Unternehmensförderung und -sicherung - IHK Koblenz
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RubRiktitel öffentliche bekanntachung<br />
§ 13 Feststellung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />
(1) Der prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen<br />
prüfungsleistungen <strong>und</strong> das Gesamtergebnis fest.<br />
(2) Das Ergebnis des schriftlichen prüfungsteils ist dem prüfling als vorläufiges<br />
Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des<br />
schriftlichen prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen prüfungsteils<br />
<strong>und</strong> das Gesamtergebnis sind in der Regel nach abschluss der Beratungen<br />
über den praktischen prüfungsteil mitzuteilen.<br />
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische prüfungsteil nicht bestanden,<br />
erhält der prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem<br />
auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.<br />
(4) Wenn der prüfling die prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung<br />
nach anlage 2 der FinVermV ausgestellt. soweit der prüfling<br />
den praktischen prüfungsteil gem. § 3 abs. 5 FinVermV nicht zu<br />
absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung<br />
aufzunehmen.<br />
(5) prüflingen, die die spezifische sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 5 FinVermV<br />
bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.<br />
Die Vollversammlung der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer zu <strong>Koblenz</strong><br />
hat in Ihrer Sitzung vom 21. November 2012 beschlossen, die nachfolgende<br />
Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen<br />
für Finanzanlagevermittler jeweils mit der Industrie-<br />
<strong>und</strong> Handelskammer Trier, der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />
für die Pfalz <strong>und</strong> der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer für Rheinhessen<br />
abzuschließen, nachdem die Vollversammlungen der jeweiligen <strong>IHK</strong>s<br />
ihrerseits der Übertragung der Aufgabe auf die <strong>IHK</strong> <strong>Koblenz</strong> zugestimmt<br />
haben.<br />
Vereinbarung<br />
zwischen jeweils der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer füt Rheinhessen,<br />
Trier <strong>und</strong> für die Pfalz, gesetzlich vertreten durch den jeweiligen Präsidenten<br />
<strong>und</strong> den jeweiligen Hauptgeschäftsführer<br />
<strong>und</strong><br />
der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong>, gesetzlich vertreten durch<br />
den Präsidenten Manfred Sattler <strong>und</strong> den Hauptgeschäftsführer Arne<br />
Rössel,<br />
Schlossstr. 2, 56068 <strong>Koblenz</strong><br />
zur Übertragung der gesetzlich zugewiesenen<br />
Aufgabe „Abnahme der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen“<br />
für Finanzanlagenvermittler<br />
Präambel<br />
Nach der neuen Rechtsvorschrift des § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, die zum<br />
1. Januar 2013 in Kraft tritt, sind die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />
§ 14 Prüfungswiederholung<br />
Die gesamte prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.<br />
§ 15 Niederschrift<br />
Über die prüfung ist eine niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen<br />
prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen<br />
zu entnehmen sind. sie ist von den Mitgliedern des prüfungsausschusses<br />
zu unterzeichnen.<br />
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den prüfling<br />
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen<br />
nach der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>und</strong> den ausführungsbestimmungen<br />
des Landes Rheinland-pfalz.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
Diese prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt<br />
der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer koblenz (IHk-Journal) in kraft.<br />
koblenz, 21. november 2012<br />
Manfred sattler arne Rössel<br />
präsident Hauptgeschäftsführer<br />
zur Abnahme der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen für Finanzanlagenvermittler<br />
verpflichtet. Um die Neuordnung für die Finanzanlagenvermittler zum<br />
1. Januar 2013 sicherzustellen, wurde b<strong>und</strong>esgesetzlich festgelegt,<br />
dass die Rechtsvorschriften über die Sachk<strong>und</strong>eprüfung in der Verordnung<br />
zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
(FinVermV) bereits zum 1. November 2012 in Kraft treten. Auf dieser<br />
Gr<strong>und</strong>lage vereinbaren die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern Trier für<br />
Rhein-Hessen <strong>und</strong> die Pfalz, die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong><br />
Folgendes:<br />
1. Die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer überträgt gemäß dem Beschluss<br />
der jeweiligen Vollversammlung die Aufgabe „Abnahme der<br />
Sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO in Verbindung<br />
mit § 2 Abs. 1 FinVermV“ gemäß § 10 Abs. 1 <strong>IHK</strong>G mit Wirkung ab<br />
1. November 2012 auf die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong>.<br />
Die Vollversammlung der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong><br />
hat die Aufgabenübertragung mit Beschluss vom 21. November<br />
2012 angenommen.<br />
2. Die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong> ist ab diesem Zeitpunkt<br />
für die Durchführung der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen entsprechend<br />
den gesetzlichen Vorgaben auch für den Bezirk der <strong>IHK</strong><br />
zuständig <strong>und</strong> trägt für die ordnungsgemäße Aufgabeerfüllung<br />
Sorge. Die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe entstehenden<br />
sachlichen <strong>und</strong> personellen Betriebskosten deckt die<br />
<strong>IHK</strong> <strong>Koblenz</strong> durch Gebühren ab, die sie selbst beschließt <strong>und</strong> einnimmt.<br />
3. Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann von den vertragsschließenden<br />
Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Vorgaben <strong>und</strong> der Einhaltung einer einjährigen Frist zum<br />
Jahresende gekündigt werden. Änderungen sowie die Kündigung<br />
bedürfen der Schriftform. Diese Vereinbarung tritt spätestens zum<br />
1. Dezember 2012 in Kraft, aber nicht bevor die erforderliche Genehmigung<br />
des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz vorliegt.<br />
26 | <strong>IHK</strong>-Journal Dezember 2012 www.ihk-koblenz.de