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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 99 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

lung dieser Ratenlieferungsverträge, die dadurch entstehenden Kosten <strong>und</strong> den Ersatz im<br />

Fall von Wertverlusten dieselben Regelungen wie bei Fernabsatzverträgen <strong>und</strong> außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.<br />

Zu § 358 (Mit dem wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag verb<strong>und</strong>ener Vertrag)<br />

§ 358 regelt die Rechtsfolgen für verb<strong>und</strong>ene Verträge <strong>und</strong> schützt den Verbraucher vor<br />

Risiken, die ihm durch die Aufspaltung <strong>eines</strong> wirtschaftlich einheitlichen Vertrags drohen.<br />

Hiernach besteht das Wi<strong>der</strong>rufsrecht beim Liefervertrag auch für den die Lieferung finanzierenden<br />

Vertrag <strong>und</strong> umgekehrt. Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> geltenden Rechtslage.<br />

Zu Absatz 1 bis 3<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den bisher geltenden Absätzen 1 bis 3 des § 358.<br />

Zu Absatz 4<br />

Inhaltlich entspricht auch Absatz 4 weitgehend dem bisherigen § 358 Absatz 4. Es wurden<br />

lediglich die Verweisungen an die neue Rechtslage angepasst.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 enthält nunmehr die Ausnahmen für die Anwendung des § 358, die bisher in<br />

§ 359a Absatz 3 enthalten war. Die Regelung beruht auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h<br />

<strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie. Sie nimmt Darlehensverträge <strong>zur</strong> Finanzierung von Finanzinstrumenten<br />

zwar nicht aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts<br />

aus (was die Verbraucherkreditrichtlinie ermöglichen würde), <strong>der</strong> Darlehensgeber<br />

soll aber nicht über einen Wi<strong>der</strong>ruf mit den Preisschwankungsrisiken belastet werden<br />

können. Die bisher in § 358 Absatz 5 enthaltene Pflicht <strong>zur</strong> Belehrung über die Rechtsfolgen<br />

<strong>der</strong> Absätze 1 <strong>und</strong> 2 kann aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie nicht bestehen bleiben.<br />

Für Verbraucherdarlehensverträge jedoch ist <strong>der</strong> bisher vorgeschriebene Hinweis<br />

nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB im Einklang mit<br />

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie nach wie vor zu erteilen.<br />

Zu § 359 (Einwendungen bei verb<strong>und</strong>enen Verträgen)<br />

§ 359 entspricht <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die in Absatz 1 enthaltenen Einwendungen bei verb<strong>und</strong>enen Verträgen entsprechen unverän<strong>der</strong>t<br />

dem bisherigen § 359.<br />

Zu Absatz 2<br />

Der neue Absatz 2 enthält die bisher in § 359a Absatz 4 enthaltene Ausnahme für Kleindarlehen<br />

(gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie), die aus<br />

systematischen Erwägungen nunmehr unmittelbar in § 359 aufgenommen wurde.<br />

Zu § 360 (Zusammenhängende Verträge)<br />

§ 360 bündelt die bisher in den §§ 312f, 359a Absatz 1 <strong>und</strong> 2 sowie 485 Absatz 3 bestehenden<br />

Regelungen <strong>und</strong> setzt gleichzeitig Artikel 15 <strong>der</strong> Richtlinie um.

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