Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Videoüberwachung in Haus D<br />
- 115 -<br />
Nach Fertigstellung des Hauses D der <strong>Kreis</strong>verwaltung erlangte der Datenschutzbeauftragte<br />
Kenntnis über eine dort installierte Videoüberwachung. Mit Schreiben vom<br />
26.01.<strong>2011</strong> wurde die Verwaltung um Stellungnahme hinsichtlich der konkreten<br />
(technischen) Maßnahmen, der Rechtsgrundlage sowie der unterlassenen Vorabkontrolle<br />
ersucht.<br />
Aufgrund der zusammenfassenden Stellungnahme des Zentralen Gebäudemanagements<br />
vom 22.02.<strong>2011</strong> und nach Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durch<br />
den Datenschutzbeauftragten konnte der Sachverhalt eingehender ermittelt werden.<br />
Hieraus ergaben sich nachstehende Sachfeststellungen:<br />
• In den Wartebereichen des Hauses D findet eine Videoüberwachung (je<br />
Stockwerk) statt<br />
• Die Anlagen ermöglichen eine 360 0 -Rundumsicht und befinden sich unauffällig<br />
an der Decke<br />
• Ein (kleiner) Symbolhinweis informiert über die Videoüberwachung<br />
• Zoom-und Schwenkfunktion sind nicht vorhanden<br />
• Die WebCams haben eine Aufzeichnungsfunktion; diese ist aber deaktiviert<br />
• Es werden keine Daten (Aufnahmen) gespeichert<br />
• Die Webcams sollen der Ausübung des Hausrechts, dem Schutz vor Übergriffen<br />
und zur Vorbeugung von Vandalismusschäden dienen<br />
Mit Schreiben vom 31.03.<strong>2011</strong> nahm der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in<br />
seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter hierzu Stellung.<br />
Danach unterfällt die Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden grds. den datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen, da sie einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte potentiell<br />
betroffener Kunden, Besucher, ggf. aber auch Mitarbeiter darstellt 108 .<br />
Rechtsgrundlage für die Überwachung könnte § 29b DSG NRW sein, der Ermächtigungsnorm<br />
iSd. § 4 Abs. 1 DSG NRW ist. Die (subjektive) Eingriffsqualität ist auch<br />
dann zu bejahen, wenn "nur" Übersichtsaufnahmen (ohne Personenerkennung)<br />
durchgeführt werden oder sogar, wenn nur Attrappen von Kameras angebracht<br />
sind. 109<br />
Die dem Datenschutz zu Grunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen sind<br />
bereits durch das Bundesverfassungsgericht umfassend getroffen worden. Hiernach<br />
"greift die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung<br />
als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst<br />
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und<br />
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und<br />
daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten<br />
zu bestimmen. Die offene Videoüberwachung kann und soll zugleich abschreckend<br />
wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken. Die Videoüberwachung<br />
ist ein intensiver Eingriff. Sie beeinträchtigt alle, die den betroffenen Raum betreten.<br />
Von den Personen, die die Räumlichkeit betreten, dürfte nur eine Minderheit<br />
gegen [...] rechtliche Vorgaben, die sich aus [...] der Benutzung der Räumlichkeiten<br />
ergeben, verstoßen. Die Videoüberwachung [...] erfasst daher - wie bei solchen<br />
Maßnahmen stets - überwiegend Personen, die selbst keinen Anlass schaffen, dessentwegen<br />
die Überwachung vorgenommen wird" 110 .<br />
108 Eingriffsqualität bejahend Stähler/Pohler: Datenschutzgesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage, zu § 29b DSG, Rn. 1<br />
109 vgl. LDB Brandenburg, LDB Niedersachsen; ähnlich AG Lichtenberg, B. v. 24.1.2008, 10 C 156/07<br />
110 ausführlich BVerfG, B. v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11