mit dem<br />
Erlass der Geschäftsbücherverordnung 2 wahrgenommen.<br />
Aufgrund der auftragsrechtlichen Rechenschaftspflicht von Art. 400 Abs. 1 OR<br />
schuldet der Arzt dem Patienten die ausführliche, sorgfältige und vollständige<br />
Dokumentation der ärztlichen Behandlung bzw. Operation einschliesslich pflegerischer<br />
Massnahmen. In vielen Kantonen wird die Führung einer Krankengeschichte<br />
zudem vom öffentlichen Recht vorgeschrieben 3 . So wird in Art. 26<br />
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern 4 festgehalten, dass Fachpersonen,<br />
worunter auch Ärzte fallen, über die Behandlung von Patienten fortlaufend<br />
Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen<br />
1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR), SR 220.<br />
2 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und <strong>Aufbewahrung</strong> der Geschäftsbücher<br />
(Geschäftsbücherverordnung; GeBüV), SR 221.431.<br />
3 KUHN/POLEDNA (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich 2007, S. 136.<br />
4 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), BSG 811.01.<br />
Hallerstrasse 6<br />
Postfach 5122<br />
CH-3001 Bern<br />
Telefon +41 31 306 99 99<br />
Fax +41 31 306 99 66<br />
office@amstutzgreuter.ch<br />
www. amstutzgreuter.ch<br />
Andreas Amstutz<br />
Rechtsanwalt, LL.M.<br />
Hans Greuter<br />
Rechtsanwalt<br />
Thomas Schmid<br />
Rechtsanwalt<br />
Manuela Keller-Rapold<br />
Rechtsanwältin<br />
Gian Andrea Rusca<br />
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte<br />
Eingetragen im Anwaltsregister<br />
Mitglieder des Bernischen und<br />
Schweizerischen Anwaltsverbandes<br />
(BAV/SAV)
zu dokumentieren haben. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen,<br />
die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand<br />
der Aufklärung enthalten.<br />
Auch die Standesordnung der FMH 5 sieht eine Pflicht zur Führung und <strong>Aufbewahrung</strong><br />
einer Krankengeschichte vor. Gemäss Art. 12 FMH Standesordnung haben Ärzte über die<br />
in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Massnahmen<br />
hinreichende Aufzeichnungen zu machen.<br />
Weder das GesG noch die Standesordnung regeln, wie die Aufzeichnung und die <strong>Aufbewahrung</strong><br />
genau zu erfolgen haben 6 . Es dürfte aber von einer analogen Anwendung der<br />
GeBüV auszugehen sein 7 . Die bezüglich der Geschäftsbücher gemachten Ausführungen<br />
gelten unseres Erachtens daher sinngemäss auch für die Behandlungsdokumentation der<br />
Patienten.<br />
3. Buchführungs- und aufbewahrungspflichtige Personen bzw. Unternehmen<br />
Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, hat gemäss<br />
Art. 957 Abs. 1 OR diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren,<br />
die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes<br />
und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse<br />
sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Von<br />
der Eintragung im Handelsregister ausgenommen sind Handelsgewerbe, deren jährlicher<br />
Umsatz die Summe von CHF 100'000.00 nicht erreicht 8 . Es versteht sich von selbst, dass<br />
diejenigen Bücher, welche geführt werden müssen, auch aufzubewahren sind 9 .<br />
Angehörige freier Berufe wie Ärzte und Anwälte sind eintragungs- und damit buchführungspflichtig,<br />
wenn bei der Ausübung eines freien Berufs ein kaufmännischer Betrieb<br />
geführt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber<br />
der persönlichen Beziehung zum Patienten oder Klienten in den Vordergrund tritt, indem<br />
etwa im Hinblick auf eine möglichst hohe Rentabilität Planung betrieben, Organisationsbelangen<br />
besondere Aufmerksamkeit geschenkt, einer optimalen Finanzierung besondere<br />
Sorge getragen, wirksame Werbung betrieben etc. wird 10 .<br />
Die <strong>Augenklinik</strong> ist als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie untersteht<br />
somit der obligationenrechtlichen Buchführungs- und <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht. Die für die<br />
<strong>Augenklinik</strong> tätigen Ärzte müssen zudem die Aufzeichnungs- und <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht<br />
5 Online abrufbar unter http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf.<br />
6 In Art. 26 Abs. 2 GesG wird lediglich festgehalten, dass die Behandlungsdokumentation unter der<br />
Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen aufzubewahren ist. Diese Sicherheitsmassnahmen<br />
werden jedoch nicht näher umschrieben.<br />
7 Vgl. STRAUB, <strong>Aufbewahrung</strong> und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 552.<br />
8 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV), SR 221.411.<br />
9 BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 3 zu Art. 957 OR.<br />
10 BGE 2A.570/2002 vom 03.06.2003, E. 2.4.2.<br />
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der Behandlungsdokumentation der Patienten gemäss Art. 26 GesG und Art. 12 Standesordnung<br />
FMH beachten.<br />
4. Allgemeine Sorgfaltspflicht<br />
Die Geschäftsbücher müssen gemäss Art. 3 GeBüV so geführt und aufbewahrt und die<br />
Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt<br />
werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.<br />
Des Weiteren sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz<br />
sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren<br />
(Art. 5 GeBüV).<br />
Archivierte Informationen sind von aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen,<br />
dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten<br />
Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren (Art. 7 Abs. 1 GeBüV).<br />
Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu<br />
schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen<br />
derselben <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht wie die <strong>Daten</strong>träger (Art. 8 Abs. 1 GeBüV).<br />
5. Verfügbarkeit<br />
Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so<br />
aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der <strong>Aufbewahrung</strong>sfrist von einer berechtigten<br />
Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können (Art. 6<br />
Abs. 1 GeBüV).<br />
6. Form der <strong>Aufbewahrung</strong><br />
Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können nach Art. 957<br />
Abs. 2 OR schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt<br />
werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen<br />
gewährleistet ist.<br />
Betriebsrechnung (= Erfolgsrechnung) und Bilanz sind schriftlich (gemeint ist auf Papier)<br />
11 und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege<br />
und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer<br />
Weise aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können (Art. 957<br />
Abs. 3 OR).<br />
11 BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 44 zu Art. 957 OR.<br />
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7. Zulässige Informationsträger<br />
Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GeBüV sind zur <strong>Aufbewahrung</strong> von Unterlagen unveränderbare<br />
Informationsträger wie namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare <strong>Daten</strong>träger<br />
zulässig.<br />
Sind die Informationsträger hingegen veränderbar, d.h. die auf ihnen gespeicherten Informationen<br />
können geändert oder gelöscht werden, ohne dass die Änderung oder Löschung<br />
auf dem <strong>Daten</strong>träger nachweisbar ist (Art. 9 Abs. 2 GeBüV), müssen zusätzlich<br />
folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit diese zur <strong>Aufbewahrung</strong> von Unterlagen<br />
zulässig sind (Art. 9 Abs. 1 lit. b GeBüV):<br />
- Es kommen technische Verfahren zur Anwendung, welche die Integrität der gespeicherten<br />
Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren).<br />
- Der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen ist unverfälschbar nachweisbar (z.B.<br />
durch elektronischen „Zeitstempel“).<br />
- Die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz<br />
der betreffenden technischen Verfahren werden eingehalten.<br />
- Die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz werden festgelegt und dokumentiert. Zudem<br />
werden die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Logfiles) aufbewahrt.<br />
Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen<br />
(Art. 10 GeBüV).<br />
8. <strong>Aufbewahrung</strong>sdauer<br />
Die <strong>Aufbewahrung</strong>sfrist für die in Art. 957 OR erwähnten Unterlagen beträgt gemäss<br />
Art. 962 OR zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in<br />
welchem die Dokumente entstanden sind, bei Korrespondenz mit der Übermittlung. Da<br />
auftragsrechtliche Ansprüche erst nach zehn Jahren verjähren, sollten die wesentlichen<br />
Unterlagen generell während zehn Jahren ab der letzten ärztlichen Behandlung bzw.<br />
Beratung aufbewahrt werden 12 .<br />
Gemäss Art. 26 Abs. 2 GesG ist die Behandlungsdokumentation von Patienten so lange<br />
aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patienten von Interesse ist, mindestens<br />
aber während zehn Jahren 13 . Auch die Praxisaufgabe entbindet die Fachperson nicht von<br />
ihrer <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht. Die Fachperson hat in diesem Fall zu gewährleisten, dass die<br />
Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den<br />
12 Vgl. STRAUB, <strong>Aufbewahrung</strong> und Archivierung in der Anwaltskanzlei, in: AJP 2010, S. 558.<br />
13 Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere <strong>Aufbewahrung</strong>sfristen vorsehen,<br />
wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt.<br />
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erechtigten Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird (Art. 26 Abs. 3 GesG). Die<br />
Fachperson kann sich nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten<br />
von ihrer <strong>Aufbewahrung</strong>spflicht befreien, indem sie die Behandlungsdokumentation der<br />
nachbehandelnden Fachperson oder dem Patienten übergibt (Art. 26 Abs. 4 GesG).<br />
Auch Art. 12 Standesordnung FMH sieht eine <strong>Aufbewahrung</strong> der Behandlungsdokumentation<br />
von zehn Jahren vor. Gemäss Art. 8 des Anhangs der Standesordnung<br />
der FMH 14 müssen arbeitsmedizinische Dokumente 15 sogar während 40 Jahren<br />
aufbewahrt werden.<br />
9. Beweiskraft<br />
Art. 957 Abs. 4 OR hält ausdrücklich fest, dass elektronisch oder in vergleichbarer Weise<br />
aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz die gleiche<br />
Beweiskraft haben wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Art. 957 Abs. 4 OR<br />
findet nicht nur Anwendung auf Informationen, welche nach Obligationenrecht aufbewahrt<br />
werden müssen, sondern wird sinngemäss auch auf rechtsrelevante Unterlagen bzw.<br />
<strong>Daten</strong> angewendet, welche nicht unmittelbar kaufmännischer Natur sind 16 .<br />
Art. 957 Abs. 4 OR verlangt hingegen keine absolute Gleichstellung von digitaler Kopie<br />
und Original, sondern nur, dass elektronische Dokumente nicht aufgrund ihrer Form vom<br />
Beweis ausgeschlossen werden dürfen 17 . Informationen aus öffentlichen Registern und<br />
Urkunden verlieren daher grundsätzlich ihre erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB,<br />
wenn sie nur noch elektronisch geführt werden 18 . Des Weiteren entbindet Art. 957<br />
Abs. 4 OR nicht davon, Beweismittel in qualifizierter Form vorzulegen, wenn dies besondere<br />
gesetzliche Bestimmungen vorsehen (wie z.B. bei der schriftlichen Schuldanerkennung<br />
im Rechtsöffnungsverfahren) 19 . Es ist daher zu empfehlen, solche Dokumente im<br />
Original aufzubewahren 20 .<br />
10. Zusammenfassung<br />
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter folgenden Voraussetzungen<br />
die elektronische Speicherung von Geschäftsbüchern gemäss Art. 957 OR bzw. Patien-<br />
14<br />
Online abrufbar unter http://www.fmh.ch/files/pdf4/anhang_4_20081.pdf.<br />
15<br />
Arbeitsmedizinisch tätig sind Ärzte, die der Arbeitgeber beizieht, um sich und die Arbeitnehmenden<br />
im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsvorsorge<br />
unterstützen zu lassen (Art. 2 Anhang 4 Standesordnung FMH).<br />
16<br />
BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 50 zu Art. 957 OR; GASSER/HÄUSERMANN, Digitalisierung von<br />
Unternehmensinformationen, in: AJP 2006, S. 306.<br />
17<br />
BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 51 zu Art. 957 OR. Ausführlich GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O.,<br />
S. 207 ff. .<br />
18<br />
BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 53 zu Art. 957 OR; Handkommentar OR-NEUHAUS/WIEDERKEHR,<br />
N 19 zu Art. 957. Differenzierend GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 313.<br />
19<br />
BaK OR II-NEUHAUS/STEIGER, N 53 zu Art. 957 OR; Handkommentar OR-NEUHAUS/WIEDERKEHR,<br />
N 19 zu Art. 957. Ausführlich und auch differenzierend GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 314.<br />
20<br />
GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 314.<br />
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tenunterlagen gemäss Art. 26 GesG bzw. Art. 12 Standesordnung FMH auf einem veränderbaren<br />
Informationsträger zulässig ist:<br />
- Beweisbarkeit der Integrität eines Dokuments (z.B. durch eine elektronische Signatur).<br />
- Beweisbarkeit des Erstellungsdatums (z.B. durch einen elektronischen „Zeitstempel“).<br />
- Einhalten der technischen Vorschriften.<br />
- Dokumentation des <strong>Aufbewahrung</strong>sprozesses (z.B. durch Logfiles von Archivierungssystemen).<br />
Zudem sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten und der Grundsatz der Verfügbarkeit zu<br />
beachten.<br />
Die Erfolgsrechnung und die Bilanz müssen hingegen schriftlich auf Papier und unterzeichnet<br />
aufbewahrt werden (Art. 957 Abs. 3 OR). Eine rein elektronische Archivierung ist<br />
nicht zulässig.<br />
Grundsätzlich kommt elektronisch gespeicherten Unterlagen die gleiche Beweiskraft wie<br />
Originaldokumenten zu. Ausnahmen sind elektronisch gespeicherte Informationen aus<br />
öffentlichen Registern und Urkunden sowie Unterlagen, welche von Gesetzes wegen<br />
einer qualifizierten Form bedürfen (z.B. schriftliche Schuldanerkennungen). Diese Dokumente<br />
sollten im Original aufbewahrt werden.<br />
* * * * *<br />
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