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Unternehmensförderung und -sicherung - IHK Koblenz

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RubRiktitel öffentliche bekanntachung<br />

§ 13 Feststellung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

(1) Der prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen<br />

prüfungsleistungen <strong>und</strong> das Gesamtergebnis fest.<br />

(2) Das Ergebnis des schriftlichen prüfungsteils ist dem prüfling als vorläufiges<br />

Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des<br />

schriftlichen prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen prüfungsteils<br />

<strong>und</strong> das Gesamtergebnis sind in der Regel nach abschluss der Beratungen<br />

über den praktischen prüfungsteil mitzuteilen.<br />

(3) Wurde der schriftliche oder der praktische prüfungsteil nicht bestanden,<br />

erhält der prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem<br />

auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.<br />

(4) Wenn der prüfling die prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung<br />

nach anlage 2 der FinVermV ausgestellt. soweit der prüfling<br />

den praktischen prüfungsteil gem. § 3 abs. 5 FinVermV nicht zu<br />

absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung<br />

aufzunehmen.<br />

(5) prüflingen, die die spezifische sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 5 FinVermV<br />

bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.<br />

Die Vollversammlung der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer zu <strong>Koblenz</strong><br />

hat in Ihrer Sitzung vom 21. November 2012 beschlossen, die nachfolgende<br />

Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen<br />

für Finanzanlagevermittler jeweils mit der Industrie-<br />

<strong>und</strong> Handelskammer Trier, der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />

für die Pfalz <strong>und</strong> der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer für Rheinhessen<br />

abzuschließen, nachdem die Vollversammlungen der jeweiligen <strong>IHK</strong>s<br />

ihrerseits der Übertragung der Aufgabe auf die <strong>IHK</strong> <strong>Koblenz</strong> zugestimmt<br />

haben.<br />

Vereinbarung<br />

zwischen jeweils der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer füt Rheinhessen,<br />

Trier <strong>und</strong> für die Pfalz, gesetzlich vertreten durch den jeweiligen Präsidenten<br />

<strong>und</strong> den jeweiligen Hauptgeschäftsführer<br />

<strong>und</strong><br />

der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong>, gesetzlich vertreten durch<br />

den Präsidenten Manfred Sattler <strong>und</strong> den Hauptgeschäftsführer Arne<br />

Rössel,<br />

Schlossstr. 2, 56068 <strong>Koblenz</strong><br />

zur Übertragung der gesetzlich zugewiesenen<br />

Aufgabe „Abnahme der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen“<br />

für Finanzanlagenvermittler<br />

Präambel<br />

Nach der neuen Rechtsvorschrift des § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, die zum<br />

1. Januar 2013 in Kraft tritt, sind die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />

§ 14 Prüfungswiederholung<br />

Die gesamte prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.<br />

§ 15 Niederschrift<br />

Über die prüfung ist eine niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen<br />

prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen<br />

zu entnehmen sind. sie ist von den Mitgliedern des prüfungsausschusses<br />

zu unterzeichnen.<br />

§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den prüfling<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen<br />

nach der Verwaltungsgerichtsordnung <strong>und</strong> den ausführungsbestimmungen<br />

des Landes Rheinland-pfalz.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

Diese prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt<br />

der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer koblenz (IHk-Journal) in kraft.<br />

koblenz, 21. november 2012<br />

Manfred sattler arne Rössel<br />

präsident Hauptgeschäftsführer<br />

zur Abnahme der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen für Finanzanlagenvermittler<br />

verpflichtet. Um die Neuordnung für die Finanzanlagenvermittler zum<br />

1. Januar 2013 sicherzustellen, wurde b<strong>und</strong>esgesetzlich festgelegt,<br />

dass die Rechtsvorschriften über die Sachk<strong>und</strong>eprüfung in der Verordnung<br />

zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

(FinVermV) bereits zum 1. November 2012 in Kraft treten. Auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage vereinbaren die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern Trier für<br />

Rhein-Hessen <strong>und</strong> die Pfalz, die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong><br />

Folgendes:<br />

1. Die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer überträgt gemäß dem Beschluss<br />

der jeweiligen Vollversammlung die Aufgabe „Abnahme der<br />

Sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO in Verbindung<br />

mit § 2 Abs. 1 FinVermV“ gemäß § 10 Abs. 1 <strong>IHK</strong>G mit Wirkung ab<br />

1. November 2012 auf die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong>.<br />

Die Vollversammlung der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong><br />

hat die Aufgabenübertragung mit Beschluss vom 21. November<br />

2012 angenommen.<br />

2. Die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer <strong>Koblenz</strong> ist ab diesem Zeitpunkt<br />

für die Durchführung der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorgaben auch für den Bezirk der <strong>IHK</strong><br />

zuständig <strong>und</strong> trägt für die ordnungsgemäße Aufgabeerfüllung<br />

Sorge. Die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe entstehenden<br />

sachlichen <strong>und</strong> personellen Betriebskosten deckt die<br />

<strong>IHK</strong> <strong>Koblenz</strong> durch Gebühren ab, die sie selbst beschließt <strong>und</strong> einnimmt.<br />

3. Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann von den vertragsschließenden<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorgaben <strong>und</strong> der Einhaltung einer einjährigen Frist zum<br />

Jahresende gekündigt werden. Änderungen sowie die Kündigung<br />

bedürfen der Schriftform. Diese Vereinbarung tritt spätestens zum<br />

1. Dezember 2012 in Kraft, aber nicht bevor die erforderliche Genehmigung<br />

des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz vorliegt.<br />

26 | <strong>IHK</strong>-Journal Dezember 2012 www.ihk-koblenz.de

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