Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Zum Zeitraum "01.10.1977 – 30.09.1981":<br />
Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BeamtVG kann die Zeit der außer der allgemeinen<br />
Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung<br />
und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren sowie eine praktische Ausbildung)<br />
als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Nach den Übergangsvorschriften in §<br />
85 Abs. 1 BeamtVG sind, wenn das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits<br />
bestanden hat, die bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.<br />
Die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten auf drei Jahre entfällt.<br />
Ruhegehaltsfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und -<br />
prüfungszeit.<br />
Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage waren somit in beiden<br />
Fällen Prüfungsfeststellungen nicht zu treffen. Die Entscheidungen standen im Ermessen<br />
der Verwaltung.<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11