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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Zum Zeitraum "01.10.1977 – 30.09.1981":<br />

Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BeamtVG kann die Zeit der außer der allgemeinen<br />

Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung<br />

und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren sowie eine praktische Ausbildung)<br />

als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Nach den Übergangsvorschriften in §<br />

85 Abs. 1 BeamtVG sind, wenn das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

bestanden hat, die bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.<br />

Die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten auf drei Jahre entfällt.<br />

Ruhegehaltsfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und -<br />

prüfungszeit.<br />

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage waren somit in beiden<br />

Fällen Prüfungsfeststellungen nicht zu treffen. Die Entscheidungen standen im Ermessen<br />

der Verwaltung.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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