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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 98 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

trags über Finanzdienstleistungen <strong>zur</strong> Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen<br />

entsprechen hinsichtlich <strong>der</strong> Fernabsatzverträge <strong>der</strong> geltenden Rechtslage<br />

(§ 312e Absatz 2, § 357 Absatz 1 Satz 1, § 346 Absatz 2 Satz 2) <strong>und</strong> ergeben sich aus<br />

Artikel 7 Absatz 1 <strong>und</strong> 3 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Ein Gleichlauf mit<br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erscheint aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> ähnlichen<br />

Situation <strong>der</strong> Verbraucher angemessen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 regelt die Pflicht des Darlehensnehmers <strong>zur</strong> Zahlung des vereinbarten Sollzinses<br />

für die Inanspruchnahme des Kredits bis <strong>zur</strong> Rückzahlung des Darlehens im Falle<br />

<strong>eines</strong> Verbraucherdarlehensvertrages. Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Rückzahlung <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Zahlung<br />

<strong>der</strong> angefallenen Sollzinsen in Satz 1 geht auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b <strong>der</strong><br />

Verbraucherkreditrichtlinie <strong>zur</strong>ück. Sie ergab sich bisher aus <strong>der</strong> Verweisung auf § 346<br />

Absatz 2 Satz 2, <strong>der</strong> bestimmt, dass eine im Vertrag vereinbarte Gegenleistung bei <strong>der</strong><br />

Berechnung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil zugr<strong>und</strong>e zu legen ist. Die Möglichkeit<br />

des Nachweises <strong>eines</strong> geringeren Werts in § 346 Absatz 2 Satz 2 bleibt gemäß<br />

Satz 2 (wie schon bisher in § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2) auf die durch<br />

ein Gr<strong>und</strong>pfandrecht gesicherten Darlehen beschränkt, für die die Verbraucherkreditrichtlinie<br />

nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht gilt. Satz 3 beschränkt weitere Ansprüche<br />

des Darlehensgebers auf Erstattung von Aufwendungen gemäß Artikel 14 Absatz<br />

3 Buchstabe b <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie auf die Erstattung von Aufwendungen,<br />

die gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden. Diese Regelung fand sich bisher in<br />

§ 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1.<br />

Da keine Verweisung ins allgemeine Rücktrittsrecht mehr erfolgt, son<strong>der</strong>n sich bei<br />

Verbraucherdarlehensverträgen die Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs allein nach den §§ 355<br />

Absatz 3, 357a bestimmen, entfällt für diese Verträge die bisherige Möglichkeit <strong>der</strong> Vertragsparteien,<br />

nach Erklärung des Wi<strong>der</strong>rufs die Einrede des nichterfüllten Vertrags<br />

(§§ 348, 320, 322) zu erheben. Außerdem hat <strong>der</strong> Darlehensnehmer gegen den Darlehensgeber<br />

keinen Anspruch mehr auf Herausgabe o<strong>der</strong> Ersatz von Nutzungen (bisher<br />

war dieser Anspruch über § 346 gegeben). Dies steht aber im Einklang mit den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie. Künftig soll generell beim Wi<strong>der</strong>ruf nicht mehr auf das<br />

Rücktrittsrecht <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 stellt klar, dass die vorgenannten Ansprüche gegenüber dem Verbraucher abschließend<br />

sind.<br />

Zu § 357b (Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen<br />

über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen <strong>und</strong> Tauschsystemverträgen)<br />

§ 357b bestimmt abschließend die von § 357 abweichenden Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs<br />

bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen<br />

<strong>und</strong> Tauschsystemverträgen. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen<br />

§ 485 Absatz 2, wonach <strong>der</strong> Verbraucher we<strong>der</strong> die Überlassung <strong>der</strong> Nutzung von Wohngebäuden<br />

noch die Inanspruchnahme geleisteter Dienste zu vergüten hat. Der Verbraucher<br />

soll nicht von <strong>der</strong> Ausübung s<strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts abgehalten werden, weil er befürchtet,<br />

die bereits in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen zu müssen.<br />

Zu § 357c (Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs bei we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen)<br />

Für die Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs bei Ratenlieferungsverträgen, die we<strong>der</strong> im Fernabsatz<br />

noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, verweist § 357c auf<br />

§ 357 Absatz 1 bis 7 <strong>und</strong> Absatz 9. Soweit sie passen, gelten damit für die Rückabwick-

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