Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Datenschutz und Melderecht (Jugendamt)<br />
In einer Anfrage des Jugendamtes an den Datenschutzbeauftragten vom<br />
02.03.<strong>2011</strong> wurde die Frage thematisiert, ob den Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse<br />
(UVK), mithin dem <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong>, ein unmittelbarer Zugriff auf die Einwohnermeldedaten<br />
(EWO-Daten) der Gemeinden ermöglicht werden darf, um eine<br />
Aufgabenerfüllung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mit minimiertem<br />
Verwaltungsaufwand durchführen zu können.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den EWO-Daten um Daten der Gemeinden,<br />
nicht des <strong>Kreis</strong>es handelt. Gleichzeitig erfolgt keine Datenübermittlung von<br />
den Gemeinden an den <strong>Kreis</strong> und auch kein Ersuchen des <strong>Kreis</strong>es an die Gemeinden<br />
um Übersendung der Daten. Vielmehr soll der (technisch mögliche) direkte Zugriff<br />
auf die EWO-Daten unmittelbar durch den <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> erfolgen.<br />
Mit Schreiben vom 17.03.<strong>2011</strong> nahm der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in<br />
seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter zu dem Sachverhalt Stellung. Hiernach<br />
ist nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Verarbeitung 119<br />
von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt<br />
oder die betroffene Person eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 DSG). Soweit es sich um<br />
Sozialdaten handelt, werden die allgemeinen Normen des DSG allerdings überlagert<br />
durch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (vgl. §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X, 61<br />
ff. SGB VIII). Das UVG ist zunächst nicht originärer Teil des Sozialgesetzbuches,<br />
wird aber über § 68 SGB I als besonderer Teil des SGB definiert. Nach der NRW-<br />
DVO zum UVG sind zuständige Stellen (iSv. § 9 UVG) die <strong>Kreis</strong>e. Zuständige Stelle<br />
ist dabei weder das Jugendamt, noch die UVK, sondern diejenige Körperschaft, bei<br />
der das Jugendamt eingerichtet ist 120 .<br />
§ 67d Abs. 1 SGB X, wonach eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist,<br />
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 ff. SGB X [...] vorliegt,<br />
ist nicht einschlägig, da sich die Anfrage des Jugendamtes nicht auf die<br />
Übermittlung von Sozialdaten, sondern auf Einwohnermeldedaten bezieht 121 . Es ist<br />
daher davon auszugehen, dass – soweit sonstige Rechtsgrundlagen nicht einschlägig<br />
sind – melderechtliche Vorschriften herangezogen werden müssen. Subsidiär<br />
und ergänzend muss ggf. auf Vorgaben des DSG zurückgegriffen werden 122 . Das<br />
UVG enthält in § 6 Abs. 5 zwar eine Auskunftspflicht (z.B. über Wohnort), bezieht<br />
sich aber dem Wortlaut nach nur auf die in § 69 SGB X genannten Sozialleistungsträger;<br />
mithin nicht auf die Meldebehörden.<br />
Das Meldegesetz NRW (MG) enthält Bestimmungen über die Schutzwürdigkeit von<br />
Interessen der Betroffenen (§ 7 MG), regelt aber in § 31 MG die Datenübermittlung<br />
an andere Behörden oder öffentliche Stellen. Das Meldegesetz ist vorrangig vor den<br />
Vorschriften des DSG NRW heranzuziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl.<br />
§§ 2 Abs. 3 DSG und 2 Abs. 2 Satz 2 MG) oder es fehlten darin Vorgaben über die<br />
zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen 123 .<br />
In Abweichung von § 31 Abs. 1 MG, wonach die Meldebehörde anderen Behörden<br />
zu deren rechtmäßiger Aufgabenerfüllung Meldedaten übermitteln darf, regelt § 31<br />
Abs. 4 MG, dass regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden, insbesondere<br />
die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, nur zulässig sind, soweit dies<br />
durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der<br />
Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt<br />
119 hier: "Übermittlung" iSd. § 3 Abs. 2 Nr. 4 DSG NRW<br />
120 vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 31.1.<strong>2011</strong>, 15 K 2173/10. Andere Auffassung VG Aachen, U. v. 21.1.<strong>2010</strong>, 2 K 1599/08<br />
121 An dieser Stelle kann nicht vertieft werden, ob und inwieweit die Legaldefinition in § 67 SGB X (Sozialdaten) eben auch die<br />
Meldedaten des Betroffenen umfasst. Wenn dem so wäre, fänden auch die Vorschriften des § 67a SGB X Anwendung (Datenerhebung<br />
grds. beim Betroffenen / bei anderen Stellen nur, wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung ausdrücklich vorschreibt etc.)<br />
122 § 2 Abs. 3 DSG, aber auch 1 VV zum MG NRW<br />
123 Stähler/Pohler: Datenschutzgesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage, zu § 2 DSG, Rn. 12<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11